Änderung von Arbeits­ort und Tätig­keit

Die Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder in Form der Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber vereinbart worden ist: zum Beispiel im Arbeitsvertrag. 

Haben Sie also bereits im Arbeitsvertrag einer allfälligen Änderung des Arbeitsortes/der Tätigkeit zugestimmt, so muss der Arbeitgeber beim konkreten Anlass von Ihnen keine gesonderte Zustimmung mehr einholen. Die Zumutbarkeit muss jedoch auch hier geprüft werden.
 
Ohne Vereinbarung oder Zustimmung ist eine Versetzung jedoch grundsätzlich rechtswidrig.

TIPP

Unter Umständen kann Ihnen eine Versetzung doch zugemutet werden. Es ist daher ratsam, mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer den jeweiligen Sachverhalt abzuklären, bevor Sie eine Versetzung ablehnen. Ansonsten drohen möglicherweise gewichtige negative Konsequenzen (zum Beispiel Entlassung).

Mit­wirkungs­recht des Betriebs­rates

Unabhängig von der Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu einer Versetzung hat auch der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht: So braucht etwa der Arbeitgeber das Einverständnis des Betriebsrates, wenn eine dauernde Versetzung für den betroffenen Arbeitnehmer/die betroffene Arbeitnehmerin mit einer Verschlechterung des Entgeltes oder sonstiger Arbeitsbedingungen verbunden ist.

TIPP

Reden Sie daher auf jeden Fall auch mit Ihrem Betriebsrat.

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