Elternteilzeit
Für Eltern kleiner Kinder, die ihre Arbeitszeit reduzieren wollen: Finden Sie heraus, ob Sie Anspruch darauf haben und wie Sie Ihr Recht durchsetzen!
Ihr Anspruch auf Karenz dauert höchstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats bzw. bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag Ihres Kindes, wenn Sie eine alleinerziehende Person sind oder sich die Karenz mit dem andren Elternteil gemäß den gesetzlichen Vorgaben teilen. Falls Sie nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie das spätestens 3 Monate vor Antritt dem Arbeitgeber bekannt geben. Frühestens 4 Monate vor Antritt besteht ein Kündigungsschutz.
ACHTUNG
Wenn Sie länger Kinderbetreuungsgeld beziehen, heißt das nicht, dass Sie länger als 2 Jahre in Karenz bleiben können. In diesem Fall ist jedenfalls eine eigene Vereinbarung darüber notwendig. Diese sollte schriftlich und unter Verzicht von Seiten des Arbeitgebers auf das Kündigungsrecht erfolgen. Am besten ist, den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Mutterschutzgesetz zusätzlich zu vereinbaren.
Während der Karenz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren. Das sind zum Beispiel Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierung oder Weiterbildung. Tut Ihr Arbeitgeber dies nicht, hat das aber keine Konsequenzen. Sinnvoll ist jedenfalls ein Kontakthalten mit dem Betrieb während der Karenz. Es erleichtert Ihnen außerdem die Rückkehr.
Wir empfehlen, dass Sie Ihre Abteilung, den Betriebsrat oder das Personalbüro ersuchen, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren.
Überlegen Sie sich, ob während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung im Betrieb möglich ist. Diese wäre ein selbständiges Arbeitsverhältnis befristet auf die Zeit der Karenz. Beachten Sie dabei jedenfalls die Zuverdienstgrenze beim Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes.
Halten Sie mit dem Betrieb Kontakt. Im Falle einer Insolvenz sollten Sie um Ihre Ansprüche zu sicher sofort Kontakt mit dem Insolvenzverwalter aufnehmen.
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