Was gilt im Arbeitsrecht?

Keine garantierten Mindest­standards

Bei einem Arbeitsvertrag gelten automatisch eine Reihe von gesetzlich und kollektivvertraglich geregelten Mindeststandards, beispielsweise:

  • 5 Wochen bezahlter Urlaub
  • Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Beim freien Dienstvertrag gelten arbeitsrechtliche Regelungen nur sehr eingeschränkt und sind weitgehend Verhandlungssache. Seit Jahren kämpfen ÖGB und Arbeiterkammer für eine arbeitsrechtliche Gleichstellung von Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag. Ab 1.1.2026 wird es endlich die Möglichkeit geben, auch für freie Dienstnehmer:innen Kollektivverträge abzuschließen.

Kündigung

Ab 1.1.2026 gilt folgende gesetzliche Regelung: Mangels einer günstigeren Regelung im freien Dienstvertrag können Sie diesen zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats (Kündigungstermine) unter vorheriger Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen bzw. 6 Wochen (ab dem zweiten Dienstjahr) kündigen. Für Ihr:e Dienstgeber:in gelten dieselben Kündigungstermine und -fristen, wobei jedoch keine günstigere Regelung im freien Dienstvertrag zulässig ist. Der erste Monat des freien Dienstvertrages kann als Probezeit vereinbart werden.

Achtung: Wenn Ihr freier Dienstvertrag bereits vor 1.1.2026 abgeschlossen wurde, bleibt die darin vereinbarte Kündigungsregelung gültig!

Dienst­nehmer­haft­pflicht­gesetz 

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) regelt Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer:innen. Dieses Gesetz gilt auch für freie Dienstnehmer:innen, wenn sie unter arbeitnehmerähnlichen Bedingungen arbeiten.

Nähere Informationen zum Dienstnehmerhaftungsprivileg finden Sie hier.

Arbeits­zeit­gesetz

Die grundsätzlich freie Zeiteinteilung spielt für das Zustandekommen eines freien Dienstvertrages eine entscheidende Rolle. Deshalb gilt für freie Dienstnehmer:innen das Arbeitszeitgesetz nicht. Es gibt damit weder Arbeitszeit-Höchstgrenzen noch Zuschläge für Überstunden.

Ab­fertigung neu

Ihr:e Dienstgeber:in zahlt für Sie einen Abfertigungsbeitrag an die Krankenkasse. Er beträgt 1,53 Prozent Ihres Bruttoentgelts. Die Krankenkasse leitet den Betrag an die Betriebliche Vorsorgekasse weiter.

Nähere Informationen zur Abfertigung neu finden Sie hier.

Gleich­behandlungs­gesetz

Freie Dienstnehmer:innen können sich auf das Gleichbehandlungsgesetz berufen.

Nähere Informationen zum Gleichbehandlungsgesetz finden Sie hier

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Arbeit und Recht

Seit Jahren kämpfen ÖGB und Arbeiter­kammer für eine arbeits­rechtliche Gleich­stellung von Arbeits­vertrag und freiem Dienst­vertrag.

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