Pflege­geld - Wir bieten Beratung und auch Hilfe vor Gericht

Die AK Oberösterreich bietet ihren Mitgliedern eine umfassende Beratung und kostenlose Rechtsvertretung zum Anspruch auf Pflegegeld - unabhängig davon, ob Sie selbst anspruchsberechtigt sind oder für Angehörige Pflegegeld beantragen.

  • Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Pflegegeld besteht.
  • Weiters unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.
  • Wenn Ihr Antrag auf Pflegegeld abgelehnt oder ein zu geringes Pflegegeld gewährt wurde, prüfen wir für Sie, ob die Entscheidung des Pensions­versicherungs­trägers korrekt ist.

HINWEIS

Falls berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides des Pensions­versicherungs­trägers bestehen, bieten wir kostenlosen Rechtschutz zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruches.

Pflege­geld: Das steht Ihnen zu

Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene pauschalierte Leistung zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen.

Wenn Sie für die lebensnotwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens fremde Hilfe benötigen und die nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, raten wir Ihnen beim zuständigen Pensions­versicherungs­träger (= die Stelle, die die Pension auszahlt) die Gewährung des Pflegegeldes zu beantragen. 

Anspruchs­voraus­setzungen                                  

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellte Personen mit grundsätzlich gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
  • Ständiger Pflegebedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
  • Ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat
  • Ständiger Pflegebedarf, der mindestens 6 Monate andauert
  • Antragstellung beim zuständigen Pensions­versicherungs­träger (etwa der Pensions­versicherungs­anstalt - PVA)

TIPP

Das Antragsformular können Sie unter www.pensionsversicherung.at herunterladen oder direkt am Computer ausfüllen. Sie können den Antrag aber auch bei einer anderen Behörde - etwa beim Gemeindeamt - einbringen. 

Höhe des Pflege­geldes

Das Pflegegeld wird je nach Pflegebedarf in 7 Stufen gewährt:    

Pflege-
Stufe
not­wendiger 
Pflege­bedarf
pro Monat
weitere
Anspruchs­voraus­setzung
Höhe
monatlich (in Euro)
1mehr als
65 Stunden
175,00
2mehr als
95 Stunden
322,70
3mehr als
120 Stunden
502,80
4mehr als
160 Stunden
754,00
5mehr als
180 Stunden
Außer­gewöhnlicher Pflege­aufwand mit noch plan­baren Pflege­maßnahmen und dauernder Bereit­schaft einer Pflege­person.1.024,20
6mehr als
180 Stunden
Außer­gewöhnlicher Pflege­aufwand mit un­koordinier­baren Pflege­maßnahmen beziehungsweise notwendiger, dauernder Anwesen­heit der Pflege­person. 1.430,20
7mehr als
180 Stunden
Ziel­gerichtete Bewegungen sind un­möglich.1.879,50

Wie wird der Pflege­bedarf er­mittelt?

Der Pflegebedarf wird durch Fachkräfte des Pensions­versicherungs­trägers im Rahmen eines Hausbesuches festgestellt. Bei der Untersuchung ist die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Geben Sie diese Person am Antrag an!

TIPP

Wir raten, vor der Untersuchung ein Pflege-Tagebuch zu führen oder einen aktuellen Befund mit der Medikamenten-Verordnung vom Hausarzt anzufordern.

Bei der Begutachtung in Pflege- und Altersheimen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und Pflege­dokumentationen zu berücksichtigen. Das gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste.

Bei der Feststellung des zeitlichen Pflege­aufwandes sind nachstehende durch die Einstufungs­verordnung festgelegte Mindest-, Richt- und Fixwerte beziehungsweise Mindest-Einstufungen zu beachten: 

  tägliche Mindestwerte*)

Mindestwert mal 30 ergibt die monatlichen
Pflege-Stunden

Tägliche Körperpflege

2 x 25 Minuten 25 Stunden

 nur Baden oder Duschen:
10 Stunden
Zubereitung von Mahlzeiten  1 Stunde 30 Stunden
Einnehmen von Mahlzeiten   1 Stunde 30 Stunden
Verrichtung der Notdurft 4 x 15 Minuten 30 Stunden

*) Überschreitung ist bei wesentlicher Abweichung möglich.


  tägliche Richtwerte*) Richtwert mal 30 ergibt die monatlichen Pflege-Stunden
An – und Auskleiden  2 x 20 Minuten 20 Stunden
Reinigung bei
Stuhl- und/oder
Harn-Inkontinenz
4 x 10 Minuten 20 Stunden
Entleerung und Reinigung des Leibstuhls 4 x 5 Minuten 10 Stunden
Medikamenten-
Einnahme
(auch bei Sonden-Verabreichung)
6 Minuten 3 Stunden
Anus-praeter-Pflege 15 Minuten 7,5 Stunden
Kanülen- und Sondenpflege 10 Minuten 5 Stunden
Katheter-Pflege 10 Minuten 5 Stunden
Einläufe jeweils 30 Minuten  
Mobilitätshilfe
im engeren Sinn  
(= Lagewechsel im Wohnbereich)
30 Minuten 15 Stunden

*) Über- und Unterschreitung ist bei wesentlicher Abweichung möglich.

