Was ist Teil­zeit­arbeit?

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (zum Beispiel 38,5 Stunden pro Woche im Handel) im Durchschnitt unterschritten wird.

Wie hoch das Einkommen ist, spielt keine Rolle. Demnach ist auch teilzeitbeschäftigt, wer unter der „Geringfügigkeitsgrenze“ von monatlich 518,44 Euro (Stand 1. Jänner 2024) verdient.

Arbeits­zeit exakt ver­einbaren

Ausmaß, Lage und auch eine Änderung des Ausmaßes der Teilzeitarbeit sind schriftlich zu vereinbaren, sofern diese nicht durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Keine ein­seitige Änderung

Ihr Arbeitgeber kann Ihre Arbeitsstunden nicht verändern, wenn Sie damit nicht einverstanden sind! Umgekehrt ist natürlich auch Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, einer von Ihnen gewünschten Kürzung oder Erhöhung der Arbeitszeit zuzustimmen.

Ausnahme

Einseitig kann Ihr Arbeitgeber die vereinbarte Lage Ihrer Arbeitszeit (Beispiel: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr) nur ändern, wenn sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • es müssen sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, 
  • die Änderung muss Ihnen mindestens 2 Wochen im Vorhinein mitgeteilt werden, 
  • es dürfen dieser neuen Einteilung keine wichtigen Interessen Ihrerseits (Beispiel: Kindergarten-Öffnungszeiten) entgegenstehen, 
  • es dürften auch keine anders lautende Vereinbarungen entgegenstehen.

HINWEIS

Um zu vermeiden, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit einseitig ändert, sollten Sie sich die Nicht-Abänderbarkeit schriftlich zusichern lassen!

Mehr­arbeit oder Über­stunden?

Überstunden

  • Überstunden liegen vor, wenn die tägliche (im Normalfall 8 Stunden) oder die wöchentliche gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) überschritten wird.

  • Für eine Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent, sofern der Kollektivvertrag nicht einen höheren vorsieht.

Mehrarbeit

  • Als Mehrarbeit wird jene Arbeitszeit bezeichnet, die über der vereinbarten Teilzeit und unter der Normalarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes (40 Stunden) geleistet wird.

  • Mehrarbeitsstunden müssen mit einem Zuschlag von 25 Prozent bezahlt werden. Dieser Zuschlag gilt auch bei Abgeltung durch Zeitausgleich, falls die Mehrarbeit nicht innerhalb von 3 Monaten ausgeglichen wird.

Keine Zuschläge gibt es, wenn

  • die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalender-Vierteljahres (Quartal) oder innerhalb eines anderen festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten durch Zeitausgleich abgebaut werden.

  • bei Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode trotz Mehrarbeit im Durchschnitt nicht überschritten wird.

Sieht der Kollektivvertrag eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor, so ist auch bei Teilzeitkräften jene Anzahl an Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei, die dieser Differenz entspricht.

Beispiel 

Der Kollektivvertrag sieht 39 Stunden pro Woche als Normalarbeitszeit vor. Die Teilzeitarbeitskraft arbeitet 20 Stunden pro Woche. Die Differenz von 39 Stunden auf 40 Stunden beträgt 1 Stunde pro Woche. Also ist auch die 21. Stunde der Teilzeitkraft zuschlagsfrei. Ab der 22. Stunde gebührt dann der Zuschlag von 25 Prozent.

Sind neben dem 25-prozentigen Zuschlag auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für die Mehrarbeit vorgesehen, gebührt nur der höhere Zuschlag.

HINWEIS

Für Vertragsbedienstete bei Bund, Land und Gemeinden gibt es eigene Regelungen. 

TIPP

Weitere Infos zu den Zuschlägen bei Mehrarbeit gibt es in unserer Broschüre Arbeitszeit/Ruhezeit.

Zur Mehr­arbeit ver­pflichtet?

Teilzeitkräfte sind zu Mehrarbeit nur dann verpflichtet, wenn sämtliche nachstehende Punkte erfüllt sind:

  • wenn gesetzliche Bestimmungen (Beispiel: Behebung einer Betriebsstörung), der Kollektivvertrag oder der Arbeitsvertrag (Beispiel: Vereinbarung, vor Weihnachten mehr Stunden zu arbeiten) dies vorsehen 
  • wenn ein erhöhter Arbeitsaufwand vorliegt oder die Mehrarbeit für Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich ist 
  • wenn wichtige Interessen Ihrerseits (Beispiel: wenn Sie Ihr Kind vom Kindergarten abholen müssen) der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.

Sonder­zahlungen bei Mehr­stunden    

Zu den Sonderzahlungen zählen vor allem das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld. Sind diese im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag vorgesehen, stehen sie auch Teilzeitbeschäftigten zu. Leisten Sie regelmäßig Mehrarbeit, so ist diese bei der Höhe der Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Als Berechnungsgrundlage gilt der Durchschnitt der letzten 13 Wochen.

Keine Benach­teiligungen

Sie dürfen wegen Ihrer Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten im Betrieb nicht benachteiligt werden. Das heißt: 

  • Es sind Ihnen auch freiwillig geleistete Sonderzahlungen, die den Vollzeitbeschäftigten ausbezahlt werden, zu gewähren. Zumindest in jenem Ausmaß, das der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht.
  • Die Teilnahme an firmeninternen Schulungen darf Ihnen als Teilzeitkraft nicht verweigert werden.

Gering­fügige Be­schäftigung

Auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-Beschäftigte. Sie sind zwar nur unfall- und nicht kranken- oder pensionsversichert, aber, es besteht Anspruch unter anderem auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Abfertigung.

Arbeits­zeit auf­stocken

Wenn Sie die Arbeitszeit aufstocken oder ganztags arbeiten wollen: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat. Für den Arbeitgeber besteht eine Verpflichtung, Teilzeitbeschäftigte über freie Stellen im Betrieb zu informieren, die zu einem höheren Arbeitszeit-Ausmaß führen würden.

Besondere Formen der Teil­zeit

Elternteilzeit

Nähere Informationen dazu finden Sie unter Elternteilzeit.

Altersteilzeit

Nähere Informationen dazu finden Sie unter Altersteilzeit.

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