Lohn & Gehalt
Lohn und Gehalt gehören zu den wichtigsten Vertragsbestandteilen eines Arbeitsvertrags. In den meisten Fällen handelt es sich um Bruttolöhne.
Nicht bezahlte Ansprüche wie Lohn, Gehalt oder Überstunden verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren. Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen und Kollektivverträgen zielen darauf ab, diese gesetzliche Verjährungsfrist zu verkürzen.
Solche Verfallsklauseln können sehr weitreichend sein und alle arbeitsrechtlichen Ansprüche betreffen. So kommt es recht häufig vor, dass geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden nach dem Ablauf von wenigen Monaten nicht mehr eingeklagt werden können, wenn die Bezahlung nicht schriftlich gefordert wurde. Aber auch Kollektivverträge und Arbeitsverträge können Verfallsklauseln enthalten. Lesen Sie daher in dem auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag sowie in Ihrem Arbeitsvertrag nach und fordern Sie offene Ansprüche mittels eingeschriebenen Briefes rechtzeitig ein!
ACHTUNG!
Die kürzestmögliche Verfallsfrist beträgt 3 Monate!Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Arbeitgeber erstellten Lohnabrechnung, überweist der Arbeitgeber aber in der Folge den ausgewiesenen Betrag nicht, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber, um einen Verfall zu verhindern.
Beispiel
Auf der Lohnabrechnung wurden 200 Euro an Zulagen abgerechnet, jedoch nicht ausbezahlt. Die Arbeitnehmerin kann die 200 Euro innerhalb von 3 Jahren bei Gericht einklagen.Arbeiterkammer OÖ
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