Für motivierende und planende Gespräche zur selbständigen Durchführung von Verrichtungen des täglichen Lebens kann ein Richtwert von 10 Stunden pro Monat herangezogen werden.

Monatliche Fixwerte 
(Änderungen sind nicht möglich!)
Besorgen von Nahrungsmitteln, 
Medikamenten und Bedarfsgütern
10 Stunden
Reinigen der Wohnung und 
persönlichen Gebrauchsgegenstände
10 Stunden
Pflege der Leib- und Bettwäsche  10 Stunden
Beheizen des Wohnraumes und/oder
Besorgen des Heizmaterials
10 Stunden
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
(Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereiches: Begleitung zum Arzt, zur Therapie, etc.)
Bei Kindern und Jugendlichen kann für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ein fixer Zeitwert von bis zu 50 Stunden berücksichtigt werden. 
10 Stunden
Erschwernis­zuschlag für schwerst­behinderte Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
(Unter Schwerstbehinderung versteht man, dass mindestens 2 voneinander unabhängige schwere Funktionsstörungen vorliegen, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren)
50 Stunden
Erschwernis­zuschlag für schwerst­behinderte Kinder vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr  75 Stunden
Erschwernis­zuschlag für Personen mit schwerer geistiger oder psychischer Behinderung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
(insbesondere für Demenzkranke)
45 Stunden

Mindest-Ein­stufungen

  • Für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer Querschnitt­lähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Multiplen Sklerose oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf der Stufe 3 anzunehmen.

  • Wenn zusätzlich eine Stuhl- oder Harninkontinenz oder eine Blasen- oder Mastdarm­lähmung vorliegt, ist mindestens ein Pflegebedarf der Stufe 4 anzunehmen.

  • Bei zusätzlichem Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten ist mindestens ein Pflegebedarf der Stufe 5 anzunehmen.

  • Bei hochgradiger Sehbehinderung gebührt mindestens Pflegestufe 3.

  • Blinden gebührt mindestens Pflegestufe 4 und Taubblinden mindestens Pflegestufe 5.


Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf nach den oben angeführten Mindest-, Richt- und Fixwerten festzustellen. Ergibt sich daraus eine höhere Einstufung, ist diese heranzuziehen.

Wie wird ver­rechnet?

  • Das Pflegegeld beginnt mit Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. 

  • Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist es neu zu bemessen.

  • Das Pflegegeld ruht bei stationärem Aufenthalt, wird aber für den Aufnahme- und Entlassungstag noch gewährt. Ausnahmen vom Ruhen sind auf Antrag möglich, zum Beispiel bei erhöhten Aufwendungen für die Versicherung einer Pflegeperson oder wenn auch die Pflegeperson stationär aufgenommen wird.

  • Das Pflegegeld wird 12-mal jährlich monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

  • Bei einem Pflege(Alters-)heim-Aufenthalt auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers verbleiben der pflegebedürftigen Person 10 Prozent der Pflegestufe 3, das sind monatlich 50,28 Euro.

  • Der Bezug des Pflegegeldes endet mit dem Tod der/des Anspruchsberechtigten. Im Sterbemonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen anzunehmen ist.

Pflege­bedarf bei Kindern

Für die Ermittlung des Pflegebedarfs von Kindern gibt es eine Kindereinstufungs-Verordnung, die eigene Mindest-, Richt- und Fixwerte abhängig vom Alter des Kindes sowie Altersgrenzen festlegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist. Der altersbedingte natürliche Pflegebedarf bleibt nämlich bei Ermittlung der Pflegestufe immer außer Betracht.

Ab dem 15. Lebensjahr sind die für Erwachsene geltenden Mindest-, Richt- und Fixwerte heranzuziehen.

Für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, die alle Wege zu Ärzten/-innen, Therapien, Behandlungs- und Therapiezeiten sowie die Wartezeiten, aber auch alterstypische Freizeitaktivitäten zur Förderung der Entwicklung und sozialen Kompetenz umfasst, können bis maximal 50 Stunden pro Monat berücksichtigt werden.

TIPP

Es ist ratsam, alle behinderungs­bedingten Wegzeiten, Wartezeiten bei Ärzten/-innen und Therapien aufzuschreiben!

Die Mindest-Einstufung für Rollstuhlfahrer gilt ab dem 14. Lebensjahr, die für hochgradig Sehbehinderte, Blinde und Taubblinde ab dem 3. Lebensjahr.

Von der erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder sind monatlich 60 Euro auf das Pflegegeld anzurechnen.

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