Familienhospizkarenz
Um sterbende Angehörige oder schwersterkrankte Kinder begleiten zu können, können Sie sich karenzieren lassen oder Ihre Arbeitszeiten verändern.
Im Jahr 2007 wurden die Rahmenbedingungen für eine qualitätsgesicherte 24-Stunden-Betreuung auf legaler Basis geschaffen und gleichzeitig auf Initiative des Sozialministeriums auch ein entsprechendes Fördermodell entwickelt.
Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten kann im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.
Das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) legt für die sogenannte Rund-um-die-Uhr-Betreuung die nachstehend angeführten Kriterien fest:
Durch Verordnung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gibt es Ausnahmeregelungen für die Beschäftigung von Betreuungskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
Betreuungskräfte aus diesen Staaten können bewilligungsfrei in Österreich beschäftigt werden. Voraussetzungen dafür sind:
Arbeitgeber einer unselbständigen Betreuungskraft im Sinne des HBeG kann sein:
Bei der Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gibt es 2 mögliche Arbeitsverhältnisse: eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit.
Es gilt das Hausbetreuungsgesetz (HBeG). Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuer und Betreuerinnen und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.
Sie sind bei der zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden und es ist eine Mitarbeitervorsorgekasse auszuwählen beziehungsweise mit dieser ein Beitrittsvertrag abzuschließen.
Mit Betreuungskräften ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser hat zumindest die Inhalte nach dem Muster des Dienstzettels des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HausgG) zu enthalten.
Die Arbeitszeit (vgl § 5 HausgG) darf in 2 aufeinanderfolgenden Arbeitswochen einschließlich Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten.
Hinsichtlich des Schutzes der Arbeitnehmer/-innen gilt nach § 8 HausgG die Fürsorgepflicht. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kommt nicht zur Anwendung.
Die Entlohnung richtet sich nach dem Mindestlohntarif, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart wurde.
Arbeitnehmer/-innen, die auf der Grundlage des HBeG beschäftigt werden, dürfen Personen in Privathaushalten betreuen und Hilfestellung bei der Haushalts- und Lebensführung leisten (zum Beispiel Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten, waschen, bügeln, Gesellschaft leisten).
Sie dürfen aber keine Tätigkeiten durchführen, für die eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) erforderlich ist. Dazu gehören zum Beispiel Arzneimittel oder Injektionen verabreichen oder Verbände anlegen. Sind neben der Betreuung auch pflegerische Tätigkeiten erforderlich, können diese beispielsweise von mobilen Diensten erbracht werden.
Ausländische Pflegekräfte, die über eine der österreichischen Ausbildung vergleichbare Pflegeausbildung verfügen, müssen diese beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend nostrifizieren lassen, damit sie diese Tätigkeit in Österreich ausüben dürfen.
Sofern eine medizinische Betreuung erforderlich ist, ist diese von einem Arzt/einer Ärztin oder in dessen/deren Delegation von einer Pflegekraft durchzuführen. Der Arzt/die Ärztin kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Laien übertragen, und zwar
Selbständige Betreuungskräfte müssen über eine Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung verfügen. Die zu erbringenden Leistungen sind zu vereinbaren. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen selbständige Betreuungskräfte weisungsfrei handeln können. Selbständige Betreuungskräfte können sich vertreten lassen.
Die Gewerbeordnung regelt in § 159 ff die selbständige Betreuungstätigkeit wie folgt:
Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
Die Qualitätssicherung für die Personenbetreuung wird in § 160 Gewerbeordnung wie folgt geregelt:
Die im § 159 genannten Gewerbetreibenden sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(2) Die im § 159 genannten Gewerbetreibenden haben
Das Sozialministerium hat ein Fördermodell entwickelt, mit dem Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt werden können. Ein Zuschuss kann ab Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz beantragt werden.
Die Förderung bei der Beschäftigung von 2 selbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal 550 Euro pro Monat. Bei der Beschäftigung von 2 unselbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss maximal 1.100 Euro pro Monat. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.
Erste Anlaufstelle bei Fragen zur 24-Stunden-Betreuung und für die Antragstellung ist das Sozialministeriumservice.
Um eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
betreffend Ansuchen um Förderungen erhalten Sie bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice unter der Telefonnummer 0800/220303 (aus ganz Österreich kostenlos) oder auf www.pflegedaheim.at
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