Seit Jahres­beginn: Erst­ver­ordnung von Medizin­produkten auch durch Diplomierte Gesundheits- und Kranken­pfleger:innen

Mit 1. Jänner 2024 kam es zu einer Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welche die Erstverordnung von Medizinprodukten regeln. Die wichtigsten Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie im Anschluss:

Wer darf eine Erst­ver­ordnung von Medizin­produkten vor­nehmen? 

Die Erstverordnung darf nur von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (DGKP) vorgenommen werden. Dies gilt sowohl für freiberufliche als auch für angestellte Pfleger:innen, sofern dies nicht explizit ausgeschlossen ist. Sie müssen zunächst aber eine entsprechende Fortbildung beim Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV) absolviert haben und bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet sein.

Welche Produkte dürfen ver­ordnet werden?

Gemäß § 32a Absatz 3 der Krankenordnung der ÖGK dürfen folgende Produkte verordnet werden:

  • Enterale Ernährung (Technik und Nahrung, nur Folgeversorgung)

  • Saugende Inkontinenzversorgung

  • Bade- und Toiletthilfen

  • Gehhilfen

  • Standard-Rollstühle (für Erwachsene)

  • Wund- und Verbandstoffe

  • Elastische Binden

  • Anti-Dekubitus-Versorgung

  • Kompressionstrümpfe

  • Blutzuckermessgeräte inklusive Zubehör für Diabetiker:innen (nur Folge-versorgung)

  • Stomaversorgung

Wie funktioniert eine Ver­ordnung durch die Diplomierte Pflege­kraft?

Jede Pflegekraft, die in einem entsprechenden Vertragsverhältnis mit der ÖGK steht, kann mittels „Verordnungsschein“ die oben beschriebenen Produkte verordnen.

Diplomierte Pflege­kräfte dürfen gegen­über der ÖGK für die Ver­ordnung kein Honorar ver­rechnen?

Nein

An wen dürfen Diplomierte Pflege­kräfte Medizin­produkte ver­ordnen?

  • an eigene Patient:innen

  • an Patient:innen der Behandlungsstelle, für welche die/der DGKP tätig ist

In welchen Situationen ist eine Ver­ordnung durch Diplomierte Pflege­kräfte aus­ge­schlossen?

  • wenn die DGKP in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu jener Stelle steht, die das Produkt abgibt (etwa Apotheke, Sanitätshaus)

  • für Patient:innen, die sich in Krankenanstaltspflege befinden

  • für Patient:innen deren Betreuung im Rahmen der Sozialhilfe erfolgt

Eine Verordnung im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege ist jedenfalls zulässig.

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