Pflege­geld - Wir bieten Beratung und auch Hilfe vor Gericht

Die AK Oberösterreich bietet ihren Mitgliedern eine umfassende Beratung und kostenlose Rechtsvertretung zum Anspruch auf Pflegegeld - unabhängig davon, ob Sie selbst anspruchsberechtigt sind oder für Angehörige Pflegegeld beantragen.

  • Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Pflegegeld besteht.
  • Wenn Ihr Antrag auf Pflegegeld abgelehnt oder ein zu geringes Pflegegeld gewährt wurde, prüfen wir für Sie, ob die Entscheidung des Pensions­versicherungs­trägers korrekt ist.

HINWEIS

Falls berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides des Pensions­versicherungs­trägers bestehen, bieten wir kostenlosen Rechtschutz zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruches.

Pflege­geld: Das steht Ihnen zu

Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene pauschalierte Leistung zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen.

Wenn Sie für die lebensnotwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens fremde Hilfe benötigen und die nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, raten wir Ihnen beim zuständigen Pensions­versicherungs­träger die Gewährung des Pflegegeldes zu beantragen. 

Anspruchs­voraus­setzungen                                  

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellte Personen mit grundsätzlich gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Ständiger Pflegebedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
  • Ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat
  • Ständiger Pflegebedarf, der mindestens 6 Monate andauert
  • Antragstellung beim zuständigen Pensions­versicherungs­träger (etwa der Pensions­versicherungs­anstalt - PVA)

TIPP

Das Antragsformular können Sie unter www.pensionsversicherung.at herunterladen oder direkt am Computer ausfüllen. Sie können den Antrag aber auch bei einer anderen Behörde - etwa beim Gemeindeamt - einbringen.


Höhe des Pflege­geldes

Das Pflegegeld wird je nach Pflegebedarf in 7 Stufen gewährt:    

Pflege-
Stufe
not­wendiger 
Pflege­bedarf
pro Monat
weitere
Anspruchs­voraus­setzung
Höhe
monatlich
(in Euro)
1mehr als
65 Stunden
€ 200,80
2mehr als
95 Stunden
€ 370,30
3mehr als
120 Stunden
€ 577,00
4mehr als
160 Stunden
€ 865,10
5mehr als
180 Stunden
Außer­gewöhnlicher Pflege­aufwand
mit noch plan­baren Pflege­maßnahmen und
dauernder Bereit­schaft einer Pflege­person.
€ 1.175,20
6mehr als
180 Stunden
Außer­gewöhnlicher Pflege­aufwand
mit un­koordinier­baren Pflege­maßnahmen beziehungs­weise
notwendiger, dauernder An­wesen­heit der Pflege­person. 
€ 1.641,10
7mehr als
180 Stunden
Ziel­gerichtete Bewegungen sind un­möglich.€ 2.156,60


Wie wird der Pflege­bedarf er­mittelt?

Der Pflegebedarf wird durch Fachkräfte des Pensions­versicherungs­trägers im Rahmen eines Hausbesuches festgestellt. Bei der Untersuchung ist die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Geben Sie diese Person am Antrag an!

TIPP

Wir raten, vor der Untersuchung ein Pflege-Tagebuch zu führen und einen aktuellen Befund mit der Medikamenten-Verordnung vom Hausarzt anzufordern.

Bei der Begutachtung in Pflege- und Altersheimen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und Pflege­dokumentationen zu berücksichtigen. Das gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste.

Bei der Feststellung des zeitlichen Pflege­aufwandes sind durch die sogenannte Einstufungs­verordnung festgelegte Mindest-, Richt- und Fixwerte beziehungsweise Mindest-Einstufungen zu beachten.

Wie wird ver­rechnet?

  • Das Pflegegeld beginnt mit Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. 

  • Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist es neu zu bemessen.

  • Das Pflegegeld ruht bei stationärem Aufenthalt, wird aber für den Aufnahme- und Entlassungstag noch gewährt. Ausnahmen vom Ruhen sind auf Antrag möglich, zum Beispiel bei erhöhten Aufwendungen für die Versicherung einer Pflegeperson oder wenn auch die Pflegeperson stationär aufgenommen wird.

  • Das Pflegegeld wird 12-mal jährlich monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

  • Bei einem Pflege(Alters-)heim-Aufenthalt auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers verbleiben der pflegebedürftigen Person 10 Prozent der Pflegestufe 3.

  • Der Bezug des Pflegegeldes endet mit dem Tod der/des Anspruchsberechtigten. Im Sterbemonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen anzunehmen ist.

Pflege­bedarf bei Kindern

Für die Ermittlung des Pflegebedarfs von Kindern gibt es die sogenannte Kindereinstufungs-Verordnung, die eigene Mindest-, Richt- und Fixwerte abhängig vom Alter des Kindes sowie Altersgrenzen festlegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist. Der altersbedingte natürliche Pflegebedarf bleibt nämlich bei Ermittlung der Pflegestufe immer außer Betracht.

Ab dem 15. Lebensjahr sind die für Erwachsene geltenden Mindest-, Richt- und Fixwerte heranzuziehen.

TIPP

Es ist ratsam, alle behinderungs­bedingten Wegzeiten, Wartezeiten bei Ärzt:innen und Therapien aufzuschreiben!

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