Wochen­end­ruhe, Wochen­ruhe und Ersatz­ruhe

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. Durch Kollektivvertrag - im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe auch durch den Arbeitsvertrag - kann die tägliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 8 Stunden verkürzt werden.

Wird etwa während der täglichen Ruhezeit eine Rufbereitschaft vereinbart, so ist dies grundsätzlich an 10 Tagen pro Monat zulässig. Erfolgt während der Rufbereitschaft ein Arbeitseinsatz, so kann die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb von 2 Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um mindestens 4 Stunden verlängert wird. Erfolgt jedoch ein Arbeitseinsatz so, dass die Ruhezeit von 8 Stunden nicht eingehalten wird, so muss nach dem Ende dieses Arbeitseinsatzes eine Ruhezeit von 8 Stunden erfolgen. Fällt dadurch am nächsten Tag Arbeitszeit aus, so muss diese Zeit dennoch bezahlt werden.

Wochen­end­ruhe

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss, die sogenannte Wochenendruhe. Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer:innen nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der Ausnahmen, die im Arbeitsruhegesetz aufgezählt sind, zulässig ist.

Weitere Ausnahme für Wochenend- und Feiertagsruhe:
Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch den Arbeitsvertrag Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden.

Im Fall einer solchen Ausnahmeregelung durch den Arbeitsvertrag steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Eine wegen der Ablehnung erfolgte Kündigung kann innerhalb von 2 Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht mittels Klage angefochten werden. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe kann nicht an 4 aufeinander folgenden Wochenenden erfolgen.

Beispiel

Wurde aufgrund dieser Ausnahme schon an 3 Feiertagen gearbeitet, ist die Arbeit in dem betreffenden Jahr nur noch während einer Wochenendruhe erlaubt.

ACHTUNG

Diese Ausnahme gilt nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz.

Die Wochenendruhe muss für alle Arbeitnehmer:innen spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Für Arbeitnehmer:innen, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, muss die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 15 Uhr beginnen.

ACHTUNG

Ausnahmen gelten für Schichtbetriebe, bei abweichenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen und bei Einarbeiten von „Fenstertagen“.

Wochen­ruhe

Arbeitnehmer:innen, die erlaubterweise während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben statt dem Wochenende während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe muss einen ganzen Kalendertag einschließen.

Beispiel

  • Zulässig ist etwa Freizeit von Mittwoch 19:00 Uhr bis Freitag 07:00 Uhr (= 36 Stunden).

  • Unzulässig wäre aber von Mittwoch 06:00 Uhr bis Donnerstag 18:00 Uhr (= 36 Stunden), da kein ganzer Kalendertag umfasst ist.

ACHTUNG

Ausnahmen gelten unter anderem für Schichtarbeit, im Baugewerbe sowie in Zeitungsbetrieben.

Ersatz­ruhe

Wochenendruhe und Wochenruhe nennt man wöchentliche Ruhezeit. Werden Arbeitnehmer:innen während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, so haben sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.

Das Ausmaß der Ersatzruhe muss der erfolgten Beschäftigung innerhalb des Zeitraumes von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn der nächsten Arbeitswoche entsprechen. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde. 

Beispiel für Ersatzruhe

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Wochenendruhe. Er arbeitet zusätzlich zur Normalarbeitszeit ausnahmsweise am Samstag von 18:00 bis 21:00 Uhr und am Sonntag von 14:00 bis 16:00 Uhr. Am Montag beginnt er um 8:00 Uhr zu arbeiten.
Rechnet man ab Montag 8:00 Uhr 36 Stunden zurück, ergibt dies Samstag 20:00 Uhr.

Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf 3 Stunden Ersatzruhe (für die beiden am Sonntag gearbeiteten Stunden sowie für die Arbeitszeit am Samstag ab 20:00 Uhr).

Die Ersatzruhe ist auf die Arbeitszeit jener Woche anzurechnen, in der sie konsumiert wird. Während der Ersatzruhe dürfen Arbeitnehmer:innen nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden.

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