Cyberangriff auf die AK Oberösterreich: Aktuelle Informationen für unsere Mitglieder
Am Montag, 10. August 2026, haben Cyberkriminelle die Arbeiterkammer Oberösterreich angegriffen. Wir informieren Sie an dieser Stelle über den aktuellen Stand.
Wann Sie in Pension gehen können und wie Ihre Pension berechnet wird, hängt unter anderem davon ab, wann Sie geboren wurden.
Wann kann ich frühestens in Pension gehen?
Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 61,5 Jahre. Seit dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter angeglichen. Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.
Anhebung des Regelpensionsalters von Frauen bis 2033:
Geburtsdatum
Pensionsalter
bis 31.12.1963
60 Jahre
01.01.1964
bis
30.06.1964
60,5 Jahre
01.07.1964
bis
31.12.1964
61 Jahre
01.01.1965
bis
30.06.1965
61,5 Jahre
01.07.1965
bis
31.12.1965
62 Jahre
01.01.1966
bis
30.06.1966
62,5 Jahre
01.07.1966
bis
31.12.1966
63 Jahre
01.01.1967
bis
30.06.1967
63,5 Jahre
01.07.1967
bis
31.12.1967
64 Jahre
01.01.1968
bis
30.06.1968
64,5 Jahre
ab 1.7.1968
65 Jahre
Wie viele Versicherungszeiten brauche ich für die Regelalterspension?
Sie können in Regelalterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben haben. Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Für Personen mit Versicherungszeiten vor 2005 gelten zusätzlich Regeln.
Als Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten auch...
Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3,
Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes,
Zeiten der Familienhospizkarenz.
Wie wird meine Pension berechnet?
Das Pensionskonto gilt für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden und erstmals nach dem 31.12.2004 Versicherungszeiten erworben haben.
Bei der Berechnung wird die Summe aller Beitragsgrundlagen (zum Beispiel Bruttoeinkommen bei Erwerbstätigkeit) in einem Jahr gebildet und mit 1,78 Prozent multipliziert. Die Summe bildet die erste Teilgutschrift. Diese wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem folgenden Jahr zusammengezählt. Die Summe aller Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Gesamtgutschrift durch 14 geteilt.
Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden und bis 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem „Altrecht“ erworben haben, haben 2014 eine Kontoerstgutschrift erhalten. Dafür wurden alle Versicherungsmonate und Ansprüche zusammengeführt, die Sie bis Ende 2013 erworben haben und bis spätestens 31.12.2014 in das Pensionskonto übertragen. Dabei werden „Altrecht“ und „Neurecht“ berücksichtigt. Die Kontoerstgutschrift bildet die erste Teilgutschrift für die Berechnung der Pension. Alle weiteren Pensionsansprüche, die Sie danach erwerben, werden nach den Regeln („Neurecht“) des Pensionskontos berechnet.
Weiterarbeiten in der Pension?
In Pension, aber noch keine Lust auf Ruhestand? Wenn Sie Ihre Pension bekommen, müssen Sie deswegen nicht aufhören zu arbeiten. Sie können neben Ihrer Pension uneingeschränkt weiterarbeiten und müssen nicht mit Abschlägen bei Ihrer Pensionshöhe rechnen. Im Gegenteil: Wenn Sie schon die Regelalterspension beziehen und weiterhin erwerbstätig sind, bekommen Sie eine besondere Höherversicherung. Das erhöht Ihre Pension.
Eine andere Variante: Wenn Sie schon das Regelpensionsalter erreicht haben, die Pension aber nicht beantragen, sondern "aufschieben", erhalten Sie für jedes Jahr weiterer Erwerbstätigkeit 5,1 Prozent zu Ihrer Pension. Zusätzlich zu dieser Bonifikation bewirkt die weitere Einzahlung auf Ihr Pensionskonto eine Erhöhung Ihrer Beitragsgrundlage. Der Pensionsbonus kann maximal 15,3 Prozent betragen.
Darüber hinaus wird der Beitragssatz für die Pensionsversicherung im Falle eines Pensionsaufschubes für Arbeitnehmer:innen von 10,25 Prozent auf die Hälfte, also auf 5,125 Prozent und für Arbeitgeber von 12,55 Prozent auf die Hälfte, also auf 6,275 Prozent reduziert. Dadurch erhöht sich für Arbeitnehmer:innen das Nettoeinkommen in diesem Ausmaß und es reduzieren sich für Arbeitgeber die Lohnnebenkosten.
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