Gehalts- und Lohn­er­höhungen

Bei Ent­lohnung nach Kollektiv­vertrag

Verdienen Sie entsprechend dem Kollektivvertrag, dann haben Sie Anspruch auf die von den Gewerkschaften durchgesetzten Gehalts- und Lohnerhöhungen. Kollektivverträge werden überlicherweise für ein Jahr abgeschlossen.

Die kollektivvertraglichen Gehalts- und Lohnerhöhungen beziehen sich nur auf den im Kollektivvertrag festgelegten Mindestlohn. Diese Gehalts- und Lohnerhöhungen gelten automatisch. 

Wird der/die Beschäftigte über dem im Kollektivvertrag festgehaltenen Mindestgehalt oder -lohn bezahlt, so hat er/sie nur dann Anspruch auf eine jährliche Gehalts- oder Lohnerhöhung, wenn eine solche von den Arbeitgebern und Gewerkschaften ausverhandelt wird. Das wird als Ist-Lohn-Erhöhung bezeichnet. 

Sieht der Kollektivvertrag eine Ist-Lohnerhöhung vor, so fällt diese im Regelfall niedriger als die des Mindestlohns aus. Manche Kollektivverträge sehen auch vor, dass bestehende Überzahlungen zum kollektivvertraglichen Mindestlohn aufrecht bleiben müssen.

Viele Kollektivverträge sehen neben den meist jährlichen Erhöhungen auch Vorrückungen für die fortschreitende Anzahl von Arbeitsjahren vor. 

Auch eine Änderung des Aufgabengebietes kann zu einer Erhöhung des Gehalts oder Lohnes führen. 

Alle darüber hinausgehenden Wünsche auf Lohnerhöhung müssen individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in vereinbart werden.

Bei Ent­lohnung OHNE Kollektiv­vertrag

Gibt es keinen Kollektivvertrag, so gibt es auch keinen Anspruch auf Gehalts- oder Lohnerhöhung. Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber müssen dies individuell vereinbaren. Ein Lohn oder Gehalt darf jedoch nicht sittenwidrig niedrig sein.

TIPP

Die Arbeiterkammer steht für alle Fragen zum Thema Lohn und Gehalt, speziell zu Einstufung und Anrechnung von Vordienstzeiten, zur Verfügung. Vor allem vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages empfiehlt es sich, diesen von den Fachleuten der Arbeiterkammer prüfen zu lassen.

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