Gebührenbefreiungen
Sie haben ein geringes Einkommen? Dann können Sie sich von einigen Gebühren befreien lassen und bestimmte Zuschüsse bzw. Beihilfen in Anspruch nehmen.
Die sogenannten Zumutbarkeitsbestimmungen legen jene Kriterien fest, unter denen Sie eine Beschäftigung annehmen müssen oder ohne Sanktion ablehnen können.
Bei der Vermittlung muss unter anderem auf gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen werden.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) muss den Umfang der Kinderbetreuungspflichten erheben und Sie entsprechend der zeitlichen Einschränkungen vermitteln. Das gilt auch für Weiterbildungsmaßnahmen. Haben Sie Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder für behinderte Kinder, muss jedoch eine Mindestverfügbarkeit von 20 bzw. 16 Wochenstunden gegeben sein.
Diese Einschränkungen sind im Betreuungsplan festzuhalten. Das AMS muss Ihnen den Betreuungsplan geben.
Wenn Sie am 1. Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, kann ein Beschäftigungsverhältniss am 2. Arbeitsmarkt (zum Beispiel in einem sozialökonomischen Betrieb) unter bestimmten Voraussetzungen wieder in Arbeit bringen.
Eine Beschäftigung ist nur dann zumutbar, wenn auf die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit, die Sittlichkeit, die Betreuungsverpflichtungen und die Entlohnung Rücksicht genommen wird.
Eine Tätigkeit ist nur dann zumutbar, wenn das Entgelt dem Kollektivvertrag jener Branche, in die Sie vermittelt werden, entspricht. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Die Annahme eines Beschäftigungsangebotes als freie:r Dienstnehmer:in erfolgt nur auf freiwilliger Basis.
Ein Überschreiten dieser Wegzeit kann zulässig sein. Beispielsweise, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise längere Wegzeiten zurück legen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden.
Während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld genießen Sie Berufsschutz. Das bedeutet: Wenn eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird, ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar.
Wenn Sie in eine Teilzeitbeschäftigung oder in eine berufsfremde Beschäftigung vermittelt werden, gilt für die Dauer von 120 Tagen der sogenannte "Entgeltschutz". Eine berufsfremde Beschäftigung ist eine andere Beschäftigung als die, die Sie zuletzt ausgeübt haben.
Das bedeutet, dass Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80 Prozent der letzten Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes entlohnt werden müssen. Nach Ablauf von 120 Tagen senkt sich diese Grenze auf 75 Prozent.
In Ihrem bisherigen Beruf darf Sie das AMS auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer ist als die 80 Prozent der herangezogenen Bemessungsgrundlage. Das Einkommen muss aber dem Kollektivvertrag entsprechen!
Der Entgeltschutz gilt nur dann, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen.
Für den Fall, dass Sie in der Zeit, die als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, mehr als die Hälfte Teilzeitbeschäftigungen (= weniger als 75 Prozent der Normalarbeitszeit) ausgeübt haben, muss das sozialversicherungspflichtige Entgelt der zugewiesenen Beschäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungsgrundlage erreichen. Dieser Entgeltschutz gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeldbezuges.
Oft versucht das AMS Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, indem es Sie einer Schulung zuteilt.
Eine solche Maßnahme müssen Sie grundsätzlich besuchen.
Allerdings muss der Kurs geeignet sein, tatsächlich Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Bei der Zumutbarkeit von Kursen kommt es auf einen objektiven Maßstab an. Das AMS muss Ihnen sagen, warum gerade dieser Kurs geeignet ist, etwaige Vermittlungshemmnisse zu beseitigen („Begründungspflicht“ des AMS).
Das AMS muss gemeinsam mit Ihnen einen Betreuungsplan erstellen. Darin müssen die Maßnahmen beschrieben sein, wie Sie von der Arbeitslosigkeit in Arbeit kommen. Wenn Sie mit dem AMS über den Betreuungsplan nicht einig werden, kann das AMS den Plan einseitig festlegen.
Sie können den Betreuungsplan nicht ablehnen.
Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden. Sie dürfen daher eine angemessene Dauer nicht überschreiten.
Bei all diesen Punkten kommt es beim ersten Mal zum Verlust des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Notstandshilfe für 6 Wochen. Bei wiederholter Weigerung verlieren Sie das Geld für 8 Wochen.
Der Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose und ihre Angehörigen bleibt auch während der Ausschlussfrist erhalten.
Ab dem dritten Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres, kann das AMS die Leistung mangels Arbeitswilligkeit einstellen. In diesem Fall bleibt der Krankenversicherungsschutz nicht mehr aufrecht.
Arbeiterkammer OÖ
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