Krankenstand
Was muss ich tun wenn ich krank bin und nicht zur Arbeit kann? Lesen Sie hier nach, was zu beachten ist.
Alle ArbeitnehmerInnen, also Angestellte, ArbeiterInnen, freie DienstnehmerInnen und auch geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert. Den gesamten Betrag zur Unfallversicherung zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
Wenn Sie einen Unfall haben, der während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg passiert oder an einer Berufskrankheit erkranken, braucht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin keinen Schadenersatz zu zahlen - er oder sie zahlt dafür ja die Unfallversicherungsbeiträge. Geldersatz kann von der Unfallversicherung in Form einer monatlichen Versehrtenrente zustehen. Diese gilt als Entschädigung für die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in Folge des Unfalls. Im Todesfall erhalten die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente.
Nach einem Arbeitsunfall bekommen Sie eine umfassende Krankenbehandlung und - wenn nötig - Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Gesundheit, am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich.
Ziel ist es, die Folgen des Arbeitsunfalles so gering wie möglich zu halten - und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.
Die Leistungen der Unfallversicherung gibt es aber nur dann, wenn ein Unfall tatsächlich als Arbeitsunfall anerkannt wird. Der Nachweis dafür ist bei Unfällen am Dienstort relativ leicht zu erbringen.
Schwieriger wird es bei Unfällen unterwegs oder im Homeoffice/Telearbeit.
Nachdem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Unfallversicherung (AUVA oder BVAEB) über den Arbeitsunfall informiert hat, meldet sich diese bezüglich einer genauen Erhebung des Unfalls und Feststellung der Rente meist von sich aus.
Achtung!
Sollte der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Unfall nicht gemeldet haben, ist es wichtig, dass Sie selbst zeitnah eine Unfallmeldung bei der AUVA oder BVAEB erstatten!Achtung!
Wird der Antrag innerhalb von 2 Jahren nach dem Arbeitsunfall gestellt, kann der/die Betroffene die Rente auch rückwirkend bekommen - ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes, spätestens ab Beginn der 27. Woche des Krankenstandes. Erfolgt die Antragstellung später, steht die Rente erst ab dem Antragsdatum zu.
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