Welche Jobs / Kurse muss ich an­nehmen?

Die sogenannten Zumut­barkeits­bestimmungen legen jene Kriterien fest, unter denen eine Beschäftigung angenommen werden muss beziehungsweise diese ohne Sanktion abgelehnt werden kann.

Wann ist die An­nahme einer Be­schäftigung zumut­bar?

Gesundheitliche Einschränkungen

Bei der Vermittlung muss unter anderem auf gesund­heitliche Ein­schränkungen Rücksicht genommen werden.

Kinderbetreuungspflichten

Kinder­betreuungs­pflichten sind zu erheben, eine Vermittlung entsprechend der zeitlichen Ein­schränkungen ist vorzunehmen (gleiches gilt für Weiter­bildungs­maßnahmen). Eine Mindest­verfügbarkeit von 20 beziehungsweise 16 Wochen­stunden bei Personen mit Betreuungs­pflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder bei Kindern mit Behinderung muss aber gegeben sein. 

Diese Ein­schränkungen sind im Betreuungs­plan festzuhalten und dieser ist der/dem Arbeitslosen auszuhändigen.

Beschäftigungsverhältnisse am 2. Arbeitsmarkt

Beschäftigungs­verhältnisse am 2. Arbeits­markt (zum Beispiel in Sozial­ökonomischen Betrieben) sind im Arbeitslosen­versicherungsgesetz enthalten. Diese Beschäftigungs­verhältnisse sollen jedoch nur Menschen - die am ersten Arbeits­markt nicht vermittelbar sind - unter bestimmten Voraussetzungen in Arbeit bringen.

Darüber hinaus ist eine Beschäftigung nur zumutbar, wenn auf die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit, die Sittlichkeit, die Betreuungs­verpflichtungen und die Entlohnung Rücksicht genommen wird.

Entgelt

Eine Tätigkeit ist nur dann zumutbar, wenn das Entgelt dem Kollektiv­vertrag jener Branche, in die Sie vermittelt werden, entspricht. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Arbeits­losen­geld oder Notstands­hilfe beziehen.

Angebot als freier Dienstnehmer

Die An­nahme eines Beschäftigungs­angebotes als freie Dienstnehmerin/freier Dienst­nehmer erfolgt nur auf freiwilliger Basis.

Wegzeit

  • Bei Teilzeitbeschäftigung
    Eine Wegzeit bis zu eineinhalb Stunden gilt bei einer Teilzeit­beschäftigung als zumutbar.

  • Bei Vollzeitbeschäftigung
    Bei einer Vollzeit­beschäftigung beträgt die zumutbare Wegzeit bis zu 2 Stunden.

Ein Über­schreiten dieser Wegzeit kann zulässig sein. Beispielsweise, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise längere Wegzeiten zurück legen oder besonders günstige Arbeits­bedingungen angeboten werden.

Berufs­schutz

Berufs­schutz besteht während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeits­losen­geld. Eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeits­bereich entsprechende Tätigkeit ist nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird.

Entgelt­schutz

Für den Fall, dass Sie in eine Teilzeit­beschäftigung oder in eine berufsfremde Beschäftigung vermittelt werden - das heißt, in eine andere Beschäftigung als die, die Sie zuletzt ausgeübt haben - gilt für die Dauer von 120 Tagen der sogenannte "Entgeltschutz".

Das bedeutet, dass Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80 Prozent der letzten Bemessungs­grundlage des Arbeitslosen­geldes entlohnt werden müssen. Nach Ablauf von 120 Tagen senkt sich diese Grenze auf 75 Prozent.

In Ihrem bisherigen Beruf darf Sie das Arbeitsmarktservice (AMS) auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer ist als die 80 Prozent der herange­zogenen Bemessungs­grundlage. Das Einkommen muss aber dem Kollektiv­vertrag entsprechen!

Der Entgelt­schutz gilt nur dann, wenn Sie Arbeits­losengeld beziehen.

Entgeltschutz auf Grund voran­gegangener Teilzeit­arbeit

Für den Fall, dass Sie in der Zeit, die als Bemessungs­grundlage herangezogen wird, mehr als die Hälfte Teilzeit­beschäftigungen (= weniger als 75 Prozent der Normalarbeitszeit) ausgeübt haben, muss das sozial­versicherungs­pflichtige Entgelt der zugewiesenen Beschäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungs­grundlage erreichen. Dieser Entgelt­schutz gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosen­geld­bezuges.

Welcher Kurs ist zumut­bar?

Oftmals versucht das AMS Ihre Chancen auf dem Arbeits­markt zu verbessern, indem es Sie einer Schulung zuteilt. 

Eine solche Maß­nahme müssen Sie grundsätzlich besuchen. Allerdings muss der Kurs geeignet sein, tatsächlich Ihre Chancen auf dem Arbeits­markt zu erhöhen. Bei der Zumutbarkeit von Kursen kommt es auf einen objektiven Maßstab an und das AMS muss Ihnen sagen, warum gerade dieser Kurs geeignet ist, etwaige Vermittlungs­hemmnisse zu beseitigen („Begründungs­pflicht“ des AMS).

Betreuungs­plan

Das Arbeitsmarkt­service muss mit Ihnen gemeinsam einen Betreuungs­plan erstellen. Darin müssen die in Aussicht genommenen Maßnahmen, die zur Beendigung Ihrer Arbeits­losigkeit führen sollen, beschrieben sein. Der Betreuungs­plan soll gemeinsam mit Ihnen vereinbart werden, wenn Sie aber mit dem AMS keine Einigung erzielen können, kann das AMS den Plan einseitig festlegen.

Einen Betreuungs­plan können Sie nicht ablehnen.

Arbeits­erprobung im Zuge von Maß­nahmen des AMS

Arbeits­erprobungen dürfen nur zur Über­prüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatz­möglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden. Sie dürfen daher eine angemessene Dauer nicht überschreiten.

Was passiert, wenn ich eine Stelle nicht an­nehme?

  • Zum zeitweiligen Verlust des Arbeitslosen­geldes beziehungsweise der Notstands­hilfe kommt es, wenn Sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzu­nehmen oder eine Aufnahme vereiteln.

  • Auch wenn Sie eine geeignete Nach- oder Umschu­lung nicht besuchen, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeits­markt ablehnen oder zu wenig Eigen­initiative zum Auffinden einer Beschäftigung zeigen, können Sie Ihren Anspruch verlieren.

Bei all diesen Punkten kommt es beim ersten Mal zum Verlust des Arbeitslosen­geldes beziehungsweise der Notstandshilfe für 6 Wochen. Bei wiederholter Weigerung verlieren Sie das Geld für 8 Wochen.

Der Kranken­versicherungs­schutz für Arbeitslose und ihre Angehörigen bleibt auch während der Ausschluss­frist erhalten.

Kontakt

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TEL: +43 50 6906 1
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