Arbeit­nehmer­kündigung

Wenn Sie selbst Ihren Job aufgeben wollen, spricht man von Arbeitnehmer-Kündigung. Mit einer Arbeitnehmerkündigung lösen Sie Ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet hingegen "automatisch" durch Zeitablauf.

ACHTUNG

Ein befristetes Arbeitsverhältnis können Sie nur dann kündigen, wenn Sie diese Mög­lich­keit ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart haben.


Video: Kündigung oder Einvernehmliche?

Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und ein­ver­nehm­lich­er Auflösung? Was müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachten? Diese und noch mehr Fragen beantwortet AK Juristin Sara Pöcheim im Talk.


Schriftlich oder mündlich kündigen?

Das Gesetz sieht keine bestimmte Kündigungsform vor. Sie können daher mündlich oder schrift­lich kündigen, außer Ihr Kollektiv- oder Dienstvertrag sieht eine bestimmte Kündigungsform vor.

TIPPS zur Kündigung

Kündigen Sie schriftlich – aus Beweisgründen! 
Falls Sie das Kündigungsschreiben per­sön­lich überbringen, lassen Sie sich die Übergabe auf einem zweiten Exemplar mit Datum und Unter­schrift bestätigen.

Dauer des Postwegs berücksichtigen! 
Wenn Sie die Kündigung mit der Post schicken, ist die Kündigung mit dem Tag, an dem der Brief beim Arbeitgeber einlangt wirksam.

Kündigungstermin

Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll – also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag, an dem Sie die Kündigung aussprechen.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung (mündlich ausgesprochen oder schrift­lich zugegangen) und dem Kündigungstermin.

Beispiel

Kündigungsfrist: 1 Monat
Kündigungstermin: Monatsletzter;
Das Arbeitsverhältnis soll Ende Juni enden.
Wann muss ich kündigen?

In diesem Fall muss die Kündigung spätestens am 31. Mai beim Arbeitgeber eingelangt sein, damit das Arbeitsverhältnis am 30. Juni ordnungsgemäß endet.

Sie können die Kündigung zum 30. Juni aber auch früher aussprechen, zum Beispiel am 25. Mai, um das Ar­beits­ver­hält­nis ordnungsgemäß am 30. Juni zu beenden.


Kündigungs­frist bei Angestellten und Arbeitern

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, können Angestellte und Arbeiter/-innen ihr Arbeitsverhältnis jeweils zum Monats­letzten kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Die einmonatige Kündigungsfrist kann aber bei Arbeitern und Arbeiterinnen durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden.

Sowohl arbeitsvertraglich als auch mittels Kollektivvertrag können für Arbeiter/-innen günstigere Regelungen vereinbart werden – beispielsweise eine kürzere Kündigungsfrist oder zusätzliche Kündigungstermine für Arbeiter/-innen. In einigen Kollektivverträgen wurden bereits günstigere Regelungen getroffen.

TIPP

Bitte setzen Sie sich bei Unklarheiten rechtzeitig mit Ihrer Gewerkschaft oder Arbeiterkammer in Verbindung!

Wenn Sie die Kündigungs­frist nicht ein­halten

Grundsätzlich beendet auch eine frist- oder terminwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis zum an­ge­geb­en­en Termin. Verletzen jedoch Arbeitnehmer/-innen Frist oder Termin, hat dies negative Folgen. Zum Beispiel Schadenersatzpflicht oder Ver­lust der Sonderzahlungen (abhängig vom Kollektivvertrag). Beachten Sie daher unbedingt die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin!

Dienst­freistellung – was ist das?

Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist währ­end der Kündigungsfrist) freiwillig auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet. Er muss jedoch das volle Ent­gelt weiterzahlen.

Posten­such­tage - be­zahlte Freizeit in der Kündigungs­frist

Wenn Sie selbst kündigen, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Ar­beits­suche ("Postensuchtage").

ACHTUNG

Der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Kollektivvertrag können allerdings einen An­spruch auf bezahlte Freizeit auch bei Arbeitnehmerkündigung vorsehen. Es ist daher ratsam, in den Arbeitsvertrag beziehungsweise den Kollektivvertrag Einsicht zu nehmen!

Be­komme ich Arbeits­losen­geld?

Bei einer selbst verursachten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses beginnt der Anspruch auf das Ar­beits­losen­geld frühestens nach einer Sperrfrist von 4 Wochen.

Wie lange bin ich kranken­versichert?

Nach Ende eines Arbeitsverhältnisses haben Sie noch 6 Wochen lang Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung (= Krankenbehandlung). Der Anspruch auf Krankengeld für neue Krank­heits­fälle bleibt 3 Wochen lang erhalten. Für die Krankenversicherung ist die Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses egal.

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