Rezeptgebühren-Deckelung und Rezeptgebühren-Befreiung
Stellt ein Arzt oder eine Ärztin ein Rezept aus, so müssen Sie sobald Sie das Rezept in der Apotheke einlösen grundsätzlich eine Rezeptgebühr bezahlen:
pro Rezept | 7,55 Euro (2025) |
Die Rezeptgebühren sind im Verhältnis zum Jahreseinkommen gedeckelt. Und: es gibt bestimmte Personengruppen, die sogar gänzlich von der Rezeptgebühr befreit sind.
Rezeptgebühren-Deckelung
Was heißt "Deckelung"?
Das bedeutet: Niemand muss mehr als 2 Prozent seines Jahres-Nettoeinkommens für Rezeptgebühren ausgeben. Zusätzlich müssen pro Kalenderjahr zumindest 41 Rezeptgebühren bezahlt werden.
Als Nettoeinkommen gelten Lohn oder Gehalt (ohne Sonderzahlungen), Pensionen oder sonstige Bezüge wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Rezeptgebühren-Konto der Gesundheitskasse
Ob die Deckelung für Rezeptgebühren erreicht wird, können alle gesetzlich Versicherten im Rezeptgebühren-Konto bei der Gesundheitskasse einsehen. Auf dem Konto werden das Jahresnettoeinkommen und die bezahlten Rezeptgebühren verbucht. Wenn Sie die "Deckelung" erreicht haben, wird das beim Stecken der E-Card in den Arztordinationen angezeigt. Dort wird die Rezeptgebühren-Befreiung dann auf dem Rezept vermerkt.
Dabei kann es allerdings Verzögerungen geben. Denn die Apotheken rechnen mit den Krankenkassen erst im Nachhinein monatlich ab. Zu viel gezahlte Rezeptgebühren gehen nicht verloren. Sie werden einfach im nächsten Jahr als Gutschrift berücksichtigt.
Verringerung des Einkommens
Aktuelle Einkommensdaten stehen den Krankenkassen bei berufstätigen Versicherten nicht zur Verfügung. Bei der Einkommensermittlung wird grundsätzlich das vorherige Jahres-Nettoeinkommen herangezogen.
TIPP
Sollte sich Ihr Nettoeinkommen verringert haben, können Sie beantragen, dass Ihr niedrigeres Einkommen zur Grundlage für die Errechnung Ihres Jahreseinkommens herangezogen wird. So profitieren auch Menschen, die erst vor kurzem einen Einkommensrückgang verkraften mussten, von der neuen Obergrenze der Rezeptgebühren.Rezeptgebühren-Befreiung
Befreiung mit Antrag
Sie können sich auf Antrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) befreien lassen, wenn Sie folgende Einkommensgrenzen unterschreiten:
Im Haushalt lebende Personen | Einkommensgrenze | Einkommensgrenze bei überdurchschnittlich hohen Ausgaben wegen Erkrankung |
---|---|---|
Alleinlebende | 1.273,99 Euro | 1.465,09 Euro |
Gemeinsamer Haushalt mit Partner:in | 2.009,85 Euro (Partnereinkommen) | 2.311,33 Euro (Partnereinkommen) |
für jedes Kind unter 24 Jahren (das selbst ein Einkommen unter 468,58 Euro hat) | + 196,57 Euro | + 196,57 Euro |
Bei der Prüfung, ob Ihr Einkommen oder das gemeinsame Partnereinkommen die Grenze überschreitet, wird auch das Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Befreiung ohne Antrag
Automatisch und ohne Antrag befreit sind:
- Bezieher:innen einer Ausgleichszulage zur Pension
- Bezieher:innen von Sozialhilfe, wenn sie durch diese krankenversichert (und nicht etwa bei Angehörigen mitversichert) sind
- Personen, die an einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit leiden
- Zivildiener und Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres bzw. des Freiwilligen Umweltschutzjahres
- Asylwerber:innen in der Grundversorgung
- Selbstversicherte Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen
Kontakt
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Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
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TEL: +43 50 6906 1
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