Kinder­betreuungs­geld: Ver­längerter Bezug

In bestimmten Härtefällen kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld um maximal 91 Tage verlängert werden:

Ver­längerung in Härte­fällen

Der zweite Elternteil ist aufgrund eines der folgenden Umstände am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert:

  • Tod
  • Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt
  • gerichtlich- oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt
  • Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • gerichtlich oder behördliche Anhaltung

Ver­längerung für Allein­erzieher/-innen

Die Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes ist für Alleinerzieher/-innen unter diesen Voraussetzungen möglich:

  • Der dauerhaft alleinstehende Elternteil hat einen Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhaltes bei Gericht gestellt.

  • Es wurde noch kein Unterhalt bezogen beziehungsweise der vom Gericht vorläufig zugesprochener Unterhalt übersteigt nicht 100 Euro.

  • Während der letzten 121 Tage vor der Verlängerung sowie während der 91 Verlängerungstage darf das Einkommen des alleinstehenden Elternteiles im monatlichen Durchschnitt 1.400 Euro netto nicht übersteigen.

    Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 Euro pro Monat.

    Zum Einkommen zählen auch Leistungen aus der gesetzlichen oder freiwilligen Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe sowie Beihilfen und Zuschüsse.

BEACHTEN SIE!

Eine Verlängerung in Härtefällen ist nur beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld möglich. Beim Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld besteht kein Anspruch!

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