Arbeitsvertrag oder Dienstzettel?
Keinen schriftlichen Arbeitsvertrag? Dann muss der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer:in einen Dienstzettel aushändigen.
Viele Arbeitgeber sind bereit, ihren Beschäftigten die Weiterbildung zu zahlen. Häufige Praxis in den Betrieben: Bezahlt der Chef/die Chefin die Ausbildung, müssen Arbeitnehmer:innen meist unterschreiben, dass sie die Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie das Arbeitsverhältnis beenden. Nicht immer geschieht dies rechtmäßig.
Ob wirklich gezahlt werden muss, hängt davon ab, was gelernt wurde. Es kommt darauf an, ob es sich um eine "echte" Ausbildung oder um eine Einschulung handelt. Bei der Einschulung werden Sie mit betrieblichen Gegebenheiten und Produkten des Arbeitgebers vertraut gemacht. Dafür darf die Firma kein Geld zurückverlangen!
Anders ist das bei den Kosten für eine "echte" Ausbildung, die die Beschäftigten auch in einer anderen Firma nutzen könnten. Für alle Ausbildungsvereinbarungen ab dem 29. Dezember 2015 gilt: Die Firma darf nur unter folgenden Voraussetzungen einen Kostenrückersatz fordern:
Ausnahme:
Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so ist die Teilnahme der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit und sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.
Arbeitnehmer:innen dürfen als Reaktion auf die Inanspruchnahme einer Ausbildungsmaßnahme weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Eine Kündigung aus diesem Grund kann bei Gericht angefochten werden.
Wurde die Schulung firmenintern angeboten (zum Beispiel in einer Konzern-Akademie), ist nach Meinung der AK keine Mehrwertsteuer zurückzuzahlen, da keine tatsächlichen Kosten etwa für externe Trainer:innen angefallen sind.
Wurde die Schulung extern absolviert, wird bei einer Rückzahlung der Kosten auch die Mehrwertsteuer verrechnet – und zwar auch dann, wenn die Ausbildung ursprünglich mehrwertsteuerfrei war. Die Finanzbehörden werten die Überwälzung der Ausbildungskosten vom Arbeitgeber auf den/die Arbeitnehmer:in als Rechtsgeschäft, das eine Umsatzsteuerpflicht auslöst.
TIPP
Falls Sie mit Ihrem Arbeitgeber den Rückersatz der Ausbildungskosten vereinbart haben, sollten Sie vor einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses die Rechtsberatung der Arbeiterkammer in Anspruch nehmen. Wir überprüfen auch gerne die Richtigkeit der Rückforderung oder eines Lohnabzugs wegen der Ausbildungskosten.
Werden Ausbildungskosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an einen ehemaligen Arbeitgeber überwiesen, können diese Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
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