Kündigung durch den Arbeit­geber

Mit einer Arbeitgeberkündigung löst der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Befristete Arbeitsverhältnisse können während der Befristung nur gekündigt werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in vereinbart wurde.

Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Kündigung zulässig ist, sollten Sie un­ver­züg­lich nach Zugang der Kündigung mit einem AK-Rechtsexperten/einer AK-Rechtsexpertin Kontakt auf­nehm­en.

Mündlich oder schriftlich kündigen?

Üblicherweise existieren für Kündigungen keine Formvorschriften. Sie können daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Manche Kollektivverträge oder Arbeitsverträge sehen allerdings vor, dass nur schriftliche Kündigungen rechts­wirk­sam sind.

TIPP

Eine Kündigung sollten Sie immer beweisen können. Spricht Ihr Ar­beit­geber die Kündigung mündlich aus und gibt Ihnen keine schrift­liche Bestätigung, sollten Sie - aus Beweisgründen - unbedingt mittels ein­ge­schrieb­en­en Briefes festhalten, wann und von wem die Kün­di­gung ausgesprochen wurde. Ebenso sollten Sie notieren, welcher Kün­di­gungs­ter­min Ihnen genannt wurde.

Lösung in der Probe­zeit

Während einer vereinbarten Probezeit (maximal 1 Monat) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Eine Lösung in der Probezeit ist keine Kündigung. 

Wann ist die Kündigung wirk­sam?

Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht (= Zugang der Kün­di­gung) - also wenn sie Ihnen gegenüber mündlich ausgesprochen wird oder wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.

Wird das Kündigungsschreiben beim Postamt hinterlegt, gilt es unter be­stimmt­en Voraussetzungen als zugestellt. Ihre Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich. Auch wenn Sie die Annahme verweigern, ist die Kündigung wirk­sam. Der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen.

Kündigungs­termine und -fristen

Kündigungstermin

Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis auf­ge­löst sein soll (also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses) und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen werden muss.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kün­di­gung und dem Kündigungstermin liegt.

Welche Kündigungsfristen und –termine einzuhalten sind, regeln die ver­schied­en­en Gesetze, Kollektivverträge oder auch der Arbeitsvertrag.

Frist-/termin­widrige Kündigung

Hält der Arbeitgeber Kündigungsfrist und/oder Kündigungstermin nicht ein, wird das Arbeitsverhältnis trotzdem zum rechtswidrigen Zeitpunkt aufgelöst. Es wird aber so abgerechnet, als ob der Arbeitgeber die Kündigung ord­nungs­ge­mäß ausgesprochen hätte.

Das heißt, Sie erhalten alle Ansprüche, die Sie erhalten hätten, wenn der Ar­beit­geber ordnungsgemäß gekündigt hätte - also eine so genannte Kün­di­gungs­ent­schädigung.

Beispiel

Kündigt Sie der Arbeitgeber zum Beispiel zum 17. Mai obwohl die Kündigung nur zum 30. Juni (= ordnungsgemäßer Kündigungstermin) möglich wäre, end­et Ihr Arbeitsverhältnis am 17. Mai.

Der Arbeitgeber muss jedoch das volle Entgelt (inklusive etwa anteiligem Ur­laubs-/ Weihnachtsgeld, anteiligen Urlaubstagen) für den Zeit­raum von 18. Mai bis 30. Juni zahlen (= die so genannte Kün­di­gungs­ent­schädigung).

Posten­such­tage - "Frei­zeit während der Kündigungs­frist"

Im Fall einer Arbeitgeberkündigung haben Sie Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist - die sogenannten "Postensuchtage". Und zwar im Aus­maß von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit (zum Beispiel 7,7 Stunden bei einer 38,5 Stund­en­woche). Diese Freizeit müssen Sie vom Arbeitgeber verlangen.

Maßgeblich ist die gesetzliche/kollektivvertragliche/vertraglich vereinbarte Kün­di­gungs­frist. Nicht jedoch eine allfällige längere „faktische“ Kün­di­gungs­frist, die dadurch entsteht, dass der Arbeitgeber die Kündigung vorzeitig aus­spricht.

