Die Lehre

Die Lehre ist eine stark praxisorientierte Berufsausbildung. Sie erfolgt in einem dualen Ausbildungssystem:

  1. Theoretische Ausbildung in der Berufsschule
  2. Praktische Ausbildung in der Ausbildungsstätte des Lehrbetriebes

Das Lehrverhältnis gilt trotz seines besonderen Ausbildungszweckes als Arbeitsverhältnis. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) und des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG).

Wer kann eine Lehre ab­solvieren?

  • Personen, die die gesetzliche Schulpflicht abgeschlossen haben.

  • Eine Altersbeschränkung für den Beginn einer Lehre gibt es nicht.
    In der Regel wird eine Lehre im Anschluss an die Vollendung der gesetzlichen Schulpflicht begonnen, das heißt mit dem 15. Lebensjahr. Auch eine Lehre vor dem 15. Lebensjahr ist möglich, sofern die gesetzliche Schulpflicht erfüllt ist.

  • Jeder Lehrberuf kann grundsätzlich auch von Maturanten/-innen ergriffen werden.

Aus­bildungs­dauer

Das Lehrverhältnis ist befristet. Es wird für die in der Lehrberufsliste vorgesehene Ausbildungsdauer abgeschlossen, die je nach Lehrberuf 2 bis 4 Jahre dauert.

Verkürzte Lehrzeit

  • Maturanten/-innen können Lehrberufe, deren normale Lehrzeit mindestens 3 Jahre beträgt, in einer um 1 Jahr kürzeren, komprimierteren Lehrausbildung erlernen, sofern beide Vertragspartner/-innen – Lehrling und Lehrberechtigte/-r – damit einverstanden sind.

  • Wurden in einschlägigen schulischen Ausbildungen oder in verwandten Lehrberufen bereits berufsspezifische Kenntnisse erworben, so kann es ebenso zu einer Verkürzung der Lehrzeit kommen.

=> Zum "LehrberufsABC"
=> Zum Artikel „Anerkennung von Schulzeiten und Abschlüssen“

Lehr­vertrag

Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar. Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung.

=> Zum Artikel „Lehrvertrag“

Finanzielles

Die Ausbildung ist kostenlos.
Lehrlinge haben während ihres Lehrverhältnisses Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen (früher: Lehrlingsentschädigung).

=> Zum Artikel „Lehrlingseinkommen" (früher: "Lehrlingsentschädigung“)

Abschluss­prüfung

Die Lehrzeit schließt mit einer Lehrabschlussprüfung (LAP) ab, die sich aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung zusammensetzt.

=> Zum Artikel „Lehrabschlussprüfung“

Berufs­bezeichnung

Die Absolventen/-innen sind berechtigt, die dem erlernten Lehrberuf entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen.

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