Neben­be­schäftigung er­laubt oder nicht?

Nebenbeschäftigung

Der Arbeitnehmer ist gemäß § 2i Abs. 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Eine Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer solchen Nebenbeschäftigung ist unzulässig.

Der Arbeitgeber kann jedoch im Einzelfall gemäß § 2i Abs. 2 verlangen, dass der Arbeitnehmer die Nebenbeschäftigung unterlässt, wenn diese

  1. mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
  2. der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

Höchstarbeitszeit

Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit gilt pro Arbeitnehmer und umfasst sämtliche Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitszeiten sind daher bei mehreren Beschäftigungen zusammenzurechnen.  

Abträgliches Nebengeschäft

Als abträglich gilt eine Nebenbeschäftigung, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb des Arbeitgebers auswirkt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Konkurrenz macht. 

Folgen einer schädlichen Nebenbeschäftigung

Wenn die Nebenbeschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird, kann der Arbeitgeber die Unterlassung verlangen, sofern diese mit arbeitszeitrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist oder der Haupttätigkeit abträglich ist. Weigert sich der Arbeitnehmer, dem gerechtfertigten Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen, kann dieser eine Entlassung aussprechen und eventuell auch Schadenersatz verlangen. 

Nebenbeschäftigung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit

Die Bestimmungen zum Konkurrenzverbot gemäß § 7 Angestelltengesetz (AngG) bleiben weiterhin aufrecht. Demnach ist es Angestellten auch weiterhin untersagt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abzuschließen oder ein eigenes kaufmännisches Unternehmen– und zwar unabhängig vom Geschäftszweig – zu betreiben. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann zu einer sofortigen Entlassung und Schadenersatzansprüchen einschließlich der Herausgabe des Gewinns an den Arbeitgeber führen. Auch für Arbeiter:innen gilt eine ähnliche Reglung. Inwieweit die Bestimmung des § 2i AVRAG auch auf selbstständige Tätigkeiten Anwendung findet, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Wichtig: Bei Unsicherheiten, insbesondere im Bereich selbstständiger Nebentätigkeiten, wird eine Beratung bei der Arbeiterkammer dringend empfohlen. 

Nebenbeschäftigungen neben der (Eltern)Karenz oder Elternteilzeit 

Hier gibt es Sonderregelungen:

Während der Karenz kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eine geringfügige Beschäftigung (2026: € 551,10) ausüben. Eine solche Tätigkeit hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis; der Arbeitszeitpunkt ist vorab mit dem Dienstgeber abzustimmen.

Zusätzlich kann mit dem eigenen Dienstgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr vereinbart werden – bei anteiliger Karenznutzung entsprechend verkürzt.

Mit Zustimmung des Dienstgebers ist auch eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber zulässig. 

Bei einer Nebenbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers während der Elternteilzeit kann dieser binnen 8 Wochen ab Kenntnis trotz bestehendem Kündigungsschutz eine Kündigung aussprechen.

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