Not­stands­hilfe: Haben Sie An­spruch?

Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosen­geld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstands­hilfe gewährt werden. Voraus­setzung ist allerdings, dass sie arbeitslos, aber arbeits­fähig und arbeitswillig sind und sich in einer Notlage befinden. 

BEACHTEN SIE

  • Bei Bezug von Notstands­hilfe müssen Sie der Arbeits­vermittlung zur Verfügung stehen und dabei jeder kollektiv­vertraglich entlohnten Tätigkeit, die Ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, nachgehen (Achtung: Es gibt keinen Entgelt- oder Berufsschutz).

  • Betreuungs­pflichten, Wegzeiten oder gesundheitliche Einschrän­kungen müssen allerdings berücksichtigt werden.

Wann liegt eine Not­lage vor?

Für die Beur­teilung, ob eine Notlage vorliegt, wird das eigene Einkommen herangezogen.

Wie viel Not­stands­hilfe be­kommen Sie?

Die Notstands­hilfe beträgt ohne anzurechnendes eigenes Einkommen 95 Prozent des vorher bezogenen Grund­betrages des Arbeits­losen­geldes zuzüglich 95 Prozent des Ergänzungsbetrages , wenn dieser den Aus­gleichs­zulagen­richtsatz von monatlich 1.217,96 Euro (2024) nicht übersteigt. In den übrigen Fällen bekommen Sie 92 Prozent des Grundbetrages des Arbeits­losen­geldes.

Die Höhe der Notstands­hilfe hängt auch davon ab, wie lange zuvor Arbeitslosen­geld bezogen wurde.

Familienzuschlag

Familien­zuschläge werden gewährt, wenn die Antrag­steller:innen für den Unterhalt von Angehörigen (Kinder, für die ein Anspruch auf Familien­beihilfe besteht, eventuell auch für Ehe-, Lebens­partner:in oder einge­tragenen Partner/eingetragene Partnerin) zu sorgen haben.

Wie das Arbeitslosen­geld ist auch die Notstandshilfe mit 60 beziehungsweise 80 Prozent (bei Anspruch auf Familien­zuschlag) des täglichen Nettoein­kommens gedeckelt.

Wie lange be­kommen Sie Not­stands­hilfe?

Die Notstands­hilfe gebührt zeitlich unbe­grenzt (solange die Notlage vorliegt), wird jedoch nur befristet für 52 Wochen zuerkannt. Danach muss sie erneut beantragt werden.

Antrag­stellung

Wenn Sie kein eigenes eAMS-Konto besitzen, muss die Antrag­stellung persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) erfolgen. Der Antrag ist unmittelbar nach Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosen­geld zu stellen.

TIPP

Wenn Sie über ein eigenes eAMS-Konto verfügen, können Sie die Not­stands­hilfe elektronisch bean­tragen. Genauere Informationen dazu finden Sie direkt in Ihrem eAMS-Konto.

Aus­zahlung

Ausbe­zahlt wird die Notstands­hilfe - ebenso wie das Arbeitslosen­geld - ab Antrag­stellung und monatlich im Nach­hinein.

Zuver­dienst zur Not­stands­hilfe

Wollen Sie zur Notstands­hilfe dazuver­dienen, gelten grund­sätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Zuverdienst zum Arbeitslosen­geld. Ein Zu­verdienst ist bis zur Höhe der Geringfügigkeits­grenze (518,44 Euro monatlich im Jahr 2024) möglich.

Bei der Notstands­hilfe wird allerdings auch jedes sonstige Einkommen des Arbeitslosen/der Arbeitslosen angerechnet, etwa Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder die Pension von Verwitweten.

Kinder­betreuungs­geld und Not­stands­hilfe

Der gleichzeitige Bezug von Kinder­betreuungs­geld und Notstands­hilfe ist grundsätzlich möglich. Der Anspruch auf Notstands­hilfe besteht jedoch nur für Personen, die dem Arbeits­markt ohne wesentliche Ein­schränkungen zur Verfügung stehen.

Eine Mindest­verfügbarkeit von 20 beziehungs­weise 16 Wochen­stunden bei Personen mit Betreuungs­pflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder bei Kindern mit Behinderung muss gegeben sein. Gleichzeitig muss aber auch die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld eingehalten werden, ansonsten ist mit einer Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes zu rechnen.

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