Verlängerung des Bezuges
Voraussetzungen für den längeren Bezug des Kindergeldes ohne Wechsel mit anderem Elternteil
Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit oder auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben beziehungsweise die Obsorge für das Kind innehaben. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes, für jene Arbeitnehmer/-innen, die
Lehrlinge sind vom Anspruch ausgeschlossen!
Anmerkungen:
Arbeitnehmer/-innen haben den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Elternteilzeit zu informieren, wenn sie im Anschluss an die Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nehmen.
Dauert die Karenz der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nur 2 Monate, müssen Väter die Elternteilzeit im Anschluss an die Karenz der Mutter frühestens nach der Geburt des Kindes, spätestens jedoch bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin melden.
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin schriftlich bekannt zu geben.
Diese schriftliche Mitteilung muss enthalten:
Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Ende des Wochengeldbezugs beabsichtigt, hat die schriftliche Mitteilung bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt zu erfolgen.
Anmerkung:
Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit (Ausmass, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin. Für Geburten ab 01.01.2016 ist auch hier die Bandbreite zu berücksichtigen.
Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- oder des Väterkarenzgesetzes.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.
Eine Kündigung ist möglich, wenn neben der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin besteht binnen 8 Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung.
Wird eine Kündigung wegen der Elternteilzeit ausgesprochen kann sie unter Umständen (wenn der Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Elternteilzeit bewiesen werden kann) beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Eine solche Kündigung wäre auch im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes als diskriminierend zu werten.
Bei einer Kündigungsanfechtung gelten sehr kurze Fristen. Wenden Sie sich im Falle einer solchen Kündigung sofort an Ihre Gewerkschaft oder Arbeiterkammer!
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zu vereinbaren.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.
Kommt binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe der gewünschten Teilzeit mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin keine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zustande, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten – sofern nicht der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin binnen weiterer 2 Wochen zu Gericht geht.
In diesem Fall empfiehlt es sich , eine eingehende Rechtsberatung durch die Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen und die weiteren Schritte zu besprechen. Jedenfalls besteht auch während der Dauer des Gerichtsverfahrens der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) der Teilzeitbeschäftigung die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abzuwägen. Gegen die Entscheidung des Gerichts gibt es keine Berufungsmöglichkeit.
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