Laientätigkeiten und Laiendelegation in der Pflege

Mit der Betreuung und Pflege von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen stellen sich immer wieder Fragen um die Kompetenzen der beteiligten Personen. Stellvertretend für viele Situationen, in denen Unklarheiten und Unsicherheiten auftreten, sollen die folgenden Ausführungen Hilfestellung bei ausgewählten Fragen bieten:

  • Welche medizinischen Tätigkeiten sind aus berufsrechtlicher Sicht als Vorbehaltstätigkeiten zu qualifizieren und dürfen deshalb nur von dazu befugten Personen ausgeführt werden?
  • Wer ist aus medizinischer Sicht als Laie zu betrachten?
  • Wann dürfen Laien medizinische Tätigkeiten ausüben?
  • Darf die Ausübung einer übertragenen Tätigkeit abgelehnt werden?

Da sich die rechtliche Beantwortung der Fragen im Einzelfall unterscheiden können, empfiehlt es sich, sich bei Fragen an den Betriebsrat zu wenden.

Was sind Vorbehaltstätigkeiten und wer darf sie ausführen?

Vorbehaltstätigkeiten sind medizinischen Tätigkeiten, die von Ärzten/Ärztinnen oder Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe ausgeübt werden dürfen. Zur Ausübung der Medizin sind Ärzte/Ärztinnen berufen (§ 2 ÄrzteG). Der Tätigkeitsbereich, der Ärzten/Ärztinnen vorbehalten ist, ist sehr weit gefasst. Zusätzlich zu einer allgemeinen Umschreibung findet sich eine beispielhafte Auflistung jener Tätigkeiten im Gesetz, die jedenfalls vom Ärztevorbehalt umfasst sind.

Angehörige anderer Berufsgruppen dürfen keine medizinischen Leistungen erbringen, außer es gibt eine gesetzliche Grundlage (zumeist in den jeweiligen Berufsrechten) dafür oder die Tätigkeit darf ausnahmsweise übertragen werden. Solche Berechtigungen zur Ausübung medizinischer Tätigkei­ten finden sich etwa im GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) für Angehörige der gehobenen Dienste der Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz. Weiters enthält das GuKG Regelungen für Tätigkeiten im Rahmen der Basisversorgung, für die Personenbetreuung, für die persönliche Assistenz und das Pflegepraktikum von Studierenden.

Angehörige der Gesundheitsberufe sind grundsätzlich zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung verpflichtet. Das heißt, dass sie ihre Aufgaben selbst erledigen müs­sen und nicht übertragen dürfen.

Ärztliche Tätigkeiten dürfen im Einzelfall an Angehörige der Gesundheitsberufe übertragen werden, wenn die konkrete Tätigkeit innerhalb der Berufsberechtigung des jeweiligen Gesundheitsberufs liegt. Vor der Übertragung müssen Ärzte/Ärztinnen prüfen, ob die Leistung vom Kompetenzbereich des jeweiligen Gesundheitsberufs umfasst ist. Die Durchführungsverantwortung liegt bei der Person, an die die Tätigkeit übertragen wurde.

Eine Aufsicht über die Ausübung der Tätigkeit ist nicht notwendig, wenn die eine Aufsicht nicht vorsehen.

„Echte Laientätigkeit“ (wie Fiebermessen) ist keine Vorbehaltstätigkeit und darf ohne medizinische Ausbildung ausgeübt werden. Die Grenze der Laientätigkeit liegt dort, wo für die Ausübung einer Tätigkeit medizinisches oder pflegerisches Fachwissen erforderlich ist. Wichtig ist, dass eine Tätigkeit in einem Fall ohne entsprechendes Fachwissen durchgeführt werden kann und damit als Laientätigkeit gilt, in einem anderen Fall für die Ausübung dieser Tätigkeit jedoch medizinisches Fachwissen erforderlich ist und daher eine medizini­sche Tätigkeit ist (wie etwa die Hilfestellung beim An- oder Auskleiden.

Definition Laien/Laiinnen

Wer ist aus medizinischer Sicht als Laie zu betrachten?

Von einem Laien/einer Laiin spricht man, wenn von einer Person überhaupt keine medizinische Ausbildung absolviert wurde oder die Tätigkeit nicht von der Berufsberechtigung der Person erfasst ist. Diese Personen dürfen nur „echte Laientätigkeiten“ und keine medizinischen Tätigkeiten ausüben. Die Grenze dieser „echten Laientätigkeit“ liegt dort, wo medizinisches oder pflegerisches Fachwissen für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Je nach Gesundheitszustand der zu betreuenden und/oder pflegenden Person kann es sich bei einer Tätigkeit in einem Fall um eine „echte Laientätigkeit“ handeln, in einem anderen um eine medizinische Tätigkeit.

