Job­suche im Aus­land

Sie suchen einen Job und wollen sich dafür auch im Ausland umschauen? Kein Problem - Sie können die Leistungen aus der öster­reichischen Arbeits­losen­versicherung auch eine Weile „mitnehmen“.

Job­suche in einem EU-/EWR-Land oder Schweiz

Die öster­reichische Leistung kann für maximal 3 Monate „mitgenommen“ werden, längstens jedoch für 6 Monate. Die Anspruchsdauer kann nicht überschritten werden.

Um die Leistungen der heimischen Arbeitslosenversicherung "mitzunehmen", müssen Sie auf jeden Fall Kontakt mit dem zuständigen AMS aufnehmen. 

Voraussetzung

  • Es muss eine 4-­wöchige Vor­merkung beim Arbeitsmarktservice in Österreich vorliegen und
  • Sie müssen einen Antrag vor Antritt des Auslandsaufenthaltes stellen. Das Arbeitsmarktservice kann die 4-wöchige Frist verkürzen.

Sie waren bei der Jobsuche im Ausland nicht erfolgreich?

Sollten Sie bei der Arbeits­suche im Ausland nicht erfolg­reich sein, müssen Sie vor Ablauf der 3-monatigen Frist beziehungs­weise vor Ablauf des genehmigten Auslands­aufenthaltes wieder nach Öster­reich zurück­kehren und Ihren Anspruch persönlich beim AMS geltend machen. Sonst geht der Anspruch auf alle Leistungen aus der Arbeitslosen­versicherung verloren. 

Job­suche außer­halb eines EU-/EWR-Landes oder Schweiz

Grundsätzlich erhalten Sie während eines Aufenthaltes außerhalb der EU/des EWR oder der Schweiz kein Arbeitslosen­geld beziehungsweise keine Notstands­hilfe. 

Wenn Sie im Ausland nachweislich Arbeit suchen, dann müssen Sie beim Arbeitsmarktservice einen „Antrag auf Nachsicht vom Ruhen“ stellen. Sie müssen dabei Ihre Gründe für die Arbeits­suche im Ausland bekannt­geben und etwaige Bestätigungen vorlegen.

Erkundigen Sie sich beim AMS auch über die Fort­bezugs­möglich­keiten in Öster­reich nach Ihrer Rückkehr. 

Nachsicht kann für eine je nach Anlass zeitlich begrenzte Höchstdauer, maximal aber für 3 Monate, gewährt werden.

HINWEIS

Dieser Antrag auf Nachsicht kann auch noch nach dem Auslands­aufenthalt gestellt werden.

 

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