Seit Jahresbeginn: Erstverordnung von Medizinprodukten auch durch Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen
Mit 1. Jänner 2024 kam es zu einer Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welche die Erstverordnung von Medizinprodukten regeln. Die wichtigsten Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie im Anschluss:
Wer darf eine Erstverordnung von Medizinprodukten vornehmen?
Die Erstverordnung darf nur von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (DGKP) vorgenommen werden. Dies gilt sowohl für freiberufliche als auch für angestellte Pfleger:innen, sofern dies nicht explizit ausgeschlossen ist. Sie müssen zunächst aber eine entsprechende Fortbildung beim Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV) absolviert haben und bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet sein.
Welche Produkte dürfen verordnet werden?
Gemäß § 32a Absatz 3 der Krankenordnung der ÖGK dürfen folgende Produkte verordnet werden:
- Enterale Ernährung (Technik und Nahrung, nur Folgeversorgung)
- Saugende Inkontinenzversorgung
- Bade- und Toiletthilfen
- Gehhilfen
- Standard-Rollstühle (für Erwachsene)
- Wund- und Verbandstoffe
- Elastische Binden
- Anti-Dekubitus-Versorgung
- Kompressionstrümpfe
- Blutzuckermessgeräte inklusive Zubehör für Diabetiker:innen (nur Folge-versorgung)
- Stomaversorgung
Wie funktioniert eine Verordnung durch die Diplomierte Pflegekraft?
Jede Pflegekraft, die in einem entsprechenden Vertragsverhältnis mit der ÖGK steht, kann mittels „Verordnungsschein“ die oben beschriebenen Produkte verordnen.
Diplomierte Pflegekräfte dürfen gegenüber der ÖGK für die Verordnung kein Honorar verrechnen?
Nein
An wen dürfen Diplomierte Pflegekräfte Medizinprodukte verordnen?
- an eigene Patient:innen
- an Patient:innen der Behandlungsstelle, für welche die/der DGKP tätig ist
In welchen Situationen ist eine Verordnung durch Diplomierte Pflegekräfte ausgeschlossen?
- wenn die DGKP in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu jener Stelle steht, die das Produkt abgibt (etwa Apotheke, Sanitätshaus)
- für Patient:innen, die sich in Krankenanstaltspflege befinden
- für Patient:innen deren Betreuung im Rahmen der Sozialhilfe erfolgt
Eine Verordnung im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege ist jedenfalls zulässig.
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