Ausführung medizinischer Tätigkeiten durch Laien/Laiinnen

Wann und wie dürfen Laien/Laiinnen medizinische Tä­tigkeiten ausführen?

Laien dürfen medizinische Tätigkeiten („Vorbehaltstätigkeiten“) nur ausüben, wenn ihnen die Ausübung durch eine befugte Person übertragen wurde.

Die Frage, wann ein Laie/eine Laiin eine medizinische Tätigkeit ausführen darf und dafür eine Aufsicht erforderlich ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Es kommt darauf an, ob für Laien/Laiinnen Sonderregelungen in gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind.

Laiendelegation und Aufsicht

Laiendelegation unter ständiger ärztlicher Aufsicht (§ 49 Abs 3 ÄrzteG). Für Ärzte besteht die Möglichkeit, echte Hilfspersonen – solche, die keine medizinische Ausbildung haben oder solche, deren Berufsrecht die übertragene Tätigkeit nicht erfasst – bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit einzusetzen. Diese sind sorgfältig auszuwählen und dürfen nur nach Anordnung und unter Aufsicht tätig werden. In diesem Zusammenhang ist die Tätigkeit von Ordinationshilfen zu nennen, die einen Arzt/einer Ärztin beim Anlegen eines Verbandes unterstützen oder ein medizinisches Gerät bedienen.

Laiendelegation ohne ärztliche Aufsicht (§ 50a ÄrzteG; § 15 Abs 7 GuKG)

Einzelne Tätigkeiten können von einem Arzt/einer Ärztin oder von einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an bestimmte Personen übertragen werden. Bei diesen Personen handelt es sich um Angehörige, weiters um Personen, in deren Obhut der Patient/die Patientin steht, auch wenn sich dieser in einer Einrichtung nach § 3a Abs 3 GuKG befindet sowie Personen, die zum Patienten/zur Patientin in einem örtlichen und per­sönlichen Naheverhältnis stehen. Die übertragene Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Hierbei müssen die Personen, die die Tätigkeit übertragen, die notwendigen Anleitungen und Unterweisungen erteilen und sich von der Geeignetheit/Eignung der ausführenden Personen überzeugen. Entscheidend für die Möglichkeit der Übertragung ist, dass die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Leistung durch den Laien/die Laiin möglich ist.

Außerdem müssen sowohl der Patient/die Patientin als auch der Laie der Übertragung zustimmen; auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung ist hinzuweisen.

Die Übertragung hat grundsätzlich schriftlich und überdies befristet zu erfolgen. Es besteht keine dauernde Aufsichtspflicht, die ausführende Person trifft eine Dokumentations- und Informationspflicht. Im Fall einer Gefährdung oder Änderung des Gesundheitszustandes ist die Übertragung zu widerrufen.

Laiendelegation an 24h-Betreuungskräfte (§ 50b ÄrzteG; § 3b GuKG; § 15 Abs 6 GuKG)

Die Durchführung einzelner ärztlicher Tätigkeiten kann von einem Arzt/einer Ärztin oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Personenbetreuern übertragen werden. Voraussetzung ist, dass sich diese Personen in einem bestimmten Ausmaß regelmäßig im Haushalt aufhalten und sich bloß eine bestimmte Anzahl von zu betreuenden Personen in diesem Haushalt befinden, die zueinander in einem auch Angehörigenverhältnis stehen. Im Gesetz findet sich eine Auflistung der übertragbaren Tätigkeiten, wie etwa die Verabreichung von Arzneimitteln oder das Anlegen von Bandagen und Verbänden. Ärzte/Ärztinnen kön­nen darüber hinaus die Ausübung weiterer Tätigkeiten übertragen, wenn die Leistungen einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad zu den anderen im Gesetz genannten Tätigkeiten aufweisen.

Die Übertragung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und ist maximal auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses zu begrenzen. Die übertragenden Personen müssen die erforderlichen Anleitungen und Unterweisungen erteilen und sich von der Geeignetheit/Eignung der Person überzeugen (Anordnungsverantwortung). Die Verantwortung für die Durchführung der Tätigkeit liegt beim Laien/der Laiin (Durchführungsverantwortung), es sei denn es erfolgt eine unzureichende Anweisung des Arztes/der Ärztin.

