Absetzbeträge
Absetzbeträge werden in voller Höhe direkt von der Steuer abgezogen!
Wenn das Einkommen aus der bestehenden (Teilzeit-)Arbeit nicht zum Leben reicht, müssen manche Menschen eine weitere Beschäftigung annehmen. Dabei stellen sich oft Fragen zu Steuer und Sozialversicherung. Etwa die Frage, ob überhaupt und wie viel Steuer bezahlt werden muss. Man sollte sich aber auf jeden Fall darum kümmern - sonst stehen möglicherweise Nachzahlungen ins Haus.
Vorbemerkung:
Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gelten aufgrund der Gleichstellung bei „echten“ als auch bei „freien“ Dienstverträgen. Die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze liegt 2024 bei 518,44 Euro monatlich.
Arbeitsverhältnis 1 | Einkommen UNTER der Geringfügigkeitsgrenze |
Arbeitsverhältnis 2 | Einkommen UNTER der Geringfügigkeitsgrenze |
TIPP
Dennoch sollten sie in diesem Fall eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen, da ein Teil der nachbezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer gutgeschrieben werden.
Arbeitsverhältnis 1 | Einkommen ÜBER der Geringfügigkeitsgrenze |
Arbeitsverhältnis 2 | Einkommen UNTER der Geringfügigkeitsgrenze |
Einkommen | Lohnsteuer |
---|---|
über 11.000 Euro bis 18.000 Euro | 20 Prozent |
über 18.000 Euro bis 31.000 Euro | 32,5 Prozent |
(Gültig für Einkommen ab 01.01.2022)
TIPP
Wenn Sie die Grenze von 11.000 Euro nicht übersteigen, bringt Ihnen die Arbeitnehmerveranlagung voraussichtlich eine Gutschrift: ein Teil der nachbezahlten Sozialversicherungsbeiträge bekommen Sie als Negativsteuer.
Arbeitsverhältnis 1 | Einkommen ÜBER der Geringfügigkeitsgrenze |
Arbeitsverhältnis 2 | Einkommen ÜBER der Geringfügigkeitsgrenze |
Einkommen | Lohnsteuer |
---|---|
über 11.000 Euro bis 18.000 Euro | 20 Prozent |
über 18.000 Euro bis 31.000 Euro | 32,5 Prozent |
Wie die Fälle zeigen, ist immer Sozialversicherung zu bezahlen, wenn mit einem oder auch mehreren „echten“ oder „freien“ Arbeitsverhältnissen gemeinsam die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt also nur einmal.
Im Steuerrecht gilt, dass ein lohnsteuerpflichtiges Gesamteinkommen aus allen „echten“ Arbeitsverhältnissen bis 11.000 Euro steuerfrei ist. Wird diese Grenze überschritten, ist für das 11.000 Euro übersteigende Einkommen immer Steuer abzuführen.
Wer also 15.000 Euro verdient, muss für 4.000 Euro Steuer zahlen (15.000 Euro – 11.000 Euro = 4000 Euro). Für Einkommensteile zwischen 11.000 Euro und 18.000 Euro haben Sie 20 Prozent Steuer zu bezahlen.
Wenn Sie allerdings neben ihrem "echten" Arbeitsverhältnis andere Einkünfte haben, die nicht aus einem Arbeitsverhältnis stammen (etwa aus einem freien Dienstvertrag, Werkvertrag, Mieteinnahmen) , so sind diese bis zu 730 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei.
Wenn diese Einkünfte (Gewinn = Einnahmen – Ausgaben) 730 Euro im Kalenderjahr übersteigen und gemeinsam mit ihren Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt mehr als 12.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen ergeben, ist bis Ende April (bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni) des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben und Steuer abzuführen.
Liegt der Zuverdienst zwischen 730 Euro und 1.460 Euro, gibt es eine Einschleifregelung: nur das Doppelte des 730 Euro übersteigenden Betrages ist steuerpflichtig (Gewinn 1.200 Euro - 730 Euro = 470 Euro x 2 = 940 Euro werden versteuert).
Sollten Sie sich entschließen Einkünfte außerhalb eines „echten“ Arbeitsverhältnisses etwa in Form eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages zu lukrieren, so ist allerdings einiges zu beachten:
BROSCHÜRE
Um sich von auf den ersten Blick höheren Stundenlöhnen oder Honorarsätzen nicht blenden zu lassen, haben wir neben den steuerlichen auch die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen in einer Broschüre für Sie zusammengefasst.
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