Feier­tags­ruhe

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat an Feiertagen Anspruch auf eine un­unter­brochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0 Uhr und 6 Uhr des Feiertags beginnen muss.

Das Arbeitsruhegesetz regelt, in welchen Bereichen an Feiertagen ge­ar­beit­et werden darf. Selbst wenn Feiertagsarbeit gesetzlich erlaubt ist, darf nur die unbedingt notwendige Anzahl von Arbeitnehmer:innen am Feiertag be­schäftigt werden.

Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf kann mittels Be­triebs­ver­ein­bar­ung die Arbeit an 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Ar­beit­nehm­er:in und Jahr zugelassen werden. Diese Ausnahmen gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz. 

In Betrieben ohne Betriebsrat kann diese Arbeitsleistung durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ohne Angabe von Gründen die Arbeit am Wochenende beziehungsweise am Feiertag ab­lehn­en. 

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darf wegen der Ablehnung dieser Arbeitsleistung nicht be­nach­teiligt werden. Wird der betroffene Arbeitnehmer/die betroffene Arbeitnehmerin wegen der Ablehnung ge­kündigt, kann er/sie die Kündigung binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten.

Diese Feier­tage stehen allen Beschäftigten zu

Diese gesetzlichen Feiertage stehen allen Arbeitnehmer:innen in Österreich zu - un­ab­hängig von einer allfälligen Religionszugehörigkeit. 

Gesetzliche Feiertage

Neujahr  1. Jänner
Heilige Drei Könige  6. Jänner
Ostermontag 
Staatsfeiertag  1. Mai
Christi Himmelfahrt 
Pfingstmontag 
Fronleichnam 
Mariä Himmelfahrt15. August
Nationalfeiertag26. Oktober
Allerheiligen  1. November
Mariä Empfängnis  8. Dezember
Weihnachten25. Dezember 
Stephanstag26. Dezember


Das gilt für Jom Kippur

Aufgrund eines Generalkollektivvertrages gilt der Jom Kippur (Versöhnungstag) für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft unter bestimmten Vor­aus­setz­ung­en als arbeitsfreier Tag (bei Entgeltfortzahlung durch den Ar­beit­geber) - und zwar dann, wenn die betreffenden Arbeitnehmer:innen

  1. in einem Unternehmen beschäftigt sind, das den Kammern der ge­werb­lich­en Wirtschaft angehört,

  2. in Österreich wohnhaft sind,

  3. ihre Zugehörigkeit zur israelitischen Glaubensgemeinschaft nachweisen.

Die Freistellung ist darüber hinaus nur dann zu gewähren, wenn die Ar­beits­leist­ung der Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft aus be­triebs­be­dingt­en Gründen nicht erforderlich ist und die Arbeitnehmer:innen die Frei­stell­ung mindestens eine Woche vorher vom Arbeitgeber verlangen.

„Persönlicher Feier­tag“ 

Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin hat das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feiertag“). Nähere Informationen finden Sie hier

24. und 31. Dezember sind keine Feier­tage!

Bei diesen beiden Tagen handelt es sich um Werktage. Viele Kollektivverträge legen jedoch einen früheren Dienstschluss fest. So dürfen zum Beispiel Friseure am Heiligen Abend bis 12 Uhr, zu Silvester bis 17 Uhr arbeiten. Zahnarztangestellte haben beispielsweise gemäß Kollektivvertrag an diesen beiden Tagen dienst­frei. Das Entgelt muss der Arbeitgeber natürlich zur Gänze zahl­en.

Ruhe­zeit

Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die wöchentliche Ruhezeit fallen.

Frei­zeit zur Er­füllung religiöser Pflichten

Arbeitnehmer:innen, die während der gesetzlichen Wochenend- oder Feier­tags­­ruhe beschäftigt werden, haben auf Verlangen Anspruch auf die not­wend­ige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten, soweit diese nicht außerhalb der Ar­beits­zeit erfüllt werden können. Die Freistellung von der Arbeit muss frist­ge­recht be­an­tragt werden und mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar sein.

Ent­gelt für Feier­tags­ruhe

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit das Ent­gelt, das ihm/ihr gebührt hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre (Aus­falls­prin­zip, sogenanntes Feiertagsentgelt).

Bei variablen und leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten (etwa Akkord, Über­stund­en, Zulagen) ist das Feiertagsentgelt nach dem Durchschnitt der letzt­en 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen. Aufwandsentschädigungen (wie Diäten oder Kilometergelder) bleiben unberücksichtigt.

Feier­tags­arbeit

Arbeiten Sie an einem gesetzlichen Feiertag, erhalten Sie zusätzlich zum Feier­tags­ent­gelt die gearbeiteten Stunden bezahlt. Haben Sie Zeitausgleich für die Nor­mal­ar­beits­zeit am Feiertag vereinbart, muss dieser mindestens einen Kalender­tag oder 36 Stunden umfassen

TIPP

Das Arbeitszeit- und das Arbeitsruhegesetz enthalten sehr viele Aus­nahme­n. Diese sind entweder im Gesetz selbst oder in Ver­ordnung­en enthalten. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Ar­beit­er­kammer oder Fachgewerkschaft.

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