Dienstzeugnis
Was im Dienstzeugnis stehen muss, auf welche versteckten „Geheimcodes“ Sie achten sollten und wie Sie mit einem unkorrekten Zeugnis umgehen können.
Mit einer Arbeitgeberkündigung löst der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Befristete Arbeitsverhältnisse können während der Befristung nur gekündigt werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in vereinbart wurde.
Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Kündigung zulässig ist, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem AK-Rechtsexperten/einer AK-Rechtsexpertin Kontakt aufnehmen.
Üblicherweise existieren für Kündigungen keine Formvorschriften. Sie können daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Manche Kollektivverträge oder Arbeitsverträge sehen allerdings vor, dass nur schriftliche Kündigungen rechtswirksam sind.
TIPP
Eine Kündigung sollten Sie immer beweisen können. Spricht Ihr Arbeitgeber die Kündigung mündlich aus und gibt Ihnen keine schriftliche Bestätigung, sollten Sie - aus Beweisgründen - unbedingt mittels eingeschriebenen Briefes festhalten, wann und von wem die Kündigung ausgesprochen wurde. Ebenso sollten Sie notieren, welcher Kündigungstermin Ihnen genannt wurde.Während einer vereinbarten Probezeit (maximal 1 Monat) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Eine Lösung in der Probezeit ist keine Kündigung.
Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht (= Zugang der Kündigung) - also wenn sie Ihnen gegenüber mündlich ausgesprochen wird oder wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
Wird das Kündigungsschreiben beim Postamt hinterlegt, gilt es unter bestimmten Voraussetzungen als zugestellt. Ihre Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich. Auch wenn Sie die Annahme verweigern, ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen.
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein soll (also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses) und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen werden muss.
Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin liegt.
Welche Kündigungsfristen und –termine einzuhalten sind, regeln die verschiedenen Gesetze, Kollektivverträge oder auch der Arbeitsvertrag.
Hält der Arbeitgeber Kündigungsfrist und/oder Kündigungstermin nicht ein, wird das Arbeitsverhältnis trotzdem zum rechtswidrigen Zeitpunkt aufgelöst. Es wird aber so abgerechnet, als ob der Arbeitgeber die Kündigung ordnungsgemäß ausgesprochen hätte.
Das heißt, Sie erhalten alle Ansprüche, die Sie erhalten hätten, wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigt hätte - also eine so genannte Kündigungsentschädigung.
Beispiel
Kündigt Sie der Arbeitgeber zum Beispiel zum 17. Mai obwohl die Kündigung nur zum 30. Juni (= ordnungsgemäßer Kündigungstermin) möglich wäre, endet Ihr Arbeitsverhältnis am 17. Mai.Im Fall einer Arbeitgeberkündigung haben Sie Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist - die sogenannten "Postensuchtage". Und zwar im Ausmaß von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit (zum Beispiel 7,7 Stunden bei einer 38,5 Stundenwoche). Diese Freizeit müssen Sie vom Arbeitgeber verlangen.
Maßgeblich ist die gesetzliche/kollektivvertragliche/vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Nicht jedoch eine allfällige längere „faktische“ Kündigungsfrist, die dadurch entsteht, dass der Arbeitgeber die Kündigung vorzeitig ausspricht.
Der Zeitpunkt, wann diese Zeit konkret in Anspruch genommen wird, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Arbeitgeber darf den Anspruch allerdings nicht vereiteln. Wird während der Kündigungsfrist auch Urlaub vereinbart, ist darauf zu achten, dass die Freizeit ebenfalls geltend gemacht wird. Sie müssen zum Beispiel für Montag einen Postensuchtag und von Dienstag bis Freitag Urlaub vereinbaren. Vereinbaren Sie von Montag bis Freitag Urlaub, entfällt Ihr „Postensuchtag“ für die betreffende Woche.
Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist während der Kündigungsfrist) auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet. Er muss jedoch das volle Entgelt weiterzahlen!
TIPP
Einem Verbrauch von Urlaub während der Dienstfreistellung müssen Sie nicht zustimmen!Werden Sie wegen eines unzulässigen Motivs gekündigt oder ist die Kündigung sozialwidrig, ist in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern/-innen eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Als unzulässiges Motiv gilt zum Beispiel, wenn man wegen der Bewerbung für den Betriebsrat gekündigt wird. Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Dies kann insbesondere bei einer Kündigung von älteren Arbeitnehmern/-innen der Fall sein, die schon länger im Betrieb arbeiten.
Ziel einer Anfechtung (Klage bei Gericht) ist die Weiterbeschäftigung im Betrieb.
Für die Beurteilung, ob in Ihrem konkreten Fall ausreichende Anfechtungsgründe vorliegen, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem Rechtsexperten/einer Rechtsexpertin der AK Kontakt aufnehmen.
Die Anfechtungsklage muss vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin binnen 2 Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
ACHTUNG
Hat der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, hat er auch das primäre Anfechtungsrecht.
Will der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Kündigung anfechten, muss er/sie daher vom Betriebsrat verlangen, dass dieser die Kündigung bekämpft. Der Betriebsrat kann in diesem Fall die Kündigung binnen einer Woche (ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber) bei Gericht anfechten.
Erst wenn der Betriebsrat das nicht macht, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin selbst die Kündigung binnen 2 Wochen ab Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist anfechten.
Angefochten werden kann beispielsweise auch eine diskriminierende Kündigung sowie eine Kündigung, die aufgrund einer beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme
ausgesprochen wurde.
ACHTUNG
Diese Anfechtungen sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Es sind unterschiedliche, sehr kurze Fristen (oftmals nur eine Woche!) einzuhalten. Setzen Sie sich daher bitte sofort mit Ihrer Fachgewerkschaft oder Arbeiterkammer in Verbindung!Eine Kündigung, die Sie während eines Krankenstandes erhalten, ist arbeitsrechtlich zulässig. Dauert der Krankenstand jedoch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, so behalten Sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer Ihres Krankenstandes, längstens jedoch für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches.
Beispiel
Frau Muster befindet sich von 1. Jänner bis 31. Jänner im Krankenstand. Am 10. Jänner wird sie zum 17. Jänner gekündigt. Da sie ihren Entgeltfortzahlungsanspruch (inklusive anteiliger Sonderzahlungen) noch nicht ausgeschöpft hat, bekommt sie Entgeltfortzahlung für die Dauer des gesamten Krankenstandes, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits mit 17. Jänner endet.© 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0