Neue Regeln für Arbeits­lose

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es neue Regeln für arbeitslose Menschen. Jetzt muss man sich nach einer Unterbrechung (zum Beispiel durch Krankheit oder einen Auslandsaufenthalt) gleich am nächsten Tag beim AMS melden - anstatt innerhalb einer Woche. Auch das Online-System „eAMS-Konto“ wird wichtiger. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst: 

Wie man sich arbeits­los meldet

Eine Antragstellung ist nur mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular möglich. Erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Formulars gilt der Antrag als gestellt. Das AMS hat das Einlangen des Antrages zu bestätigen. 

Seit 1. Juli 2025 kann man sich nur noch auf 2 Arten arbeitslos melden:

  • Online über das eAMS-Konto
  • Persönlich beim AMS

Das AMS empfiehlt, die Online-Services des eAMS -Konto zu nutzen. Aber wenn Ihnen das nicht möglich ist, können Sie auch weiterhin persönlich zum AMS gehen.

Persönlich zum AMS gehen – wann ist das nötig?

Eine persönliche Vorsprache beim AMS ist nur dann erforderlich, wenn

  • Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen.
  • Sie länger als 2 Jahre kein Arbeitslosengeld bezogen haben.
  • das AMS eine persönliche Vorsprache ausdrücklich verlangt.

WICHTIG!

In den beiden erstgenannten Fällen ist seitens des AMS innerhalb von 2 Wochen ein persönlicher Termin vorzuschreiben. Dieser Termin ist verpflichtend. Wenn Sie ihn ohne wichtigen Grund versäumen, bekommen Sie kein Geld.

In anderen Fällen kann das AMS auf einen persönlichen Termin verzichten – vor allem dann, wenn Sie schon früher Arbeitslosengeld bekommen haben.

Der Termin kann auch schon vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes stattfinden.

Wenn Sie nur Unterlagen zur Antragstellung nachreichen sollen und das nicht rechtzeitig tun (binnen der vom AMS gesetzten Frist), beginnt der Geldbezug später.

Das AMS kann jederzeit weitere persönliche Termine vorschreiben – zum Beispiel zur Kontrolle.

Wieder melden nach einer Unter­brechung

Seit dem 1. Juli 2025 müssen Sie sich schneller wieder beim AMS melden, wenn Ihre Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde (zum Beispiel wegen Krankheit oder einer Auslandsreise).

NEU

Sie müssen sich spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der Unterbrechung wieder beim AMS melden – nicht mehr erst nach einer Woche.

Die Wiedermeldung ist möglich:

  • telefonisch
  • über das eAMS-Konto
  • persönlich beim AMS

Nicht erlaubt: Brief oder E-Mail.

Auch wenn Sie das AMS schon vorher informiert haben, wann Ihre Unterbrechung endet, müssen Sie sich trotzdem aktiv wieder melden. Sonst bekommen Sie möglicherweise kein Geld mehr.

Dauert die Unterbrechung mehr als 62 Tage ist ein neuerlicher Antrag auf Fortsetzung zu stellen.

Das AMS schickt Ihnen nur dann eine Mitteilung über das Ende des Leistungsbezuges, wenn:

  • Sie das ausdrücklich wollen, oder
  • der Grund für die Unterbrechung von jemand anderem gemeldet wurde (zum Beispiel von der Krankenkasse).

Wieder melden nach einem Kranken­stand

Egal, ob Sie während Ihrer Krankheit Krankengeld bekommen haben oder nicht: Am Tag nach dem Krankenstand müssen Sie sich wieder beim AMS melden.

Bei Wiedermeldung nach einem Krankenstand verlangt das AMS eine ärztliche Bestätigung über die Dauer der Erkrankung, auch wenn der Krankenstand nur einen Tag dauert.

Pflicht zur Nutzung des eAMS-Kontos

Wenn Sie ein eAMS-Konto haben, müssen Sie es verwenden. Das bedeutet:

  • Sie müssen mindestens an 2 verschiedenen Werktagen pro Woche nachsehen, ob es neue Nachrichten gibt (zum Beispiel Jobvorschläge, Termine, Infos).
  • Es kann sein, dass im eAMS-Konto ein Termin für den nächsten Tag steht. Prüfen Sie es deshalb regelmäßig.

Es ist nicht vorgeschrieben, wann am Tag Sie das Konto prüfen. Wir empfehlen aber, täglich in das eAMS-Konto zu schauen.

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