Arbeitsvertrag oder Dienstzettel?
Keinen schriftlichen Arbeitsvertrag? Dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel aushändigen.
Viele Firmen sind bereit, ihren Beschäftigten die Weiterbildung zu zahlen. Häufige Praxis in den Betrieben: Bezahlt der Chef/die Chefin die Ausbildung, müssen Arbeitnehmer/-innen meist unterschreiben, dass sie die Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie die Firma verlassen. Nicht immer aber fordert die Firma das Geld zu Recht zurück.
Ob wirklich gezahlt werden muss, hängt davon ab, was gelernt wurde. Es kommt sehr darauf an, ob es sich um eine echte Ausbildung oder um eine Einschulung handelt. Bei der Einschulung werden Sie mit betrieblichen Gegebenheiten und Produkten des Arbeitgebers vertraut gemacht. Dafür darf die Firma kein Geld zurückverlangen!
Anders ist das bei den Kosten für eine echte Ausbildung, die die Beschäftigten auch in einer anderen Firma nutzen könnten. Für alle Ausbildungsvereinbarungen ab dem 18. März 2006 gilt: Die Firma darf nur dann einen Kostenrückersatz fordern, wenn dieser zuvor für eine konkrete Ausbildung schriftlich vereinbart wurde. Eine allgemeine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag ist noch zu wenig.
Der Rückzahlungsbetrag muss sich auch mit der Zeit verringern: Wenn Sie Ihre Firma etwa ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung verlassen, sind bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur noch zwei Drittel der Kosten zu zahlen.
Neu
Bei Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 abgeschlossen werden, muss eine monatliche Reduzierung des Rückzahlungsbetrags enthalten sein.
Firmen können nicht „ewig“ die einmal gezahlten Ausbildungskosten zurückverlangen: Nach einer gewissen Zeit gelten diese Kosten quasi „getilgt“. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen:
Wurde die Schulung firmenintern angeboten (z.B. in einer Konzern-Akademie), dürften nach Meinung der AK weder Schulungskosten noch Mehrwertsteuer zurückzuzahlen sein, da keine tatsächlichen Kosten für externe Trainer/-innen etc. angefallen sind.
Wurde die Schulung extern absolviert, wird bei einer Rückzahlung der Kosten auch die Mehrwertsteuer verrechnet – und zwar auch dann, wenn die Ausbildung ursprünglich mehrwertsteuerfrei war. Die Finanzbehörden werten die Überwälzung der Ausbildungskosten vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer als Rechtsgeschäft, das eine Umsatzsteuerpflicht auslöst.
TIPP
Falls Sie mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin den Rückersatz der Ausbildungskosten vereinbart haben, sollten Sie vor einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses die Rechtsberatung der Arbeiterkammer in Anspruch nehmen. Wir überprüfen auch gerne die Richtigkeit der Rückforderung oder eines Lohnabzugs wegen der Ausbildungskosten.
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