Kar­freitag als "Persönlicher Feier­tag"

Der Karfreitag ist in Österreich ein "persönlicher Feiertag".  Er ist vom jeweiligen Urlaubsanspruch zu konsumieren. 

Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin kann einmal pro Urlaubsjahr den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs als „persönlichen Feiertag“ einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat den Zeitpunkt spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Wurde die Frist eingehalten, kann dieser Tag unter Verbrauch eines Urlaubstages in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis handelt es sich um ein einseitiges Recht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum Urlaubskonsum.

Es steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers, den „persönlichen Feiertag“ nicht zu konsumieren. In diesem Fall hat der/die Beschäftigte der Arbeitspflicht nachzukommen. Der Arbeitgeber hat aber das doppelte Entgelt zu bezahlen und es wird kein Urlaubstag verbraucht. Der einseitige Anspruch auf Geltendmachung des „persönlichen Feiertags“ gilt dann jedoch als konsumiert.

„Persönlicher Feier­tag“: So be­antragen Sie ihn

Um den „persönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen zu können, hat die Bekanntgabe des Zeitpunktes schriftlich zu erfolgen. Um einen Beweisnotstand zu verhindern, sollte das Ansuchen rechtzeitig, unterschrieben und per eingeschriebenen Brief an den Arbeitgeber übermittelt werden. Auch eine rechtzeitige schriftliche Bestätigung der Entgegennahme des vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin unterschriebenen Ansuchens durch den Arbeitgeber ist möglich.

ACHTUNG

Die Bekanntgabe des Zeitpunktes für den „persönlichen Feiertag“ hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen!

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