Welche sozial­rechtlichen An­sprüche haben Sie?

Die sozialrechtlichen Regelungen des freien Dienstvertrages und des Arbeitsvertrages sind sich sehr ähnlich. Unter den gleichen Bedingungen haben Sie beispielsweise Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosengeld und auf Insolvenz-Entgelt. Ebenso bekommen Sie vor und nach der Geburt eines Kindes Wochengeld.

Besonder­heiten

In der Arbeitslosigkeit dürfen Sie nicht zumutbare Beschäftigungen ablehnen. Eine Stelle als freie:r Dienstnehmer:in gilt als nicht zumutbar. Deshalb darf Ihnen das Arbeitsmarktservice (AMS) ein freies Dienstverhältnis nur auf freiwilliger Basis anbieten. Lehnen Sie es ab, bleibt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht.

Nähere Informationen zum Arbeitslosengeld erhalten Sie hier.

Kranken­geld

Im Krankheitsfall bekommen Sie in den ersten 3 Tagen kein Geld. Denn anders als beim Arbeitsvertrag verpflichtet ein freier Dienstvertrag Ihre:n Dienstgeber:in nicht zur Entgeltfortzahlung. Wie Arbeitnehmer haben Sie ab dem 4. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Nähere Informationen zum Krankengeld finden Sie hier.

Wie hoch ist die Sozial­ver­sicherung?

Sie verdienen unter der Geringfügigkeitsgrenze:

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 518,44 Euro (2024) / 551,10 Euro (2025). Bis zu diesem Betrag muss Sie Ihr:e Dienstgeber:in vor Beginn Ihrer Tätigkeit bei Krankenkasse zur Unfallversicherung anmelden. 

ACHTUNG

Bei einer geringfügigen Beschäftigung sind Sie weder kranken- noch pensionsversichert. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Selbstversicherung.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Ihr Einkommen übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze:

Dann sind Sie automatisch vollversichert. Die/der Dienstgeber:in muss folgende Sozialversicherungsbeiträge abführen:

Dienstgeber:innen-Anteil
vom Bruttoentgelt
Dienstnehmer:innen-Anteil
vom Bruttoentgelt
Krankenversicherung3,78 Prozent3,87 Prozent
Unfallversicherung1,1 Prozent-
Pensionsversicherung12,55 Prozent10,25 Prozent
Arbeitslosenversicherung2,95 Prozent2,95 Prozent *) 
Insolvenz-Entgeltsicherungs­gesetz-Zuschlag (IESG)0,10 Prozent-
AK-Umlage-0,5 Prozent

*)  Arbeitslosenversicherung 2,95 Prozent bei einem Einkommen über 2.306,00 Euro (2024) / 2.451,00 Euro (2025)

Verdienen Sie nicht mehr als 2.306,00 Euro (2024) / 2.451,00 Euro (2025), gilt in der Arbeitslosenversicherung folgende Regelung: 

Bruttogehalt bis AlV-Beitrag
2024
Bruttogehalt bis AlV-Beitrag
2025 
Prozent
1.951,00 Euro2.074,00 Euro0 Prozent
2.128,00 Euro2.262,00 Euro1 Prozent
2.306,00 Euro2.451,00 Euro2 Prozent
Informationen zum freien Dienstvertrag finden Sie auch in unserer Broschüre „Der freie Dienstvertrag, Arbeits-, Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Grundlagen“ .

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Arbeit und Recht

Die sozial­rechtlichen Regelungen des freien Dienst­ver­trages und des Arbeits­ver­trages sind sich sehr ähnlich. 

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