Die Übertragung ist befristet zu erteilen und kann unter Umständen auch widerrufen werden.

Die ausführende Person ist auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung hinzuweisen. Übernimmt der Laie/die Laiin eine Tätigkeit, obwohl er/sie weiß, dazu nicht in der Lage zu sein, so haftet er/sie im Schadensfall. Außerdem trifft die ausführende Person die Informations- und Dokumentationspflicht. Ein Widerruf der Übertragung hat aus Qualitätssicherungsgründen oder bei Änderung des Gesundheitszustandes zu erfolgen. Die durchführende Person trifft sowohl eine Informations- als auch eine Dokumentationspflicht.

Laiendelegation an persönliche Assistenten/Assistentinnen (§ 50b ÄrzteG; § 3c GuKG; § 15 Abs 6 GuKG)

Nach § 50b Abs 3 ÄrzteG ist es möglich, im Einzelfall von einem Arzt/einer Ärztin oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personen zu übertragen, die Menschen mit Behinderung begleiten bzw mit der Verrichtung bestimmter Tätigkeiten betreuen (persönliche Assistenten/Assistentinnen). Im Rahmen institutioneller Be­treuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie im Fall eines Betreuungsverhältnisses des Laien zu mehr als einer Person, ist eine solche Delegation jedoch nicht möglich, da hier ohnehin Personen mit entsprechender Ausbildung zur Versorgung zur Verfügung stehen.

Die Übertragungen haben schriftlich zu erfolgen und sind maximal auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses zu begrenzen. Ärzte/Ärztinnen müssen die erforderlichen Anleitungen und Unterweisungen erteilen und sich von der Geeignetheit/Eignung der Person überzeugen (Anordnungs­verantwortung). Die Verantwortung für die Durchführung der Tätigkeit liegt grundsätzlich beim Laien/der Laiin (Durchführungsverantwortung).

Die Person ist auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung hinzuweisen. Ein Widerruf der Übertragung hat aus Qualitätssicherungsgründen oder bei Änderung des Gesundheitszustandes zu erfolgen. Die Person trifft sowohl eine In­formations- als auch eine Dokumentationspflicht. 

Ablehnung übertragender Tätigkeiten

Darf die Ausübung der übertragenen Tätigkeit abgelehnt werden?

Werden im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten übertragen, so ist darauf ausdrücklich hinzuweisen, dass die Übertragung abgelehnt werden kann (§ 50a ÄrzteG; § 15 Abs 7 GuKG).

Ebenso sind Personenbetreuer/-innen und persönliche Assistent/-innen auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertra­gung einer Tätigkeit hinzuweisen (§ 50b ÄrzteG; § 15 Abs 6 GuKG).

Sonderregelungen

Angehörige bestimmter Sozialbetreuungs­berufe und Personen in Einrichtungen der Behindertenbetreuung (§ 3a GuKG)

Bestimmte Angehörige von Sozialbetreuungsberufen, die nicht zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind sowie Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern/Trägerinnen von bestimmten Einrichtungen der Behindertenbetreuung tätig werden, dürfen unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen durchführen. Bei den im Gesetz genannten Einrichtungen handelt es sich um behördlich bewilligte oder der behördlichen Aufsicht unterliegende Einrichtungen, in denen behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams von höchstens zwölf behinderten Menschen betreut werden.

Voraussetzung dafür ist, dass sie ein entsprechendes Ausbildungsmodul absolviert haben, sie diese Tätigkeit nicht überwiegend ausführen, sie nicht im Rahmen der Personenbetreuung oder als persönliche Assistenten/Assistentinnen beschäftigt und nicht ohnehin als Angehörige eines Gesund­heits- und Krankenpflege- bzw Sozialberufs zur Aus­übung der Tätigkeit berechtigt sind.

Während einer Pandemie dürfen auch Personen eine unterstützende Tätigkeit bei der Basisversorgung ausüben, die kein entsprechendes Ausübungsmodul absolviert haben oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs berechtigt sind.

Für die Ausübung der unterstützenden Tätigkeit bei der Basisversorgung ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Anordnung eines Arztes/einer Ärztin oder eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt. Die mit der Ausübung der Tätigkeit betrauten Personen trifft eine Dokumentations- und Informationspflicht.

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