Beratung für Migrant:innen
AST - Anlaufstelle für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen.
Das Gesetz unterscheidet, ob Sie nur kurz (z.B. zu Besuchszwecken oder für kurzfristige Arbeit) nach Österreich einreisen wollen, oder ob Sie länger (z.B. zur längeren Arbeitsaufnahme) in Österreich bleiben wollen.
EU-Staatsbürger:innen sowie Bürger:innen eines EWR Staates oder der Schweiz benötigen für den Aufenthalt in Österreich keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen sich lediglich nach drei Monaten bei der Behörde melden und erhalten eine Anmeldebescheinigung, die dann von der Behörde ausgestellt wird, wenn sie erwerbstätig sind, beziehungsweise ihren Unterhalt decken können und über eine Krankenversicherung verfügen.
Für den kurzen Aufenthalt in Österreich benötigen Sie meist ein Visum (etwa für Verwandtenbesuch oder Urlaub). Staatsbürger:innen einiger Länder dürfen sich ohne Visum bis zu drei Monate in Österreich aufhalten.
Achtung!
Grundsätzlich dürfen Sie mit einem Visum, abgesehen von Geschäftsreisen, nicht arbeiten. Ausnahmen gibt es lediglich für Saisonarbeitskräfte.
Für einen Aufenthalt in Österreich, der länger als sechs Monate dauern soll, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel (zum Beispiel Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Aufenthaltsbewilligung oder einen sogenannten „Aufenthaltstitel Familienangehöriger“).
Achtung!
Aufenthaltstitel können immer nur für einen bestimmten Zweck erteilt werden. Dieser Zweck kann aber auch geändert werden.
Der Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels muss meist persönlich vor der Einreise vom Ausland aus bei der österreichischen Botschaft gestellt werden. Sie müssen auch das Verfahren im Ausland abwarten und dürfen erst nach der Mitteilung über Erteilung des Aufenthaltstitels nach Österreich einreisen.
Wenn Sie StaatsbürgerIn eines Landes sind, aus dem man ohne Visum nach Österreich einreisen darf, dürfen Sie den Antrag im Inland stellen, ebenso als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn für den Aufenthalt ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Das ist dann der Fall, wenn die Geldmittel zumindest die gleiche Höhe wie der sogenannte „Ausgleichszulagenrichtsatz“ erreichen. Für die Werte erkundigen Sie sich bitte bei der Niederlassungsbehörde.
Sie müssen über eine Krankenversicherung verfügen, die „alle Risiken“ abdeckt. Die Wahl der Krankenversicherung bleibt Ihnen überlassen. Sie können sich bei Ihrem Sozialversicherungsträger (z.B. Gebietskrankenkasse) informieren.
Sie müssen – schon bei der Antragstellung – nachweisen, dass Sie Anspruch auf eine Unterkunft haben, die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist. In der Praxis dient als Nachweis ein Miet- oder Untermietvertrag. Weiters darf keine „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ vorliegen: Eine solche kann zB durch Vorstrafen (sowohl im In- als auch im Ausland) oder aber auch durch längeren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gegeben sein.
Sprachkenntnisse
In manchen Fällen müssen Sie bereits bei Antragsstellung Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A 1) nachweisen. Wenn Ihr geplanter Aufenthalt in Österreich länger als ein Jahr dauern soll, müssen Sie sich mittels „Integrationsvereinbarung“ verpflichten, innerhalb einer bestimmten Zeit einen Sprachkurs zu besuchen.
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