Arbeits­­­­losen­­­­geld: Diese Regeln gelten

Alle unselbstständigen Erwerbstätigen und freien Dienstnehmer:innen haben bei Ar­beits­los­ig­keit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings nur, wenn ihr Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von brutto 518,44 Euro (Stand 2024) lag.


Voraus­­­­setzungen für das Arbeits­­­­losen­­­­geld

Um Anspruch auf das Arbeitslosengeld zu haben, muss man unter anderen

  1. die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld erfüllen,
  2. arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein,
  3. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld

Wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen, müssen Sie folgende Beschäftigungszeiten nachweisen können:

Arbeits­losen­gel­d­bezugHeran­zu­ziehender
Zeit­rahmen
für Beschäftigungs­­zeiten
Er­forderlicher Nach­weis von
arbeits­losen­­versicherungs­pflichten
Beschäftigungs­­zeiten
Erstes Mal
(Bis zum
25. Lebensjahr)
innerhalb
der letzten
12 Monate
26 Wochen
Erstes Mal
(Ab dem
25. Lebensjahr)
innerhalb
der letzten
24 Monate
mindestens 52 Wochen
Bei wiederholter
Inanspruchnahme
innerhalb
der letzten
12 Monate
insgesamt 28 Wochen

Wie lange be­­komme ich Arbeits­­­­losen­­­­geld?

Wie lange Sie Arbeitslosengeld bekommen, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Dauer des arbeitslosenversicherungspflichtigen (also über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes) Arbeitsverhältnis vor der Arbeitslosigkeit
  • Ihr Alter bei Antragstellung auf Arbeitslosengeld

Antrag stellen beim Arbeits­­­­markt­­­­service

Stellen Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am besten sofort und persönlich beim Ar­beits­markt­ser­vice, denn das Arbeitslosengeld wird Ihnen frühestens mit dem Tag der An­trag­stell­ung zuerkannt. Zuständig ist jenes Arbeitsmarktservice, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz beziehungsweise Ihren ständigen Aufenthalt haben.

Wenn Sie den ausgefüllten Antrag beim AMS abgeben, müssen Sie auch eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, sofern Ihr Arbeitgeber die An- und Abmeldung nicht elektronisch via Internet abwickelt (ELDA).

Die Arbeitsbescheinigung enthält Angaben zu

  • Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses
  • Beendigungsart und
  • Ansprüchen wie Kündigungsentschädigung

Vom AMS erhalten Sie das Antragsformular. Darin finden Sie alle benötigten Dokumente auf­ge­listet.

Hier wird Arbeits­­­­losen­­­­geld nicht sofort aus­­ge­­­­zahlt

Die Art, wie Sie Ihren Job beenden, beeinflusst den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs: Eine "schuldhafte" Beendigung (fristlose Entlassung) oder freiwillige Lösung des (freien) Dienst­ver­hält­nisses führt dazu, dass Sie für die ersten 4 Wochen (28 Tage) kein Arbeitslosengeld er­halt­en.

Auch wenn Sie grund­sätz­lich Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, ruht der Anspruch beispielsweise auch in folgenden Situationen:

  • wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch ein Resturlaub offen war
  • wenn Sie Kündigungsentschädigung erhalten
  • wenn wegen einer Erkrankung noch Entgeltfortzahlungspflicht des ehemaligen Arbeitgeb­ers besteht
  • während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld
  • während eines Auslandsaufenthaltes - sofern Sie nicht nachweislich im Ausland einen Ar­beits­platz suchen

Während des Ruhenszeitraumes erhalten Sie keine Leistung. Das heißt, der Beginn des Bezuges wird verschoben. Die Bezugsdauer wird aber nicht verkürzt.

Wenn Sie also einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Beispiel im Ausmaß von 20 Wochen haben, beginnen diese 20 Wochen erst nach Ende des Ruhens zu laufen.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Ar­beits­losen­geld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung beziehungsweise Urlaubsersatzleistung zu erhalten.

