Familienhospizkarenz
Um sterbende Angehörige oder schwersterkrankte Kinder begleiten zu können, können Sie sich karenzieren lassen oder Ihre Arbeitszeiten verändern.
Die AK Oberösterreich bietet ihren Mitgliedern eine umfassende Beratung und kostenlose Rechtsvertretung zum Anspruch auf Pflegegeld - unabhängig davon, ob Sie selbst anspruchsberechtigt sind oder für Angehörige Pflegegeld beantragen.
HINWEIS
Falls berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides des Pensionsversicherungsträgers bestehen, bieten wir kostenlosen Rechtschutz zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruches.Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene pauschalierte Leistung zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen.
Wenn Sie für die lebensnotwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens fremde Hilfe benötigen und die nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, raten wir Ihnen beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Gewährung des Pflegegeldes zu beantragen.
Das Antragsformular können Sie unter www.pensionsversicherung.at herunterladen oder direkt am Computer ausfüllen. Sie können den Antrag aber auch bei einer anderen Behörde - etwa beim Gemeindeamt - einbringen.
Das Pflegegeld wird je nach Pflegebedarf in 7 Stufen gewährt:
Pflege- Stufe | notwendiger Pflegebedarf pro Monat | weitere Anspruchsvoraussetzung | Höhe monatlich (in Euro) |
---|---|---|---|
1 | mehr als 65 Stunden | € 200,80 | |
2 | mehr als 95 Stunden | € 370,30 | |
3 | mehr als 120 Stunden | € 577,00 | |
4 | mehr als 160 Stunden | € 865,10 | |
5 | mehr als 180 Stunden | Außergewöhnlicher Pflegeaufwand mit noch planbaren Pflegemaßnahmen und dauernder Bereitschaft einer Pflegeperson. | € 1.175,20 |
6 | mehr als 180 Stunden | Außergewöhnlicher Pflegeaufwand mit unkoordinierbaren Pflegemaßnahmen beziehungsweise notwendiger, dauernder Anwesenheit der Pflegeperson. | € 1.641,10 |
7 | mehr als 180 Stunden | Zielgerichtete Bewegungen sind unmöglich. | € 2.156,60 |
Der Pflegebedarf wird durch Fachkräfte des Pensionsversicherungsträgers im Rahmen eines Hausbesuches festgestellt. Bei der Untersuchung ist die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Geben Sie diese Person am Antrag an!
Wir raten, vor der Untersuchung ein Pflege-Tagebuch zu führen und einen aktuellen Befund mit der Medikamenten-Verordnung vom Hausarzt anzufordern.
Bei der Begutachtung in Pflege- und Altersheimen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und Pflegedokumentationen zu berücksichtigen. Das gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste.
Bei der Feststellung des zeitlichen Pflegeaufwandes sind durch die sogenannte Einstufungsverordnung festgelegte Mindest-, Richt- und Fixwerte beziehungsweise Mindest-Einstufungen zu beachten.
Für die Ermittlung des Pflegebedarfs von Kindern gibt es die sogenannte Kindereinstufungs-Verordnung, die eigene Mindest-, Richt- und Fixwerte abhängig vom Alter des Kindes sowie Altersgrenzen festlegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist. Der altersbedingte natürliche Pflegebedarf bleibt nämlich bei Ermittlung der Pflegestufe immer außer Betracht.
Ab dem 15. Lebensjahr sind die für Erwachsene geltenden Mindest-, Richt- und Fixwerte heranzuziehen.
Es ist ratsam, alle behinderungsbedingten Wegzeiten, Wartezeiten bei Ärzt:innen und Therapien aufzuschreiben!
Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
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