Mit der Clown­nase in die Firma?

Es gibt - abgesehen von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes - keine gesetzlichen Regeln über Dienstkleidung. Die Kleidung ist allerdings nach der Rechtsprechung der Gerichte dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Dies bedeutet, dass in Branchen, in denen ein eher förmlicheres Outfit üblich ist, eine Faschingsverkleidung nicht möglich ist - etwa in Banken oder Versicherungen. Fazit: Der Faschingsclown am Bankschalter kommt nicht gut an.

TIPP

Klären Sie lieber vorher ab, ob es im Betrieb gewünscht, geduldet oder gar nicht gerne gesehen wird, wenn Mitarbeiter/-innen kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen!

Können Chefin oder Chef einen Kostüm­zwang an­ordnen?

In manchen Betrieben ergibt sich umgekehrt die Frage, ob den Mitarbeiter/-innen angeordnet werden kann, sich im Fasching zu verkleiden. In der Regel ist dies nicht zulässig, sondern kann nur individuell mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Ausnahmen sind jedoch möglich.

Wann gehört Kostümieren zum Job?                       

  • Wenn jemand extra für ein Faschingsfest aufgenommen wird, zum Beispiel als Kellner/-in oder Barkeeper/-in, kann schlüssig auch die Faschingsverkleidung mit vereinbart sein.                                                                                             
  • Wenn jemand in einem einschlägigen Geschäft beschäftigt ist, zum Beispiel in einem Kostümverleih oder einem Scherzartikelgeschäft, kann eine Verkleidung vom Arbeitgeber verlangt werden.

Muss ich an einer Firmen-Faschings­feier teil­nehmen?

Findet die Feier oder ein kurzes geselliges Beisammensein auf ausdrückliche Einladung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit statt, ist die Zeit quasi ein Geschenk des Arbeitgebers und auch vom Arbeitgeber zu bezahlen. Es wirkt unhöflich bis arrogant, gar nicht hinzugehen. Auch wer kein Faschingstiger ist, sollte sich wenigstens kurz blicken lassen.

Eine Feier außerhalb der Arbeitszeit ist in der Regel unbezahlt und deren Besuch daher freiwillig.

Vorsicht, Fettnapf-Alarm!

Auch wenn die Firmenfeier in der „närrischen Zeit“ stattfindet, gilt es Fettnäpfchen meiden. Vorsichtiger Umgang ist daher mit Alkohol zu raten. Dieser lockert gerne die Zunge, und wer sich zu viel herausnimmt und eventuell sogar die Chefin oder den Chef beschimpft, riskiert eine Entlassung. Auch anzügliche "Scherze", die als sexuelle Belästigung zu werten sind, können den Job kosten!

Darf ich eine Faschings­feier im Betrieb organisieren?

Nur mit Einwilligung des Arbeitgebers darf im Betrieb ein Faschingsumtrunk organisiert werden, da dieser die Arbeitsleistung einschränkt. In der Pause kann zwar ein kurzes Beisammensein stattfinden, aber Achtung: Wenn es im Betrieb ein Alkoholverbot während der Dienstzeit gibt, müssen sich die Mitarbeiter/-innen auch in der Faschingszeit unbedingt daran halten!

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