Dienstverhinderungen
Hochzeit, Geburt oder Begräbnis - Wann bekomme ich frei? Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen für Arbeiter:innen und Angestellte.
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0 Uhr und 6 Uhr des Feiertags beginnen muss.
Das Arbeitsruhegesetz regelt, in welchen Bereichen an Feiertagen gearbeitet werden darf. Selbst wenn Feiertagsarbeit gesetzlich erlaubt ist, darf nur die unbedingt notwendige Anzahl von Arbeitnehmer:innen am Feiertag beschäftigt werden.
Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf kann mittels Betriebsvereinbarung die Arbeit an 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer:in und Jahr zugelassen werden. Diese Ausnahmen gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann diese Arbeitsleistung durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ohne Angabe von Gründen die Arbeit am Wochenende beziehungsweise am Feiertag ablehnen.
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darf wegen der Ablehnung dieser Arbeitsleistung nicht benachteiligt werden. Wird der betroffene Arbeitnehmer/die betroffene Arbeitnehmerin wegen der Ablehnung gekündigt, kann er/sie die Kündigung binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten.
Diese gesetzlichen Feiertage stehen allen Arbeitnehmer:innen in Österreich zu - unabhängig von einer allfälligen Religionszugehörigkeit.
Neujahr | 1. Jänner |
Heilige Drei Könige | 6. Jänner |
Ostermontag | |
Staatsfeiertag | 1. Mai |
Christi Himmelfahrt | |
Pfingstmontag | |
Fronleichnam | |
Mariä Himmelfahrt | 15. August |
Nationalfeiertag | 26. Oktober |
Allerheiligen | 1. November |
Mariä Empfängnis | 8. Dezember |
Weihnachten | 25. Dezember |
Stephanstag | 26. Dezember |
Aufgrund eines Generalkollektivvertrages gilt der Jom Kippur (Versöhnungstag) für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen als arbeitsfreier Tag (bei Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) - und zwar dann, wenn die betreffenden Arbeitnehmer:innen
Die Freistellung ist darüber hinaus nur dann zu gewähren, wenn die Arbeitsleistung der Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft aus betriebsbedingten Gründen nicht erforderlich ist und die Arbeitnehmer:innen die Freistellung mindestens eine Woche vorher vom Arbeitgeber verlangen.
Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin hat das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feiertag“). Nähere Informationen finden Sie hier.
Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die wöchentliche Ruhezeit fallen.
Arbeitnehmer:innen, die während der gesetzlichen Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben auf Verlangen Anspruch auf die notwendige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können. Die Freistellung von der Arbeit muss fristgerecht beantragt werden und mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar sein.
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit das Entgelt, das ihm/ihr gebührt hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre (Ausfallsprinzip, sogenanntes Feiertagsentgelt).
Bei variablen und leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten (etwa Akkord, Überstunden, Zulagen) ist das Feiertagsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen. Aufwandsentschädigungen (wie Diäten oder Kilometergelder) bleiben unberücksichtigt.
Arbeiten Sie an einem gesetzlichen Feiertag, erhalten Sie zusätzlich zum Feiertagsentgelt die gearbeiteten Stunden bezahlt. Haben Sie Zeitausgleich für die Normalarbeitszeit am Feiertag vereinbart, muss dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen
TIPP
Das Arbeitszeit- und das Arbeitsruhegesetz enthalten sehr viele Ausnahmen. Diese sind entweder im Gesetz selbst oder in Verordnungen enthalten. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Arbeiterkammer oder Fachgewerkschaft.Arbeiterkammer OÖ
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