Verfallsklauseln

Nicht bezahlte Ansprüche wie Lohn, Gehalt oder Überstunden verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren. Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen und Kollektivverträgen zielen darauf ab, diese gesetzliche Verjährungsfrist zu verkürzen.

Solche Verfallsklauseln können sehr weitreichend sein und alle arbeitsrechtlichen Ansprüche betreffen. So kommt es recht häufig vor, dass geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden nach dem Ablauf von wenigen Monaten nicht mehr eingeklagt werden können, wenn die Bezahlung nicht schriftlich gefordert wurde. Aber auch Kollektivverträge und Arbeitsverträge können Verfallsklauseln enthalten. Lesen Sie daher in dem auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag sowie in Ihrem Arbeitsvertrag nach und fordern Sie offene Ansprüche mittels eingeschriebenen Briefes rechtzeitig ein!

ACHTUNG!

Die kürzestmögliche Verfallsfrist beträgt 3 Monate! 

Kein Verfall von in Lohnabrechnung enthaltenen Ansprüchen:

Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Arbeitgeber erstellten Lohnabrechnung, überweist der Arbeitgeber aber in der Folge den ausgewiesenen Betrag nicht, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber, um einen Verfall zu verhindern. 

Beispiel

Auf der Lohnabrechnung wurden 200 Euro an Zulagen abgerechnet, jedoch nicht ausbezahlt. Die Arbeitnehmerin kann die 200 Euro innerhalb von 3 Jahren bei Gericht einklagen.

Die wichtigsten Empfehlungen

  • Versuchen Sie, unbedingt Vereinbarungen über Verfallsklauseln aus Ihrem Arbeitsvertrag zu streichen beziehungsweise entscheiden Sie sich bei mehreren Angeboten für den Arbeitgeber, der Ihnen einen fairen Vertrag gibt.

  • Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, kontaktieren Sie diesen. Machen Sie im Zweifel Ihre Ansprüche mit eingeschriebenem Brief geltend!

  • Kontrollieren Sie die Lohnabrechnung/Gehaltsabrechnung sofort nach Erhalt und machen Sie Ihre Ansprüche sofort schriftlich beim Arbeitgeber geltend!

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