So wird überwacht
Der technische Fortschritt macht vieles möglich - aber nicht alles ist erlaubt.
Verstößt der Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Bestimmungen, so ist in letzter Konsequenz eine Klage vor Gericht möglich. Zuvor sollten Sie aber Betriebsrat, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft informieren.
Erster Ansprechpartner im Betrieb ist der Betriebsrat. Er hat durch sein Einsichts- und Kontrollrecht gegenüber dem Betriebsinhaber und durch die Möglichkeit zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen eine wichtige regulierende und kontrollierende Funktion.
Als Ansprechpartner für Beratung und Hilfe zur Rechtsdurchsetzung stehen Arbeiterkammern und Gewerkschaften zur Verfügung.
Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren und nicht etwa durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, sind unzulässig und umgehend einzustellen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss sich solchen Kontrollmaßnahmen nicht unterwerfen und kann beim Arbeits- und Sozialgericht auf Unterlassung der rechtswidrigen Überwachung und gegebenenfalls auch auf Beseitigung etwa der rechtswidrig angebrachten Überwachungskameras klagen.
Da einzelne Arbeitnehmer/-innen im aufrechten Arbeitsverhältnis aus Angst vor Kündigung oftmals vor einer Klage zurückschrecken, wird hier die Wichtigkeit eines Betriebsrats deutlich. Dieser kann, wenn mindestens 3 Arbeitnehmer/-innen des Betriebes oder Unternehmens von der Maßnahme betroffen sind (was ja normaler Weise der Fall sein wird), selbst die Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen oder auf Unterlassung oder Beseitigung klagen.
BEACHTEN SIE
Ansprüche wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes muss allerdings der einzelne Arbeitnehmer/die einzelne Arbeitnehmerin vor dem Zivilgericht geltend machen. Hier hat der Betriebsrat keine Klagsbefugnis.
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