Kinderbetreuungsgeld: Verlängerter Bezug
In bestimmten Härtefällen kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld um maximal 91 Tage verlängert werden:
Verlängerung in Härtefällen
Der zweite Elternteil ist aufgrund eines der folgenden Umstände am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert:
- Tod
- Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt
- gerichtlich- oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt
- Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe
- gerichtlich oder behördliche Anhaltung
Verlängerung für alleinstehende Personen
Wenn der Elterteil weder mit dem anderen Elternteil noch mit einem:r neuen Parnter:in zusammenlebt (alleinstehende Personen), so kann das Kinderbetreuungsgeld unter diesen Voraussetzungen verlängert werden:
- Der dauerhaft alleinstehende Elternteil hat einen Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhaltes bei Gericht gestellt.
- Es wurde noch kein Unterhalt bezogen beziehungsweise der vom Gericht vorläufig zugesprochener Unterhalt übersteigt nicht 100 Euro.
- Während der letzten 121 Tage vor der Verlängerung sowie während der 91 Verlängerungstage darf das Einkommen des alleinstehenden Elternteiles im monatlichen Durchschnitt 1.400 Euro netto nicht übersteigen.
Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 Euro netto pro Monat.
Zum Einkommen zählen neben den Einkünften nach dem Einkommenssteuergesetz unter anderem auch Leistungen aus der gesetzlichen oder freiwilligen Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung, freiwilliger und gesetzlicher Ehegattenunterhalt, Abfertigung, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe sowie Beihilfen und Zuschüsse.
BEACHTEN SIE!
Eine Verlängerung in Härtefällen ist nur beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld möglich. Beim Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld besteht kein Anspruch!
Die Bezugsdauer verlängert sich im Zeitraum der Verhinderung um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um 91 Tage.
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