Neben­be­schäftigung er­laubt oder nicht?

Konkurrenzverbote regeln, ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht.

Konkurrenzverbote gelten während des aufrechten Arbeits­ver­hält­nisses – im Unterschied zur Konkurrenzklausel, die die Er­werbs­frei­heit nach Ende des Arbeitsverhältnisses einschränkt.

Konkurrenzverbote untersagen gewisse Nebentätigkeiten während eines auf­rechten Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus sind ver­trag­liche Nebenbeschäftigungsverbote möglich. Die Prüfung, ob ein vertraglich ver­ein­bart­es Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, erfolgt im Einzelfall.

Wann ist ein Neben­job unter­sagt?

Angestellte

Angestellten ist ein Nebenjob ohne Zustimmung des Arbeitgebers ver­bot­en, wenn sie im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen. Dabei ist der Begriff „Geschäftszweig“ eng aus­zulegen und umfasst nur die vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeübte Ge­schäfts­tätig­keit.

Weiters ist es Angestellten ohne Zustimmung des Ar­beit­gebers verboten, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu be­treib­­en – und zwar in jedem Geschäftszweig.    

Arbeiter:innen

Arbeiter:innen ist es verboten, ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers einem „ab­träg­lich­en Nebengeschäft“ nachzugehen. Als „abträglich“ gilt eine Neben­be­schäft­ig­ung dann, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb des Ar­beit­gebers auswirkt. Zum Beispiel wenn Arbeitnehmer:innen dem Arbeitgeber Kon­kurrenz machen oder "Pfuscharbeit" leisten. Der Arbeitgeber kann im Einzelfall auch verlangen, dass die/der Arbeitnehmer:in die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, wenn dies mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist. 

Höchst­arbeits­zeit gilt pro Arbeit­nehmer

Generell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zu­sammen­ge­rech­net.

Folgen einer un­zu­lässigen Neben­be­schäftigung

Erfährt der Arbeitgeber von einem unzulässigen Nebenjob, kann er die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer fristlos entlassen. 

Weiters sind Herausgabe- und Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers möglich.

Liegt kein konkurrenzierendes oder abträgliches Nebengeschäft vor, kann die/der Arbeitnehmer:in den Job annehmen. Eine weitere vertragliche Beschränkung ist unzulässig. Arbeitnehmer:innen dürfen als Reaktion auf die Geltendmachung des Rechts auf zulässige Mehrfachbeschäftigung weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Eine Kündigung aus diesem Grund kann bei Gericht angefochten werden.

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