Cyberangriff auf die AK Oberösterreich: Aktuelle Informationen für unsere Mitglieder
Am Montag, 10. August 2026, haben Cyberkriminelle die Arbeiterkammer Oberösterreich angegriffen. Wir informieren Sie an dieser Stelle über den aktuellen Stand.
Auch Arbeitszeiten im Ausland gelten in Österreich oft als Versicherungszeiten für die Pension. Sie werden mitgerechnet, wenn geklärt werden soll, ob Sie bereits ausreichend Versicherungsjahre für eine Pension in Österreich haben.
Angerechnet werden Ihnen für die Pension die Arbeitszeiten
in EU-Mitgliedstaaten
in den EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und in der Schweiz sowie
in weiteren Staaten, die mit Österreich ein entsprechendes Abkommen getroffen haben.
Konkret sind das folgende Staaten
Albanien
Australien
Bosnien-Herzegowina
Chile
Indien
Israel
Kanada (inkl. Quebec)
Moldau
Montenegro
Nordmazedonien
Philippinen
Republik Korea (Südkorea)
Serbien
Tunesien
Türkei
Uruguay
USA
Sozialversicherungsabkommen mit Großbritannien
Aufgrund des Austritts Großbritanniens aus der EU gelten nun einerseits das Austrittsabkommen und andererseits das Handels- und Kooperationsabkommen.
Für EU-Bürger und britische Staatsangehörige (sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Abkommensstaat), die sich vor dem 1. Jänner 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und Großbritannien befanden, ist das Austrittsabkommen anwendbar. Nach diesem Abkommen werden die Versicherungszeiten nach wie vor berücksichtigt.
Arbeitszeiten aus Großbritannien gelten daher auch in Österreich als Versicherungszeiten für die Pension. Der Schutz des Austrittsabkommens bleibt auch nach dem 31. Dezember 2020 erhalten, wenn sich die betroffene Person nach wie vor in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und Großbritannien befindet. Kurze Unterbrechungen (ungefähr ein Monat) schaden nicht.
Für Personen, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder Großbritannien haben und sich ab dem 1. Jänner 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und Großbritannien befanden oder befinden, ist das Handels- und Kooperationsabkommen anzuwenden. Auch nach diesem Abkommen gelten Arbeitszeiten aus Großbritannien grundsätzlich als Versicherungszeiten für die österreichische Pension (Ausnahmen bestehen bei der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension).
Auswirkungen ausländischer Arbeitszeiten
Wenn Sie weniger als 12 Monate im EU-Ausland gearbeitet haben, werden diese Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt (Ausnahme: Pensionsleistungen, die nicht auf Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz gebühren).
Wenn Sie weniger als 12 Monate in einem Abkommenstaat gearbeitet haben, werden diese Versicherungsmonate grundsätzlich bei der österreichischen Pensionsberechnung berücksichtigt (Ausnahme: Australien, Chile, Indien, Kanada/Quebec, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Uruguay, USA und Großbritannien).
Im EU-Ausland oder einem Abkommenstaat erworbene Versicherungszeiten über 12 Monate werden in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine österreichische Pension einbezogen. Das bedeutet, diese Zeiten werden mitgerechnet, wenn geklärt werden soll, ob Sie bereits ausreichend Versicherungsmonate für eine Pension in Österreich haben.
So beantragen Sie Versicherungszeiten
Sie können die Erfassung ausländischer Versicherungszeiten durch die Pensionsversicherungsanstalt beantragen. Das sollten Sie einige Zeit vor dem geplanten Pensionsantritt tun, da die Ermittlung einige Monate dauern kann.
Film: Versicherungszeiten im In- und Ausland
AK Experte Alexander Debrito erklärt, wie sich Versicherungszeiten im In- und Ausland auf das Pensionskonto auswirken.
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