Kollektivvertrag
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Lohnerhöhungen sind nicht selbstverständlich, sondern müssen im Kollektivvertrag jährlich ausgehandelt werden.
Konkurrenzverbote regeln, ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht.
Konkurrenzverbote untersagen gewisse Nebentätigkeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus sind vertragliche Nebenbeschäftigungsverbote möglich. Die Prüfung, ob ein vertraglich vereinbartes Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, erfolgt im Einzelfall.
Angestellten ist ein Nebenjob ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten, wenn sie im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen. Dabei ist der Begriff „Geschäftszweig“ eng auszulegen und umfasst nur die vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit.
Weiters ist es Angestellten ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben – und zwar in jedem Geschäftszweig.
Arbeiter:innen ist es verboten, ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers einem „abträglichen Nebengeschäft“ nachzugehen. Als „abträglich“ gilt eine Nebenbeschäftigung dann, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb des Arbeitgebers auswirkt. Zum Beispiel wenn Arbeitnehmer:innen dem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder "Pfuscharbeit" leisten. Der Arbeitgeber kann im Einzelfall auch verlangen, dass die/der Arbeitnehmer:in die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, wenn dies mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist.
Generell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet.
Erfährt der Arbeitgeber von einem unzulässigen Nebenjob, kann er die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer fristlos entlassen.
Weiters sind Herausgabe- und Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers möglich.
Liegt kein konkurrenzierendes oder abträgliches Nebengeschäft vor, kann die/der Arbeitnehmer:in den Job annehmen. Eine weitere vertragliche Beschränkung ist unzulässig. Arbeitnehmer:innen dürfen als Reaktion auf die Geltendmachung des Rechts auf zulässige Mehrfachbeschäftigung weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Eine Kündigung aus diesem Grund kann bei Gericht angefochten werden.
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