Alters­teil­zeit: So ist sie ge­regelt

Die geförderte Altersteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung des Arbeitgebers wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeitnehmer:innen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.

TIPP

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Alters­teil­zeit: So funktioniert sie

  • Die Arbeitnehmer:innen reduzieren ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent.

  • Sie erhalten neben dem Arbeitsentgelt für ihre verringerte Arbeitszeit zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (12 Monatsschnitt) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.

    HINWEIS

    "Entgelt" ist mehr als Lohn oder Gehalt. Das Entgelt umfasst beispielsweise Überstunden inklusive Zuschläge, Provisionen, Leistungsentgelte, Sachbezüge. 
      
  • Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge weiter wie bisher. Das bedeutet, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit bleibt erhalten. Auch der Abfertigungsanspruch bleibt auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit gewahrt.

  • Die Laufzeit der Altersteilzeit ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt.

  • Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in Form eines Blockzeitmodells reduziert werden.

    Bei der kontinuierlichen Arbeitszeit gibt es ab 1. Jänner 2024 flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten:
    Es kann innerhalb eines halben Jahres die Arbeitszeit frei verteilt werden, sofern diese im Durchschnitt dem Ausmaß des während der Altersteilzeit vereinbarten Prozentsatzes (zwischen 40 Prozent und 60 Prozent) entspricht.

    Innerhalb der gesamten Modelldauer kann aber auch die Arbeitszeit zwischen 20 Prozent und 80 Prozent der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit betragen, sofern diese so ausgeglichen wird, dass sie dem Ausmaß des während der Altersteilzeit vereinbarten Prozentsatzes (zwischen 40 Prozent und 60 Prozent) entspricht.

    Achtung! Auch eine Kombination dieser Varianten ist möglich.

  • Bei „Blockmodellen“ muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden.

    HINWEIS

    Als Ersatzarbeitskraft gilt entweder eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt wird, oder ein Lehrling.


  • Auf Antrag erhält der Arbeitgeber einen Teil des Mehraufwandes als Förderung zurück.

    Neu ab 1.1.2024: Anstelle von bisher 50 Prozent beträgt der abzugeltende Anteil für geblockte Altersteilzeitvereinbarungen ab 1. Jänner 2024 42,5 Prozent, wobei diese Förderung jährlich sinkt und Arbeitgeber ab 1. Jänner 2029 kein Altersteilzeitgeld mehr erhalten.

Höhe der Sozial­ver­sicherungs­bei­träge

Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor Beginn der Altersteilzeit.

Wann kann ich in Alters­teil­zeit gehen?

Die Altersteilzeit kann 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden.

Das gesetzliche Regelpensionsalter für Männer beträgt 65 Jahre.

Frauen, die am 1.12.1963 oder früher geboren sind, können noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters für später geborene Frauen bewirkt auch ein späteres Zugangsalter für die Altersteilzeit.  

Alters­teil­zeit: weitere Voraus­setzungen

  • Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber, die Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit zu verringern.

  • Vereinbarung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer:innen einen Lohnausgleich erstattet, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt.

  • Vereinbarung, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit entrichtet werden und die Abfertigung auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit berechnet wird.

  • In den letzten 25 Jahren müssen die Arbeitnehmer:innen mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Voraussetzung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.

  • Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens 40 Prozent unter der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 23,1 Stunden pro Woche. Somit können auch Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zumindest 60 Prozent der Normalarbeitszeit beträgt, eine geförderte Altersteilzeit in Anspruch nehmen.

  • Ein Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben, dann ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Übertritt in die Altersteilzeit möglich.

Aus­nahmen von der ge­förderten Alters­teil­zeit

Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind Arbeitnehmer:innen, die

  • eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen- oder Witwerpension) haben,
  • Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz beziehen ODER
  • einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen ODER
  • das gesetzliche Pensionsalter vollendet und einen Anspruch auf Regelpension haben.

HINWEIS

Geblockte Altersteilzeit wird nur bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gefördert. Ausnahme: Bei Anspruch auf die Korridorpension kann geblockte Altersteilzeit für längstens 1 Jahr weitergeführt werden, sollte keine andere Pension zustehen.

Krank­heit während der Alters­teil­zeit

Wenn Sie die Altersteilzeit geblockt in Anspruch nehmen und während der Vollarbeitsphase krank werden, erwerben Sie nach Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für entgeltfreie Zeiten, also wenn Sie nur Krankengeld von der Krankenkasse bekommen, können Sie kein Zeitguthaben erwerben. Bei kontinuierlicher Altersteilzeit kann diese Problematik nicht auftreten.

Gibt es bei Alters­teil­zeit Ein­bußen bei der Ab­fertigung?

Nein. Die Abfertigung „alt“ wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Die Beiträge zur Abfertigung „neu“ werden entsprechend der Beitragsgrundlage entrichtet, die der vorherigen Arbeitszeit entspricht.

Kann ich während der Alters­teil­zeit ge­kündigt werden?

Im Prinzip ja. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre eine Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich Altersdiskriminierung  beziehungsweise Sozialwidrigkeit zu prüfen.

Kann ich auf eine Alters­teil­zeit-Ver­einbarung be­stehen?

Die Altersteilzeit muss mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart und genehmigt werden. Das heißt, der Arbeitgeber kann Altersteilzeit auch verweigern. Einen Rechtsanspruch hat nur der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsmarktservice (AMS) auf die Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Alters­teil­zeit - es profitieren Arbeit­geber und Arbeit­nehmer

Für die Arbeitnehmer:innen halten sich die finanziellen Einbußen in Grenzen, weil sie das Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhalten, sondern auch für die Hälfte des „Verzichts“. Arbeitgeber können einen Teil der Mehrkosten als "Altersteilzeitgeld" vom AMS zurückbekommen.

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