Der Zeitpunkt, wann diese Zeit konkret in Anspruch genommen wird, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Arbeitgeber darf den Anspruch aller­dings nicht vereiteln. Wird während der Kündigungsfrist auch Urlaub ver­ein­bart, ist darauf zu achten, dass die Freizeit ebenfalls geltend gemacht wird. Sie müssen zum Beispiel für Montag einen Postensuchtag und von Dienstag bis Freitag Urlaub  vereinbaren. Vereinbaren Sie von Montag bis Freitag Urlaub, entfällt Ihr „Postensuchtag“ für die betreffende Woche. 

Was ist eine Dienst­frei­stellung?

Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist während der Kündigungsfrist) auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet. Er muss jedoch das volle Entgelt weiterzahlen!

TIPP

Einem Verbrauch von Urlaub während der Dienstfreistellung müssen Sie nicht zustimmen!

An­fechtung der Kündigung

Werden Sie wegen eines unzulässigen Motivs gekündigt oder ist die Kündigung sozialwidrig, ist in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern/-innen eine ge­richt­liche Anfechtung der Kündigung unter gewissen Voraussetzungen mög­lich.

Als unzulässiges Motiv gilt zum Beispiel, wenn man wegen der Bewerbung für den Be­triebs­rat gekündigt wird. Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie wesent­liche Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Dies kann insbesondere bei einer Kündigung von älteren Arbeitnehmern/-innen der Fall sein, die schon länger im Betrieb arbeiten.

Ziel einer Anfechtung (Klage bei Gericht) ist die Weiterbeschäftigung im Be­trieb.

Für die Beurteilung, ob in Ihrem konkreten Fall ausreichende An­fecht­ungs­gründe vorliegen, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit ein­em Rechtsexperten/einer Rechtsexpertin der AK Kontakt aufnehmen.

Die Anfechtungsklage muss vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin binnen 2 Wochen ab Zu­gang der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.

ACHTUNG

Hat der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, hat er auch das primäre Anfechtungsrecht. 

Will der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Kündigung anfechten, muss er/sie daher vom Betriebsrat verlangen, dass dieser die Kündigung bekämpft. Der Betriebsrat kann in diesem Fall die Kündigung binnen einer Woche (ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber) bei Gericht anfechten.

Erst wenn der Betriebsrat das nicht macht, kann der Ar­beit­nehm­er/die Arbeitnehmerin selbst die Kündigung binnen 2 Wochen ab Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist anfechten.

Weitere Anfechtungs­möglich­keiten

Angefochten werden kann beispielsweise auch eine diskriminierende Kündigung sowie eine Kündigung, die aufgrund einer beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme

  • von Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit
  • von Pflegekarenz oder -teilzeit

ausgesprochen wurde.

ACHTUNG

Diese Anfechtungen sind an unterschiedliche Voraussetzungen ge­knüpft. Es sind unterschiedliche, sehr kurze Fristen (oftmals nur eine Woche!) einzuhalten. Setzen Sie sich daher bitte sofort mit Ihrer Fach­ge­werk­schaft oder Arbeiterkammer in Verbindung!

Dürfen Sie im Kranken­stand ge­kündigt werden?

Eine Kündigung, die Sie während eines Krankenstandes erhalten, ist ar­beits­recht­lich zulässig. Dauert der Krankenstand jedoch über das Ende des Ar­beits­ver­hält­nisses hinaus, so behalten Sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer Ihres Krankenstandes, längstens jedoch für die Dauer des Ent­gelt­fort­zahl­ungs­an­spruches.

Beispiel

Frau Muster befindet sich von 1. Jänner bis 31. Jänner im Krankenstand. Am 10. Jänner wird sie zum 17. Jänner gekündigt. Da sie ihren Ent­gelt­fort­zahl­ungs­an­spruch (inklusive anteiliger Sonderzahlungen) noch nicht ausgeschöpft hat, bekommt sie Entgeltfortzahlung für die Dauer des gesamten Krank­en­stand­es, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits mit 17. Jänner endet.

Kontakt

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AK Rechtsberatung
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TEL: +43 50 6906 1
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