Krankenstand
Seit 1. November 2020 gilt wieder die telefonische Krankenstandsmeldung. Was sonst noch zu beachten ist, können Sie hier nachlesen.
Alle ArbeitnehmerInnen, also Angestellte, ArbeiterInnen, freie DienstnehmerInnen und auch geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert. Den gesamten Betrag zur Unfallversicherung zahlt der Dienstgeber.
Wenn Sie einen Unfall haben, der während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg passiert, braucht der Dienstgeber keinen Schadenersatz zu zahlen - er zahlt dafür ja die Unfallversicherungsbeiträge. Der Schadenersatz, den Sie erhalten, wird von der Unfallversicherung in Form der Versehrtenrente übernommen. Diese gibt es für die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" oder für die Angehörigen im Todesfall.
Nach einem Arbeitsunfall bekommen Sie eine umfassende Krankenbehandlung und - wenn nötig - Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Gesundheit, am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich.
Die Leistungen der Unfallversicherung gibt es aber nur dann, wenn ein Unfall tatsächlich als Arbeitsunfall anerkannt wird. Der Nachweis dafür ist bei Unfällen am Dienstort relativ leicht zu erbringen.
Schwieriger wird es bei Unfällen unterwegs. Sie müssen belegen, dass die gewählte Route die direkte und dienstlich notwendige war und nicht ein "privater Abstecher" vorliegt.
Nachdem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) über den Arbeitsunfall informiert hat, meldet sich diese bezüglich genauer Erhebung des Unfalls und Feststellung der Rente meist von sich aus.
Bei scheinbar kleinen Verletzungen, deren schlimme (Spät)-Folgen von der AUVA nicht voraussehbar sind, geschieht das häufig nicht. Um jedoch oft Jahre danach einen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Erkrankung belegen zu können, ist es sinnvoll, von sich aus aktiv zu werden und einen Rentenantrag bei der AUVA zu stellen.
Wird der Antrag innerhalb von 2 Jahren nach dem Arbeitsunfall gestellt, kann der/die Betroffene die Rente auch rückwirkend bekommen - ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes, spätestens ab Beginn der 27. Woche des Krankenstandes. Erfolgt die Antragstellung später, steht die Rente erst ab dem Antragsdatum zu.
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