Früh­warn­system bei Massen­kündigungen

Beabsichtigt ein Betrieb, innerhalb eines Monats einen erheblichen Teil seiner (älteren) Arbeitnehmer/-innen zu kündigen, so muss er davon das Arbeitsmarktservice (AMS) schriftlich verständigen - mindestens 30 Tage vor der ersten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Dadurch kann das AMS frühzeitig mit der Suche neuer Arbeitsplätze für die Betroffenen beginnen.

  • Betriebe mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten, wenn sie mindestens 5 Arbeitnehmer/-innen kündigen wollen.

  • Betriebe mit 100 bis 600 Beschäftigten, wenn sie mindestens 5 Prozent der Belegschaft kündigen wollen.

  • Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten, wenn sie mindestens 30 Arbeitnehmer/-innen kündigen wollen.

  • Betriebe, die mindestens 5 Arbeitnehmer/-innen, die älter als 50 sind, kündigen wollen (Ausnahme: Saisonbetriebe).

WICHTIG

Die Verpflichtung zur schriftlichen Verständigung des AMS besteht auch bei Insolvenz.

Betriebs­rat oder Beschäftigte sind vor­ab zu informieren

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser vorab zu informieren und hinzuzuziehen - als Nachweis muss der Betriebsrat die schriftliche Verständigung an das AMS mitunterzeichnen. Gibt es keinen Betriebsrat, so muss allen Betroffenen eine Kopie der Verständigung übermittelt werden.

Kündigungen mitunter rechts­un­wirksam

Die schriftliche Verständigung des AMS muss mindestens 30 Tage vor der ersten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Werden Kündigungen vor Ablauf dieser Frist ausgesprochen, sind sie rechtsunwirksam. Es sei denn, es liegt die Zustimmung der AMS-Landesgeschäftsstelle zum vorzeitigen Ausspruch der Kündigung vor.

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