Lehrlings­ein­kommen

Für die Zeit der Lehrausbildung hat die/der Lehrberechtigte dem Lehrling ein Lehrlingseinkommen (früher: Lehrlingsentschädigung) zu bezahlen und zwar nicht nur für die Zeit der Arbeitsleistung im Betrieb.

An­spruch auf Lehrlings­ein­kommen

Für folgende Zeiten besteht ein Anspruch auf Lehrlingseinkommen:

  • Zeiten der Arbeitsleistung im Betrieb
  • Zeiten des Berufsschulbesuches
  • bei Krankheit
  • während des Urlaubs
  • für die Zeit der Lehrabschlussprüfung
  • für Feiertage
  • sonstige Zeiten des Anspruchs auf bezahlte Freistellung

Höhe des Lehrlings­ein­kommens

Das Lehrlingseinkommen ist - je nach Branche beziehungsweise Beruf - unterschiedlich hoch und nach Lehrjahren gestaffelt.

Lehrberuf mit Kollektivvertrag

In der Regel ist die Entlohnung (Lehrlingseinkommen) im Kollektivvertrag geregelt (Mindestlohn). Auch das Ausmaß der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), der Zulagen und Überstundenzuschläge ist dem Kollektivvertrag zu entnehmen.

Lehrberuf ohne Kollektivvertrag

Gibt es keinen Kollektivvertrag oder fehlt eine diesbezügliche Regelung, sind die Höhe des Lehrlingseinkommens, die Sonderzahlungen, Zulagen und Überstundenzuschläge im Lehrvertrag festzulegen. 

HINWEIS

Rechtzeitige Anfrage bei der Arbeiterkammer und entsprechende Intervention bei der Lehrberechtigten/beim Lehrberechtigten sichern Ihnen Ihre Ansprüche!

Kontakt

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