Alters­pension

Wann Sie in Pension gehen können und wie Ihre Pension berechnet wird, hängt unter anderem davon ab, wann Sie geboren wurden.

Wann kann ich frühestens in Pension gehen?

Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter an­ge­glich­en. Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.

Anhebung des Regelpensionsalters von Frauen bis 2033: 

GeburtsdatumPensionsalter
bis 31.12.196360 Jahre
01.01.1964 bis30.06.196460,5 Jahre
01.07.1964 bis31.12.196461 Jahre
01.01.1965 bis30.06.196561,5 Jahre
01.07.1965 bis31.12.196562 Jahre
01.01.1966 bis30.06.196662,5 Jahre
01.07.1966 bis31.12.196663 Jahre
01.01.1967 bis30.06.196763,5 Jahre
01.07.1967 bis31.12.196764 Jahre
01.01.1968 bis30.06.196864,5 Jahre
ab 1.7.196865 Jahre

Wie viele Versicherungs­zeiten brauche ich für die Regel­alters­pension?

Sie können in Regelalterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Ver­sicher­ungs­monate (15 Jahre) erworben haben. Davon müssen Sie mindestens 84 Ver­sicher­ungs­monate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Für Personen mit Ver­sicher­ungs­zeiten vor 2005 gelten zusätzlich Regeln.

Als Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten auch...

  • Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 und
  • Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes.
  • Zeiten der Familienhospizkarenz.

Wie wird meine Pension be­rechnet?

Das Pensionskonto gilt für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden und erstmals nach dem 31.12.2004 Versicherungszeiten erworben haben.

Bei der Berechnung wird die Summe aller Beitragsgrundlagen (zum Beispiel Bruttoeinkommen bei Erwerbstätigkeit) in einem Jahr gebildet und mit 1,78 Prozent multipliziert. Die Summe bildet die erste Teilgutschrift. Diese wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem folgenden Jahr zusammengezählt. Die Summe aller Teil­gut­schrift­en bildet die Gesamtgutschrift. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Ge­samt­gut­schrift durch 14 geteilt.

Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden und bis 31.12.2004 mindestens einen Ver­sicher­ungs­monat nach dem „Altrecht“ erworben haben, haben 2014 eine Konto­erst­gut­schrift erhalten. Dafür wurden alle Versicherungsmonate und Ansprüche zusammengeführt, die Sie bis Ende 2013 erworben haben und bis spätestens 31.12.2014 in das Pensionskonto über­tragen. Dabei werden „Altrecht“ und „Neurecht“ berücksichtigt. Die Kontoerstgutschrift bildet die erste Teilgutschrift für die Berechnung der Pension. Alle weiteren Pen­sions­an­sprüche, die Sie danach erwerben, werden nach den Regeln („Neurecht“) des Pensionskontos be­rechnet.

Weiter­arbeiten in der Pension?

In Pension, aber noch keine Lust auf Ruhestand? Wenn Sie Ihre Pension bekommen, müssen Sie deswegen nicht aufhören zu arbeiten. Sie können neben Ihrer Pension uneingeschränkt weiter­ar­beit­en und müssen nicht mit Abschlägen bei Ihrer Pensionshöhe rechnen. Im Gegen­teil: Wenn Sie schon die Regelalterspension beziehen und weiterhin erwerbstätig sind, be­kommen Sie eine besondere Höherversicherung. Das erhöht Ihre Pension.

Eine andere Variante:
Wenn Sie schon das Regelpensionsalter erreicht haben, die Pension aber nicht be­an­trag­en, sondern "aufschieben", erhalten Sie für jedes Jahr weiterer Erwerbstätigkeit 5,1 Prozent zu Ihrer Pension. Zusätzlich zu dieser Bonifikation bewirkt die weitere Einzahlung auf Ihr Pen­sions­konto eine Erhöhung Ihrer Beitragsgrundlage. Der Pensionsbonus kann maximal 15,3 Prozent betragen.

Darüber hinaus wird der Beitragssatz für die Pensionsversicherung im Falle eines Pen­sions­auf­schub­es für Arbeitnehmer:innen von 10,25 Prozent auf die Hälfte, also auf 5,125 Prozent und für Arbeitgeber von 12,55 Prozent auf die Hälfte (6,275 Prozent) reduziert. Dadurch erhöht sich für Arbeitnehmer:innen das Netto­ein­kommen in diesem Ausmaß und es reduzieren sich für Arbeitgeber die Lohn­neben­kost­en.

So stellen Sie den Antrag auf Pension

Die Regelalterspension beantragen Sie mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei Ihr­em Pensionsversicherungsträger.

Sie sind vor 1955 ge­boren?

Die Pensionsversicherungsanstalt bietet eine umfassende Broschüre zum "Altrecht", auf die wir Sie gerne verweisen.

Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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