So wehren Sie sich gegen rechts­widrige Über­wachung

Verstößt der Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Bestimmungen, so ist in letzter Konsequenz eine Klage vor Gericht möglich. Zuvor sollten Sie aber Betriebsrat, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft informieren.

Einsichts- und Kontroll­recht des Betriebs­rates

Erster Ansprechpartner im Betrieb ist der Betriebsrat. Er hat durch sein Einsichts- und Kontrollrecht gegenüber dem Betriebsinhaber und durch die Möglichkeit zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen eine wichtige regulierende und kontrollierende Funktion.

Arbeiter­kammern und Gewerk­schaften

Als Ansprechpartner für Beratung und Hilfe zur Rechtsdurchsetzung stehen Arbeiterkammern und Gewerkschaften zur Verfügung. 

Klage beim Arbeits- und Sozial­gericht durch Arbeit­nehmer

Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren und nicht etwa durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, sind unzulässig und umgehend einzustellen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss sich solchen Kontrollmaßnahmen nicht unterwerfen und kann beim Arbeits- und Sozialgericht auf Unterlassung der rechtswidrigen Überwachung und gegebenenfalls auch auf Beseitigung etwa der rechtswidrig angebrachten Überwachungskameras klagen. 

Klage beim Arbeits- und Sozial­gericht durch den Betriebs­rat

Da einzelne Arbeitnehmer/-innen im aufrechten Arbeitsverhältnis aus Angst vor Kündigung oftmals vor einer Klage zurückschrecken, wird hier die Wichtigkeit eines Betriebsrats deutlich. Dieser kann, wenn mindestens 3 Arbeitnehmer/-innen des Betriebes oder Unternehmens von der Maßnahme betroffen sind (was ja normaler Weise der Fall sein wird), selbst die Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen oder auf Unterlassung oder Beseitigung klagen.

BEACHTEN SIE

Ansprüche wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes muss allerdings der einzelne Arbeitnehmer/die einzelne Arbeitnehmerin vor dem Zivilgericht geltend machen. Hier hat der Betriebsrat keine Klagsbefugnis.

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