Zeitausgleich & Krankenstand
Für Arbeitnehmer nachteilig: Krankheitstage im Zeitausgleich gelten nicht als Krankenstand. AK OÖ hält das Urteil für bedenklich.
Im Übrigen bleiben folgende Bestimmungen zum Krankenstand weiter in Kraft.
Wenn Sie krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsverhinderung (= den Krankenstand) mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf in der Firma, am besten zu Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend sollten Sie sich unverzüglich von einem einem Arzt / einer Ärztin krankschreiben lassen.
Wenn Sie Ihrer Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommen, verlieren Sie für die Dauer der Säumnis Ihren Anspruch auf Entgelt. Das heißt, Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin muss Ihnen den Lohn bzw. das Gehalt nicht bezahlen, solange Sie sich nicht krankgemeldet und/oder die nötigen Krankmeldungen gebracht haben. Arbeitgeber/-innen dürfen jedoch in der Regel das Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose Entlassung beenden, sollten Arbeitnehmer/-innen ihrer Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommen.
Krankenstand oder nicht? Ob eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung vorliegt, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Im Krankenstand dürfen Sie nichts tun, was das Gesundwerden verzögern könnte. Das bedeutet zum Beispiel, wenn jemand aufgrund einer Grippe oder eines grippalen Infekts im Krankenstand ist, darf er sich nicht im Freien aufhalten bzw. muss dies auf das Allernötigste beschränken (Arztbesuche, Gang zur Apotheke). Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann Spazierengehen ein Teil der Behandlung sein. Was zu tun ist, entscheidet im Zweifelsfall Arzt oder Ärztin bzw. sagt der gesunde Menschenverstand. Auch wenn Sie sich während des Krankenstandes nicht an Ihrem Hauptwohnsitz aufhalten, ist das Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt bekannt zu geben. Bei Aufenthalt in einem anderen Bundesland oder im Ausland muss vorab die Zustimmung der Krankenkasse eingeholt werden.
Arbeitnehmer/-innen sind während des Krankenstandes nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Deshalb gehen auch viele Arbeitnehmer/-innen krank arbeiten. ArbeitnehmerInnen können während des Krankenstandes gekündigt werden. Dabei sind aber dieselben Kündigungsfristen und -termine einzuhalten, die auch sonst gelten.
Arbeitgeber/-innen ersparen sich durch eine Kündigung im Krankenstand nichts. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen müssen sie bei einer Kündigung im Krankenstand das Entgelt im Krankenstand weiterbezahlen, sofern die ArbeitnehmerInnen noch einen Anspruch darauf haben.
Seit 01.07.2018 muss die / der Arbeitgeber/-in auch bei einer einvernehmlichen Lösung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses das Entgelt weiterzahlen, wenn die einvernehmliche Lösung während oder im Hinblick auf einen Krankenstand erfolgt ist.
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