All-in-Verträge & Über­stunden­pauschalen

Alles inklusive, das gibt es auch bei Arbeitsverträgen. All-in Klauseln sind für Arbeitnehmer:innen selten günstig. Trotzdem ist eine All-in Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen erlaubt.


All-in-Verträge

All-in-Verträge können leicht zur Mogelpackung werden! Vielfach glauben Ar­beit­nehmer­:innen, ein angemessenes Entgelt verhandelt zu haben, werden aber durch zahlreiche, nicht extra abgegoltene Überstunden in der Ge­samt­rech­nung auf einen viel niedrigeren Stundensatz gedrückt, manchmal sogar unter den kollektiv­ver­trag­lichen Mindestlohn.

Das ist natürlich nicht erlaubt. Auch bei einer All-in-Vereinbarung gehen die Ar­beits­zeit­en nicht ins Uferlose und Sie dürfen als Arbeitnehmer:in weder mehr Ar­beits­stunden leisten als gesetzlich erlaubt sind, noch dürfen Sie bei der Ent­lohn­ung unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn fallen. In solchen Fällen werden dann entsprechend weniger Überstunden vom vereinbarten Lohn oder Gehalt abgedeckt.

WICHTIG!

Für ab dem 1.1.2016 neu abgeschlossene Pau­schal­lohn­ver­ein­bar­ung­en gilt: Wird der Grundlohn beziehungsweise das Grundgehalt nicht be­trags­mäßig im Dienstzettel/Arbeitsvertrag angegeben, sondern ledig­lich ein Gesamtentgelt, das auch andere Entgeltbestandteile wie etwa Mehr- oder Überstundenstunden-Entgelt umfasst, dann hat der Ar­beit­nehm­er beziehungsweise die Arbeitnehmerin Anspruch auf den Grundlohn oder das Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Über­zahl­ung­en wie ihn vergleichbare Arbeitnehmer:innen erhalten ("Ist-Grundgehalt"/"Ist-Grundlohn"). 

Über­stunden­pauschale

Bei der Überstundenpauschale wird ein monatlicher Pauschalbetrag zusätzlich zum Gehalt oder Lohn für eine bestimmte Überstundenanzahl bezahlt. Dieser Pauschalbetrag soll die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken.

WICHTIG!

Die Überstundenpauschale ist ein Bestandteil des Entgelts und ist auch dann zu zahlen, wenn keine oder weniger Überstunden geleistet werden. Eine Kürzung oder Streichung der Überstundenpauschale ist nur zulässig, wenn die Pauschale von vornherein lediglich auf eine bestimmte Zeit beziehungsweise auf vorübergehende Arbeiten beschränkt oder der Vorbehalt eines Widerrufs ausdrücklich vereinbart wurde. Dieser Widerruf muss zudem sachlich gerechtfertigt sein.

Beispiel

Werden vom/von der Arbeitnehmer:in viel weniger oder keine Überstunden geleistet, ist ein Widerruf der Überstundenpauschale sachlich gerechtfertigt. Fallen nach einem zulässigen Widerruf Überstunden an, müssen diese einzeln entlohnt werden.

TIPP

Zeichnen Sie Ihre Arbeitszeiten auf. Nutzen Sie dazu unseren digitalen AK Zeitspeicher, den Sie auch übers Handy nutzen können.

Was für All-in-Verträge und Über­­stunden­­pau­schal­en gilt

Wenn Sie während eines längeren Zeitraumes (im Zweifel innerhalb eines Jahr­es) mehr Überstunden geleistet haben, als durch die Pauschale oder All-in Ver­ein­bar­ung abgedeckt ist, so muss Ihr Arbeitgeber jene Stunden, die Sie mehr ge­ar­beit­et haben, zusätzlich bezahlen. Leisten Sie weniger Stunden als in der All-in Vereinbarung enthalten, dann darf deshalb Ihr Entgelt aber nicht gekürzt werden.

WICHTIG!

Führen Sie eigene Arbeitszeitaufzeichnungen und vergleichen Sie diese regelmäßig mit den Aufzeichnungen Ihres Arbeitgebers.

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TEL: +43 50 6906 1
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