Gebührenbefreiungen
Sind Sie arbeitslos? Sie können sich von einer Reihe an Gebühren befreien lassen und bestimmte Zuschüsse bzw. Beihilfen in Anspruch nehmen.
Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie zwar arbeitslos, aber trotzdem arbeitsfähig und arbeitswillig sind und sich in einer Notlage befinden.
Für die Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, wird das eigene Einkommen herangezogen. Bis 1.7.2018 wurde auch das Einkommen der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partnerin/Partners herangezogen.
Die Notstandshilfe beträgt ohne anzurechnendes eigenes Einkommen 95 Prozent des vorher bezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich 95 Prozent des Ergänzungsbetrages , wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich 1.000,48 Euro (2021) nicht übersteigt. In den übrigen Fällen bekommen Sie 92 Prozent des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes.
Die Höhe der Notstandshilfe hängt auch davon ab, wie lange zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Familienzuschläge werden gewährt, wenn die Antragsteller/-innen für den Unterhalt von Angehörigen (Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, eventuell auch für Ehe-, Lebenspartner/-in oder eingetragenen Partner/eingetragene Partnerin) zu sorgen haben.
Wie das Arbeitslosengeld ist auch die Notstandshilfe mit 60 beziehungsweise 80 Prozent (bei Anspruch auf Familienzuschlag) des täglichen Nettoeinkommens gedeckelt.
Die Notstandshilfe gebührt zeitlich unbegrenzt (solange die Notlage vorliegt), wird jedoch nur befristet für 52 Wochen zuerkannt. Danach muss sie erneut beantragt werden.
Wenn Sie kein eigenes eAMS-Konto besitzen, muss die Antragstellung persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS Oberösterreich) erfolgen. Der Antrag ist unmittelbar nach Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu stellen.
Wenn Sie über ein eigenes eAMS-Konto verfügen, können Sie die Notstandshilfe elektronisch beantragen. Genauere Informationen dazu finden Sie direkt in Ihrem eAMS-Konto.
Ausbezahlt wird die Notstandshilfe - ebenso wie das Arbeitslosengeld - ab Antragstellung und monatlich im Nachhinein.
Wollen Sie zur Notstandshilfe dazuverdienen, gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Zuverdienst zum Arbeitslosengeld. Ein Zuverdienst ist bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (475,86 Euro monatlich im Jahr 2021) möglich. Bei der Notstandshilfe wird allerdings auch jedes sonstige Einkommen des Arbeitslosen angerechnet, etwa Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder die Pension von Verwitweten. Alimente, die der Arbeitslose/die Arbeitslose erhält, werden erst ab Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze angerechnet.
Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe ist grundsätzlich möglich. Der Anspruch auf Notstandshilfe besteht jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen. Eine Mindestverfügbarkeit von 20 beziehungsweise 16 Wochenstunden bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder bei Kindern mit Behinderung muss gegeben sein.
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