Dienst­leistungs­scheck

Der Dienstleistungsscheck ist ein Zahlungsmittel, mit dem einfache Tätigkeiten in Privat-Haushalten (wie Putzen, Rasenmähen oder Kinder-Beaufsichtigen) bezahlt werden können.

Voraus­setzungen für die An­wendung eines Dienst­leistungs­schecks

  • Der Arbeitgeber muss eine natürliche Person sein, Firmen oder Vereine sind ausgeschlossen.
  • Es gelten ausschließlich Tätigkeiten in Privathaushalten.
  • Es muss sich um einfache haushaltstypische Dienstleistungen handeln.
    (etwa Reinigung, Einkaufen, unqualifizierte Gartenarbeit oder das bloße Beaufsichtigen von Kindern)
  • Es liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis vor (maximal 1 Monat).*)
  • Die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck muss ausdrücklich vereinbart werden.
  • Das monatliche Einkommen darf den monatlichen Grenzwert nicht übersteigen.
  • Arbeiten mit Dienstleistungsschecks dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die nachweislich arbeitsberechtigt sind.

*) Erfasst werden nur bis zu 1 Monat befristete Arbeitsverhältnisse für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes. Laut Gesetzeserläuterungen werden die Arbeitsverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum (etwa 4 Stunden an einem bestimmten Tag) abgeschlossen. Am Ende dieses Arbeitsverhältnisses kann ein weiteres Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Termin (etwa 4 Stunden an einem Tag der folgenden Kalenderwoche) vereinbart werden.

Das Arbeitsverhältnis der Scheckarbeitnehmer/-innen ist auf die Dauer eines Arbeitseinsatzes, längstens auf 1 Monat zu befristen. Solche befristeten Arbeitsverhältnisse können in beliebiger Zahl aneinander gereiht werden, ohne dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.

So funktioniert der Dienst­leistungs­scheck

  1. Arbeitgeber kauft Dienstleistungsschecks

    Diese sind erhältlich:
    • in Trafiken 
    • in größeren Postämtern
    • bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, über das Kompetenzzentrum Dienstleistungsscheck (CC-DLS, Tel. 0810 555666)
    • unter DLS Online 

    Dienstleistungsschecks sind in verschiedenen Stückelungen erhältlich:

    Wert des DienstleistungsschecksKostet für Arbeitgeber
    10 Euro10,20 Euro
    5 Euro5,10 Euro


  2. Arbeitnehmer/-in führt Arbeit aus

  3. Arbeitgeber füllt Dienstleistungsscheck aus
    Vom Arbeitgeber werden die Sozialversicherungsnummer, der Name des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sowie Tag der Beschäftigung in den Dienstleistungsscheck eingetragen.

    Hinweis

    Bei erstmaliger Entlohnung mit dem Dienstleistungsscheck haben Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber gemeinsam ein Beiblatt auszufüllen. Dieses Beiblatt gibt es überall, wo man den Dienstleistungsscheck kaufen kann. 

    Die Scheckarbeitskraft muss das Beiblatt bei der Österreichischen Gesundheitskasse beziehungsweise bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) persönlich abgeben oder per Post übermitteln. Es gibt aber auch die Möglichkeit das Blatt via DLS-Online auszufüllen und es dann weiterzuleiten. 


  4. Arbeitgeber übergibt Arbeitnehmer/-in den Dienstleistungsscheck
    Unmittelbar nach Erledigung der vereinbarten Arbeiten wird der Dienstleistungsscheck an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin übergeben (tageweise Entlohung).

  5. Arbeitnehmer/-in muss Dienstleistungsscheck einreichen
    Die Scheckarbeitskräfte haben ihre Dienstleistungsschecks bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats der Österreichischen Gesundheitskasse beziehungsweise der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) oder via DLS-Online zu übermitteln. Die Kassenzuständigkeit richtet sich dabei nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. 

    Da aber die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) den Dienstleistungsscheck abwickelt, leitet die Österreichische Gesundheitskasse daher den Dienstleistungsscheck mit dem Beiblatt an diese Versicherungsanstalt weiter.

  6. Auszahlung
    Die VAEB überweist das Geld danach auf das angegebene Girokonto. Wer kein Konto hat, erhält das Entgelt per Postanweisung.
    Scheckarbeitskräfte erhalten ihre Lohnzettel von der Österreichischen Gesundheitskasse. 

Lohn­höhe

Der Lohn der Scheckarbeitskräfte ist zu vereinbaren. Er ist keinesfalls durch den Wert des Dienstleistungsschecks bestimmt. Als Untergrenze gilt der Stundenlohn laut Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte Österreich zuzüglich Sonderzahlungsanteil und Urlaubsabgeltung.

Die Verdienstgrenze liegt bei 686,18 Euro pro Monat (Wert 2023). Dieser Betrag errechnet sich aus der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze plus Urlaubsersatzleistung und anteiliger Sonderzahlungen. 

Wofür gilt der Dienst­leistungs­scheck nicht?

  • Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern, etwa in der Alten- und Krankenpflege.
  • Arbeiten in sogenannter "Mischverwendung", also sowohl im Haushalt als auch im Unternehmen der selben Person.
  • Sogenannte "Dreiecksverhältnisse", wenn die Arbeitskraft Beschäftigte eines Dritten ist, der mit dem Privathaushalt, in dem die Arbeitskraft tätig ist, einen Vertrag abschließt, wobei zwischen der Arbeitskraft und diesem Haushalt keine Rechtsbeziehung besteht. Als Dritte kommen dabei etwa Reinigungsfirmen in Betracht oder Vereine, die Familienhelfer/-innen beschäftigen.

Scheckarbeitnehmer/-innen sind ausnahmslos Arbeitnehmer/-innen. Sie können niemals "freie Dienstnehmer/-innen" sein. [§ 4 Absatz 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)]

Dienst­leistungs­schecks gelten nur für arbeits­berechtigte Personen!

Die Entlohnung mittels Dienstleistungsscheck ist nur für folgende Personen mit freiem Arbeitsmarktzugang zulässig:

  • österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger
  • Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten
  • Staatsangehörige der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen
  • sonstige Staatsangehörige, sofern sie im Besitz eines Niederlassungsnachweises, eines Befreiungsscheines, einer Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt, einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" (seit 2014: "Daueraufenthalt-EU"), einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Bürgerin, einer Daueraufenthaltskarte, einer Freizügigkeitsbestätigung, eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", einer Aufenthaltsberechtigung plus, einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG oder einer Arbeitserlaubnis (eingeschränkt auf ein bestimmtes Bundesland) sind,
  • Personen, die im Besitz eines gültigen Asylstatus (Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte) sind
  • Asylwerber/-innen ab 1. April 2017, die seit 3 Monaten zu Asylverfahren zugelassen sind.

Die Arbeitgeber haben sich davon zu überzeugen, dass die Scheckarbeitskraft arbeitsberechtigt ist. Diese hat ihre Arbeitsberechtigung nachzuweisen und die E-Card vorzulegen.

Arbeitgeber begehen eine Verwaltungsübertretung, wenn sie eine Scheckarbeitskraft beschäftigten, die nicht arbeitsberechtigt ist. Das Fehlen der Arbeitsberechtigung bewirkt jedoch nicht, dass der Dienstleistungsscheck ungültig wird.

Wie sind Scheck­arbeits­kräfte ver­sichert?

Unfallversicherung

Eine Unfallversicherung besteht jedenfalls. Der Unfallversicherungsschutz beginnt am Beschäftigungstag mit dem Weg zur Arbeit und endet mit dem Rückweg von der Arbeit. 

Kranken- und Pensionsversicherung

Dienstleistungsscheck-Arbeitskräfte sind grundsätzlich weder kranken- noch pensionsversichert.

Selbstversicherung möglich bis Geringfügigkeitsgrenze
Wenn Sie mit dem Dienstleistungsscheck nicht mehr als 686,18 Euro pro Monat (Wert 2023) verdienen, können Sie eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung abschließen. Die Selbstversicherung ist für Scheckarbeitskräfte - genauso wie für geringfügig Beschäftigte - nur möglich, falls außer einem geringfügigen Lohn (ausgezahlt per Dienstleistungsscheck) kein Entgelt erzielt wird. Der Pauschalbetrag für diese Kranken- und Pensionsversicherung liegt bei 70,72 Euro im Monat (Wert 2023).

Die Versicherung beginnt mit dem ersten Beschäftigungstag des Kalendermonats und endet mit Ablauf dieses Kalendermonats. Bei entsprechender Beitragsleistung besteht auch im Folgemonat Versicherungsschutz, sofern die Scheckarbeitskraft die Versicherung nicht kündigt. 

Pflichtversicherung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Übersteigt der Wert der Dienstleistungsschecks, die für einen Kalendermonat eingereicht werden, die Geringfügigkeitsgrenze, ist die Scheckarbeitskraft in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Das kann in folgenden Fällen passieren:

Dienstleistungs­scheck kombiniert mit... 
weiteren Arbeits­verhältnissen auf Basis  Dienstleistungs­scheckÜbersteigt das Gesamt­entgelt die Geringfügigkeits­grenze, so entsteht eine Kranken- und Pensions­pflichtversicherung.
"normalem" geringfügigen Arbeits­verhältnis Übersteigt das Gesamt­entgelt die Geringfügigkeits­grenze, so entsteht eine Kranken- und Pensions­pflichtversicherung. 
vollversichertem Arbeits­verhältnisAuch für das Scheck­arbeitsverhältnis entsteht eine Kranken- und Pensions­pflichtversicherung.

Scheckarbeitskräfte erhalten in diesen Fällen von der Österreichischen Gesundheitskasse eine monatliche Beitragsvorschreibung.

Arbeitslosenversicherung

Eine Arbeitslosenversicherung besteht bei Arbeitsverhältnissen mit Dienstleistungsscheck nicht.

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