Familienhospizkarenz
Um sterbende Angehörige oder schwersterkrankte Kinder begleiten zu können, können Sie sich karenzieren lassen oder Ihre Arbeitszeiten verändern.
Die AK Oberösterreich bietet ihren Mitgliedern eine umfassende Beratung und kostenlose Rechtsvertretung zum Anspruch auf Pflegegeld - unabhängig davon, ob Sie selbst anspruchsberechtigt sind oder für Angehörige Pflegegeld beantragen.
HINWEIS
Falls berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides des Pensionsversicherungsträgers bestehen, bieten wir kostenlosen Rechtschutz zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruches.Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene pauschalierte Leistung zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen.
Wenn Sie für die lebensnotwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens fremde Hilfe benötigen und die nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, raten wir Ihnen beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (= die Stelle, die die Pension auszahlt) die Gewährung des Pflegegeldes zu beantragen.
Das Antragsformular können Sie unter www.pensionsversicherung.at herunterladen oder direkt am Computer ausfüllen. Sie können den Antrag aber auch bei einer anderen Behörde - etwa beim Gemeindeamt - einbringen.
Das Pflegegeld wird je nach Pflegebedarf in 7 Stufen gewährt:
Pflege- Stufe | notwendiger Pflegebedarf pro Monat | weitere Anspruchsvoraussetzung | Höhe monatlich (in Euro) |
---|---|---|---|
1 | mehr als 65 Stunden | 192,00 | |
2 | mehr als 95 Stunden | 354,00 | |
3 | mehr als 120 Stunden | 551,60 | |
4 | mehr als 160 Stunden | 827,10 | |
5 | mehr als 180 Stunden | Außergewöhnlicher Pflegeaufwand mit noch planbaren Pflegemaßnahmen und dauernder Bereitschaft einer Pflegeperson. | 1.123,50 |
6 | mehr als 180 Stunden | Außergewöhnlicher Pflegeaufwand mit unkoordinierbaren Pflegemaßnahmen beziehungsweise notwendiger, dauernder Anwesenheit der Pflegeperson. | 1.568,90 |
7 | mehr als 180 Stunden | Zielgerichtete Bewegungen sind unmöglich. | 2.061,80 |
Der Pflegebedarf wird durch Fachkräfte des Pensionsversicherungsträgers im Rahmen eines Hausbesuches festgestellt. Bei der Untersuchung ist die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Geben Sie diese Person am Antrag an!
Wir raten, vor der Untersuchung ein Pflege-Tagebuch zu führen oder einen aktuellen Befund mit der Medikamenten-Verordnung vom Hausarzt anzufordern.
Bei der Begutachtung in Pflege- und Altersheimen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und Pflegedokumentationen zu berücksichtigen. Das gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste.
Bei der Feststellung des zeitlichen Pflegeaufwandes sind nachstehende durch die Einstufungsverordnung festgelegte Mindest-, Richt- und Fixwerte beziehungsweise Mindest-Einstufungen zu beachten:
tägliche Mindestwerte*) | Mindestwert mal 30 ergibt die monatlichen Pflege-Stunden | |
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Tägliche Körperpflege | 2 x 25 Minuten | 25 Stunden nur Baden oder Duschen: 10 Stunden |
Zubereitung von Mahlzeiten | 1 Stunde | 30 Stunden |
Einnehmen von Mahlzeiten | 1 Stunde | 30 Stunden |
Verrichtung der Notdurft | 4 x 15 Minuten | 30 Stunden |
*) Überschreitung ist bei wesentlicher Abweichung möglich.
tägliche Richtwerte*) | Richtwert mal 30 ergibt die monatlichen Pflege-Stunden | |
---|---|---|
An – und Auskleiden | 2 x 20 Minuten | 20 Stunden |
Reinigung bei Stuhl- und/oder Harn-Inkontinenz | 4 x 10 Minuten | 20 Stunden |
Entleerung und Reinigung des Leibstuhls | 4 x 5 Minuten | 10 Stunden |
Medikamenten- Einnahme (auch bei Sonden-Verabreichung) | 6 Minuten | 3 Stunden |
Anus-praeter-Pflege | 15 Minuten | 7,5 Stunden |
Kanülen- und Sondenpflege | 10 Minuten | 5 Stunden |
Katheter-Pflege | 10 Minuten | 5 Stunden |
Einläufe | jeweils 30 Minuten | |
Mobilitätshilfe im engeren Sinn (= Lagewechsel im Wohnbereich) | 30 Minuten | 15 Stunden |
*) Über- und Unterschreitung ist bei wesentlicher Abweichung möglich.
Für motivierende und planende Gespräche zur selbständigen Durchführung von Verrichtungen des täglichen Lebens kann ein Richtwert von 10 Stunden pro Monat herangezogen werden.
Monatliche Fixwerte (Änderungen sind nicht möglich!) | |
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Besorgen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern | 10 Stunden |
Reinigen der Wohnung und persönlichen Gebrauchsgegenstände | 10 Stunden |
Pflege der Leib- und Bettwäsche | 10 Stunden |
Beheizen des Wohnraumes und/oder Besorgen des Heizmaterials | 10 Stunden |
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereiches: Begleitung zum Arzt, zur Therapie, etc.) Bei Kindern und Jugendlichen kann für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ein fixer Zeitwert von bis zu 50 Stunden berücksichtigt werden. | 10 Stunden |
Erschwerniszuschlag für schwerstbehinderte Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (Unter Schwerstbehinderung versteht man, dass mindestens 2 voneinander unabhängige schwere Funktionsstörungen vorliegen, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren) | 50 Stunden |
Erschwerniszuschlag für schwerstbehinderte Kinder vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr | 75 Stunden |
Erschwerniszuschlag für Personen mit schwerer geistiger oder psychischer Behinderung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (insbesondere für Demenzkranke) | 45 Stunden |
Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf nach den oben angeführten Mindest-, Richt- und Fixwerten festzustellen. Ergibt sich daraus eine höhere Einstufung, ist diese heranzuziehen.
Für die Ermittlung des Pflegebedarfs von Kindern gibt es eine Kindereinstufungs-Verordnung, die eigene Mindest-, Richt- und Fixwerte abhängig vom Alter des Kindes sowie Altersgrenzen festlegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist. Der altersbedingte natürliche Pflegebedarf bleibt nämlich bei Ermittlung der Pflegestufe immer außer Betracht.
Ab dem 15. Lebensjahr sind die für Erwachsene geltenden Mindest-, Richt- und Fixwerte heranzuziehen.
Für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, die alle Wege zu Ärzt:innen, Therapien, Behandlungs- und Therapiezeiten sowie die Wartezeiten, aber auch alterstypische Freizeitaktivitäten zur Förderung der Entwicklung und sozialen Kompetenz umfasst, können bis maximal 50 Stunden pro Monat berücksichtigt werden.
Es ist ratsam, alle behinderungsbedingten Wegzeiten, Wartezeiten bei Ärzt:innen und Therapien aufzuschreiben!
Die Mindest-Einstufung für Rollstuhlfahrer gilt ab dem 14. Lebensjahr, die für hochgradig Sehbehinderte, Blinde und Taubblinde ab dem 3. Lebensjahr.
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