Wieder­einstieg - zurück in den Beruf

Ihr Anspruch auf Karenz dauert höchstens bis zum 2. Geburtstag Ihres Kindes. Falls Sie nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie das spätestens 3 Monate vor Antritt dem Arbeitgeber bekannt geben. Frühestens 4 Monate vor Antritt besteht ein Kündigungsschutz.

ACHTUNG

Wenn Sie länger Kinderbetreuungsgeld beziehen, heißt das nicht, dass Sie länger als 2 Jahre in Karenz bleiben können.

Kontakt­halten mit dem Betrieb während der Karenz

Während der Karenz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren. Das sind zum Beispiel Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierung oder Weiterbildung. Sinnvoll ist jedenfalls ein Kontakthalten mit dem Betrieb während der Karenz. Es erleichtert Ihnen außerdem die Rückkehr.

Wir empfehlen, dass Sie Ihre Abteilung, den Betriebsrat oder das Personalbüro ersuchen, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren, etwa durch Zusendung der Betriebs- oder Mitarbeiterzeitung oder durch Einladung zu Veranstaltungen.

Drohender Konkurs?

Das Halten des Kontakts mit dem Betrieb ist auch im Falle eines möglichen Konkurses zu empfehlen. Sofern es zu einem Konkurs kommt, sollten Sie zwecks Sicherung Ihrer Ansprüche sofort mit dem Masseverwalter Kontakt aufnehmen.

So er­leichtern Sie sich und Ihrer Familie die Rück­kehr in den Beruf

  • Schauen Sie sich rechtzeitig um einen passenden Kinderbetreuungsplatz um.
  • Überlegen Sie, wie lange die berufliche Unterbrechung dauern soll.
  • Ist ein beruflicher Wiedereinstieg grundsätzlich geplant, überlegen Sie sich, ob Sie Ihren alten Job behalten wollen. Ist dies der Fall, so halten Sie auch während der Karenz Kontakt zum Betrieb.
  • Ist unklar, ob und wie sich Beruf und Familie vereinbaren lassen, wenden Sie sich an das Arbeitsmarktservice oder eine arbeitsmarktpolitische Frauenberatungsstelle.
  • Überlegen Sie sich, ob Ihre Qualifikationen auf dem neuesten Stand sind oder aufgefrischt werden müssen.

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