Welche Jobs / Kurse muss ich an­nehmen?

Die sogenannten Zumut­barkeits­bestimmungen legen jene Kriterien fest, unter denen Sie eine Beschäftigung annehmen müssen oder ohne Sanktion ablehnen können.

Wann ist die An­nahme einer Be­schäftigung zumut­bar?

Gesundheitliche Einschränkungen

Bei der Vermittlung muss unter anderem auf gesund­heitliche Ein­schränkungen Rücksicht genommen werden.

Kinderbetreuungspflichten

Das Arbeitsmarktservice (AMS) muss den Umfang der Kinder­betreuungs­pflichten erheben und Sie entsprechend der zeitlichen Ein­schränkungen vermitteln. Das gilt auch für Weiter­bildungs­maßnahmen. Haben Sie Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder für behinderte Kinder, muss jedoch eine Mindestverfügbarkeit von 20 bzw. 16 Wochenstunden gegeben sein.

Diese Ein­schränkungen sind im Betreuungs­plan festzuhalten. Das AMS muss Ihnen den Betreuungsplan geben.

Beschäftigungsverhältnisse am 2. Arbeitsmarkt

Wenn Sie am 1. Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, kann ein Beschäftigungs­verhältniss am 2. Arbeits­markt (zum Beispiel in einem sozial­ökonomischen Betrieb) unter bestimmten Voraussetzungen wieder in Arbeit bringen.

Eine Beschäftigung ist nur dann zumutbar, wenn auf die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit, die Sittlichkeit, die Betreuungs­verpflichtungen und die Entlohnung Rücksicht genommen wird.

Entgelt

Eine Tätigkeit ist nur dann zumutbar, wenn das Entgelt dem Kollektiv­vertrag jener Branche, in die Sie vermittelt werden, entspricht. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Arbeits­losen­geld oder Notstands­hilfe beziehen.

Angebot als freier Dienstnehmer

Die An­nahme eines Beschäftigungs­angebotes als freie:r Dienstnehmer:in erfolgt nur auf freiwilliger Basis.

Wegzeit

  • Bei Teilzeitbeschäftigung
    Eine Wegzeit bis zu eineinhalb Stunden täglich gilt bei einer Teilzeit­beschäftigung als zumutbar.

  • Bei Vollzeitbeschäftigung
    Bei einer Vollzeit­beschäftigung beträgt die zumutbare Wegzeit bis zu 2 Stunden täglich.

Ein Über­schreiten dieser Wegzeit kann zulässig sein. Beispielsweise, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise längere Wegzeiten zurück legen oder besonders günstige Arbeits­bedingungen angeboten werden.

Berufs­schutz

Während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeits­losen­geld genießen Sie Berufsschutz. Das bedeutet: Wenn eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird, ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeits­bereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar.

Entgelt­schutz

Wenn Sie in eine Teilzeit­beschäftigung oder in eine berufsfremde Beschäftigung vermittelt werden, gilt für die Dauer von 120 Tagen der sogenannte "Entgeltschutz". Eine berufsfremde Beschäftigung ist eine andere Beschäftigung als die, die Sie zuletzt ausgeübt haben.

Das bedeutet, dass Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80 Prozent der letzten Bemessungs­grundlage des Arbeitslosen­geldes entlohnt werden müssen. Nach Ablauf von 120 Tagen senkt sich diese Grenze auf 75 Prozent.

In Ihrem bisherigen Beruf darf Sie das AMS auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer ist als die 80 Prozent der herange­zogenen Bemessungs­grundlage. Das Einkommen muss aber dem Kollektiv­vertrag entsprechen!

Der Entgelt­schutz gilt nur dann, wenn Sie Arbeits­losengeld beziehen.

Entgeltschutz auf Grund voran­gegangener Teilzeit­arbeit

Für den Fall, dass Sie in der Zeit, die als Bemessungs­grundlage herangezogen wird, mehr als die Hälfte Teilzeit­beschäftigungen (= weniger als 75 Prozent der Normalarbeitszeit) ausgeübt haben, muss das sozial­versicherungs­pflichtige Entgelt der zugewiesenen Beschäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungs­grundlage erreichen. Dieser Entgelt­schutz gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosen­geld­bezuges.

Welcher Kurs ist zumut­bar?

Oft versucht das AMS Ihre Chancen auf dem Arbeits­markt zu verbessern, indem es Sie einer Schulung zuteilt. 

Eine solche Maß­nahme müssen Sie grundsätzlich besuchen.

Allerdings muss der Kurs geeignet sein, tatsächlich Ihre Chancen auf dem Arbeits­markt zu erhöhen. Bei der Zumutbarkeit von Kursen kommt es auf einen objektiven Maßstab an. Das AMS muss Ihnen sagen, warum gerade dieser Kurs geeignet ist, etwaige Vermittlungs­hemmnisse zu beseitigen („Begründungs­pflicht“ des AMS).

Betreuungs­plan

Das AMS muss gemeinsam mit Ihnen einen Betreuungs­plan erstellen. Darin müssen die Maßnahmen beschrieben sein, wie Sie von der Arbeitslosigkeit in Arbeit kommen. Wenn Sie mit dem AMS über den Betreuungsplan nicht einig werden, kann das AMS den Plan einseitig festlegen.

Sie können den Betreuungsplan nicht ablehnen. 

Arbeits­erprobung im Zuge von Maß­nahmen des AMS

Arbeits­erprobungen dürfen nur zur Über­prüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatz­möglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden. Sie dürfen daher eine angemessene Dauer nicht überschreiten.

Was passiert, wenn ich eine Stelle nicht an­nehme?

  • Wenn Sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzu­nehmen oder eine Aufnahme vereiteln kommt es zum zeitweiligen Verlust des Arbeitslosen­geldes.
  • Wenn Sie eine geeignete Nach- oder Umschu­lung nicht besuchen, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeits­markt ablehnen oder zu wenig Eigen­initiative zum Auffinden einer Beschäftigung zeigen, können Sie Ihren Anspruch ebenso verlieren.

Bei all diesen Punkten kommt es beim ersten Mal zum Verlust des Arbeitslosen­geldes beziehungsweise der Notstandshilfe für 6 Wochen. Bei wiederholter Weigerung verlieren Sie das Geld für 8 Wochen.

Der Kranken­versicherungs­schutz für Arbeitslose und ihre Angehörigen bleibt auch während der Ausschluss­frist erhalten.

Ab dem dritten Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres, kann das AMS die Leistung mangels Arbeitswilligkeit einstellen. In diesem Fall bleibt der Krankenversicherungsschutz nicht mehr aufrecht.

Kontakt

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AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz

TEL: +43 50 6906 1
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