Gebührenbefreiungen
Sie haben ein geringes Einkommen? Dann können Sie sich von einigen Gebühren befreien lassen und bestimmte Zuschüsse bzw. Beihilfen in Anspruch nehmen.
Die sogenannten Zumutbarkeitsbestimmungen legen jene Kriterien fest, unter denen eine Beschäftigung angenommen werden muss beziehungsweise diese ohne Sanktion abgelehnt werden kann.
Bei der Vermittlung muss unter anderem auf gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen werden.
Kinderbetreuungspflichten sind zu erheben, eine Vermittlung entsprechend der zeitlichen Einschränkungen ist vorzunehmen (gleiches gilt für Weiterbildungsmaßnahmen). Eine Mindestverfügbarkeit von 20 beziehungsweise 16 Wochenstunden bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder bei Kindern mit Behinderung muss aber gegeben sein.
Diese Einschränkungen sind im Betreuungsplan festzuhalten und dieser ist der/dem Arbeitslosen auszuhändigen.
Beschäftigungsverhältnisse am 2. Arbeitsmarkt (zum Beispiel in Sozialökonomischen Betrieben) sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz enthalten. Diese Beschäftigungsverhältnisse sollen jedoch nur Menschen - die am ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind - unter bestimmten Voraussetzungen in Arbeit bringen.
Darüber hinaus ist eine Beschäftigung nur zumutbar, wenn auf die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit, die Sittlichkeit, die Betreuungsverpflichtungen und die Entlohnung Rücksicht genommen wird.
Eine Tätigkeit ist nur dann zumutbar, wenn das Entgelt dem Kollektivvertrag jener Branche, in die Sie vermittelt werden, entspricht. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Die Annahme eines Beschäftigungsangebotes als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer erfolgt nur auf freiwilliger Basis.
Ein Überschreiten dieser Wegzeit kann zulässig sein. Beispielsweise, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise längere Wegzeiten zurück legen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden.
Berufsschutz besteht während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld. Eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit ist nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird.
Für den Fall, dass Sie in eine Teilzeitbeschäftigung oder in eine berufsfremde Beschäftigung vermittelt werden - das heißt, in eine andere Beschäftigung als die, die Sie zuletzt ausgeübt haben - gilt für die Dauer von 120 Tagen der sogenannte "Entgeltschutz".
Das bedeutet, dass Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80 Prozent der letzten Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes entlohnt werden müssen. Nach Ablauf von 120 Tagen senkt sich diese Grenze auf 75 Prozent.
In Ihrem bisherigen Beruf darf Sie das Arbeitsmarktservice (AMS) auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer ist als die 80 Prozent der herangezogenen Bemessungsgrundlage. Das Einkommen muss aber dem Kollektivvertrag entsprechen!
Der Entgeltschutz gilt nur dann, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen.
Für den Fall, dass Sie in der Zeit, die als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, mehr als die Hälfte Teilzeitbeschäftigungen (= weniger als 75 Prozent der Normalarbeitszeit) ausgeübt haben, muss das sozialversicherungspflichtige Entgelt der zugewiesenen Beschäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungsgrundlage erreichen. Dieser Entgeltschutz gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeldbezuges.
Oftmals versucht das AMS Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, indem es Sie einer Schulung zuteilt.
Eine solche Maßnahme müssen Sie grundsätzlich besuchen. Allerdings muss der Kurs geeignet sein, tatsächlich Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Bei der Zumutbarkeit von Kursen kommt es auf einen objektiven Maßstab an und das AMS muss Ihnen sagen, warum gerade dieser Kurs geeignet ist, etwaige Vermittlungshemmnisse zu beseitigen („Begründungspflicht“ des AMS).
Das Arbeitsmarktservice muss mit Ihnen gemeinsam einen Betreuungsplan erstellen. Darin müssen die in Aussicht genommenen Maßnahmen, die zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit führen sollen, beschrieben sein. Der Betreuungsplan soll gemeinsam mit Ihnen vereinbart werden, wenn Sie aber mit dem AMS keine Einigung erzielen können, kann das AMS den Plan einseitig festlegen.
Einen Betreuungsplan können Sie nicht ablehnen.
Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden. Sie dürfen daher eine angemessene Dauer nicht überschreiten.
Bei all diesen Punkten kommt es beim ersten Mal zum Verlust des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Notstandshilfe für 6 Wochen. Bei wiederholter Weigerung verlieren Sie das Geld für 8 Wochen.
Der Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose und ihre Angehörigen bleibt auch während der Ausschlussfrist erhalten.
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