24-Stunden-Betreuung nach dem Haus­betreuungs­gesetz

Im Jahr 2007 wurden die Rahmenbedingungen für eine qualitätsgesicherte 24-Stunden-Betreuung auf legaler Basis geschaffen und gleichzeitig auf Initiative des Sozialministeriums auch ein entsprechendes Fördermodell entwickelt.

Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten kann im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen. 

Kriterien für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) legt für die sogenannte Rund-um-die-Uhr-Betreuung die nachstehend angeführten Kriterien fest:

  • Die Betreuungskraft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Die zu betreuende Person muss einen mittels Bescheid zuerkannten Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Pflegestufe 3 haben. Bei nachweislicher Demenzerkrankung genügt Pflegestufe 1.

  • Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden pro Woche betragen.

  • Die Betreuungskraft muss für die Dauer der jeweiligen Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden (Wohnraum und volle Verpflegung).

  • Der Betreuungskraft muss nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine durchgehende Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt werden (Varianten: zum Beispiel "14 Tage Arbeit / 14 Tage frei" oder "7 Tage Arbeit / 7 Tage frei").

Betreuungs­kräfte aus neuen EU-Mitglied­staaten

Durch Verordnung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gibt es Ausnahmeregelungen für die Beschäftigung von Betreuungskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.

Betreuungskräfte aus diesen Staaten können bewilligungsfrei in Österreich beschäftigt werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Die betreuungsbedürftige Person bezieht Pflegegeld ab der Pflegestufe 3.

  • Die zu betreuende Person ist oder ihre Angehörigen sind Arbeitgeber.

  • Die Tätigkeit wird im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung - die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt – ausgeübt.

  • Die Betreuungskraft ist zumindest nach dem jeweiligen Mindestlohntarif zu entlohnen und zur Sozialversicherung anzumelden.

  • Qualitätssicherungsmaßnahmen sind zusätzlich zu den allenfalls im Arbeitsvertrag vereinbarten Maßnahmen verpflichtend.

  • Für den Alltag und Notfall festgelegte Handlungsleitlinien, insbesondere über die Verständigung beziehungsweise Beiziehung von Angehörigen, Ärzten/Ärztinnen oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, sind einzuhalten.

  • Mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person ist zusammenzuarbeiten.

  • Über alle in Ausübung der Tätigkeiten bekannt gewordenen Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren.

Wer kann Arbeit­geber sein?

Arbeitgeber einer unselbständigen Betreuungskraft im Sinne des HBeG kann sein:

  • die zu betreuende Person selbst,
  • deren Angehörige oder
  • eine inländische Hilfsorganisation (Caritas, Volkshilfe, Rotes Kreuz, etc.)

Arbeits­recht für 24-Stunden-Pflege­kräfte

Bei der Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gibt es 2 mögliche Arbeitsverhältnisse: eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit.

Es gilt das Hausbetreuungsgesetz (HBeG). Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuer und Betreuerinnen und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet. 

Anmeldung

Sie sind bei der zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden und es ist eine Mitarbeitervorsorgekasse auszuwählen beziehungsweise mit dieser ein Beitrittsvertrag abzuschließen.

Schriftlicher Arbeitsvertrag (Dienstzettel)

Mit Betreuungskräften ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser hat zumindest die Inhalte nach dem Muster des Dienstzettels des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HausgG) zu enthalten.

Arbeitszeitgrenzen - Arbeitnehmerschutz

Die Arbeitszeit (vgl § 5 HausgG) darf in 2 aufeinanderfolgenden Arbeitswochen einschließlich Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. 

Hinsichtlich des Schutzes der Arbeitnehmer/-innen gilt nach § 8 HausgG die Fürsorgepflicht. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kommt nicht zur Anwendung.

Entlohnung

Die Entlohnung richtet sich nach dem Mindestlohntarif, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart wurde.

Tätig­keits­bereich von Betreuungs­kräften

Arbeitnehmer/-innen, die auf der Grundlage des HBeG beschäftigt werden, dürfen Personen in Privathaushalten betreuen und Hilfestellung bei der Haushalts- und Lebensführung leisten (zum Beispiel Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten, waschen, bügeln, Gesellschaft leisten).