So wird das Arbeits­­­­losen­­­­geld be­­­­rechnet

Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus den monatlichen Beitragsgrundlagen ergibt.

Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Sie einen Ergänzungsbetrag, und zwar dann, wenn der Grundbetrag niedriger als der Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz ist. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz, wobei der Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag 60 Prozent des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.

Familienzuschlag

Kinder werden beim Arbeitslosengeld berücksichtigt. Jede zuschlagsberechtigte Person be­kommt einen Familienzuschlag, der täglich 0,97 Euro beträgt.

Außerdem haben Sie unter Um­ständ­en Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, wenn der Grundbetrag unter dem Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz liegt. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz, wobei der Grundbetrag, der Ergänzungsbetrag und die Familien­zu­schläge 80 Prozent des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.

Kann ich zum Arbeits­­­­losen­­­­geld dazu ver­­­­dienen?

Dazuverdienen können Sie bis zur Geringfügigkeitsgrenze, ohne dass Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) gekürzt werden. 2024 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 518,44 Euro brutto pro Monat.

ACHTUNG!

Melden Sie dem AMS jede Erwerbstätigkeit. Tun Sie das nicht und werden Sie bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit angetroffen, so wird unwiderlegbar angenommen, dass die Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt wurde. Sie verlieren dadurch nicht nur das Ar­beits­losen­geld für die Dauer der Tätigkeit, Sie müssen sogar mit einer Rückforderung für zumindest 4 Wochen rechnen.

ACHTUNG!

Sie gelten nicht als arbeitslos, wenn Sie in der Firma geringfügig beschäftigt sind, in der Sie schon vorher gearbeitet und über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben. Das heißt, Sie erhalten dann auch kein Geld vom AMS (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).

Ausnahme: Zwischen der vorherigen Tätigkeit (über der Geringfügigkeitsgrenze) und der geringfügigen Beschäftigung liegt eine Pause von mindestens 1 Monat.

Das Ganze gilt auch für freie Dienstverhältnisse.


Aus­­­­zahlung des Arbeits­­­­losen­­­­geldes

Sie erhalten das Arbeitslosengeld immer monatlich im Nachhinein, etwa um den 8. des Monats. Das AMS überweist Ihnen das Geld auf das Girokonto beziehungsweise per Post. Dasselbe gilt für die Not­stands­hilfe.

Ab­­fertigung & Arbeits­­­­losen­­­­geld

Die Auszahlung einer Abfertigung hat keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.

Zeiten der Arbeits­­losig­­­­keit als Pensions­­­­zeiten

  • Für Personen, die vor dem 1.1.2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben, gelten die Zeiten, in denen sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, als Ersatzzeiten in der Pen­sions­ver­sicher­ung.

  • Für Personen, die ab 1.1.1955 geboren wurden, werden Zeiten, in denen sie Leistungen vom AMS beziehen, auf dem Pensionskonto als Beitragszeiten angerechnet. 

    Die Bei­trags­zeit­en, die Sie während eines Arbeitslosengeldbezuges erwerben, werden mit 70 Prozent der Bei­trags­grund­lage bewertet, die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen wurde (= durchschnittlicher Bruttolohn von einem bestimmten Zeitraum).

    Zeiten des Be­zug­es von Notstandshilfe werden mit 64 Prozent der Beitragsgrundlage bewertet.

Beispiel: Wie viel geht aufs Pensionskonto?

Ihr EinkommenBeitrags­grundlage für Pensions­kontoZum Beispiel Aufs Pensions­konto gehen pro Monat...
Lohn / Gehalt Ihr Brutto­lohn 1.000 Euro17,80 Euro 
Arbeitslosen­geld 70 Prozent
vom ehemaligen
Brutto­lohn (= 1.000 Euro)
700 Euro12,46 Euro 
Notstands­­hilfe64 Prozent
vom ehemaligen
Brutto­lohn (= 1.000 Euro)
644 Euro11,46 Euro 

Kontakt

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