Sie dürfen aber keine Tätigkeiten durchführen, für die eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) erforderlich ist. Dazu gehören zum Beispiel Arzneimittel oder Injektionen verabreichen oder Verbände anlegen. Sind neben der Betreuung auch pflegerische Tätigkeiten erforderlich, können diese beispielsweise von mobilen Diensten erbracht werden.

Ausländische Pflegekräfte, die über eine der österreichischen Ausbildung vergleichbare Pflegeausbildung verfügen, müssen diese beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend nostrifizieren lassen, damit sie diese Tätigkeit in Österreich ausüben dürfen.

Sofern eine medizinische Betreuung erforderlich ist, ist diese von einem Arzt/einer Ärztin oder in dessen/deren Delegation von einer Pflegekraft durchzuführen. Der Arzt/die Ärztin kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Laien übertragen, und zwar

  • an Angehörige des Patienten/der Patientin,

  • an Personen, in deren Obhut der Patient/die Patientin steht oder

  • an Personen, die zum Patienten/zur Patientin in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen. Der Arzt/die Ärztin hat derartige Personen anzuleiten und zu unterweisen und sich zu vergewissern, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit verfügen.

24-Stunden-Betreuung durch selb­ständige Betreuungs­kräfte

Selbständige Betreuungskräfte müssen über eine Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung verfügen. Die zu erbringenden Leistungen sind zu vereinbaren. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen selbständige Betreuungskräfte weisungsfrei handeln können. Selbständige Betreuungskräfte können sich vertreten lassen.

Selbständige Betreuungstätigkeit

Die Gewerbeordnung regelt in § 159 ff die selbständige Betreuungstätigkeit wie folgt:

Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
    a) Zubereitung von Mahlzeiten
    b) Vornahme von Besorgungen
    c) Reinigungstätigkeiten
    d) Durchführung von Hausarbeiten
    e) Durchführung von Botengängen
    f) Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
    g) Betreuung von Pflanzen und Tieren
    h) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

  2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
    a) Gestaltung des Tagesablaufs
    b) Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

  3. Gesellschafterfunktion insbesondere:
    a) Gesellschaft leisten
    b) Führen von Konversation
    c) Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
    d) Begleitung bei diversen Aktivitäten

  4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben

  5. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

  6. Organisation von Personenbetreuung.

Die Qualitätssicherung für die Personenbetreuung wird in § 160 Gewerbeordnung wie folgt geregelt:

Die im § 159 genannten Gewerbetreibenden sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(2) Die im § 159 genannten Gewerbetreibenden haben

  1. mit der betreuungsbedürftigen Person oder deren gesetzlichem Vertreter/gesetzliche Vertreterin eine Vereinbarung betreffend Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall abzuschließen, insbesondere über die Verständigung beziehungsweise Beiziehung von Angehörigen, Ärzten/Ärztinnen oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, im Falle erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes und

  2. das Haushaltsbuch zu führen und samt der Belegsammlung über einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren.


Förderungen der 24-Stunden-Betreuung

Das Sozialministerium hat ein Fördermodell entwickelt, mit dem Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt werden können. Ein Zuschuss kann ab Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz beantragt werden.

Die Förderung bei der Beschäftigung von 2 selbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal 550 Euro pro Monat. Bei der Beschäftigung von 2 unselbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss maximal 1.100 Euro pro Monat. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

Erste Anlaufstelle bei Fragen zur 24-Stunden-Betreuung und für die Antragstellung ist das Sozialministeriumservice.

Anspruchsvoraussetzungen

Um eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung

  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3

  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter

  • Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers beziehungsweise einer Heimhelferin entspricht, nachweisen oder seit mindestens 6 Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Weitere Informationen und Anträge

betreffend Ansuchen um Förderungen erhalten Sie bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice unter der Telefonnummer 0800/220303 (aus ganz Österreich kostenlos) oder auf www.pflegedaheim.at

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