Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung ist ein Anschlag auf die Menschenwürde. Sie ist häufig ein Ausdruck der Machtverhältnisse und betrifft vorwiegend Frauen. Gesetzliche Sanktionen sind wichtig, aber sie greifen meistens erst, wenn es eigentlich bereits zu spät ist. Nämlich dann, wenn die Betroffenen ihren Arbeitsplatz bereits verloren oder freiwillig aufgegeben haben. Verhindert und gelöst werden können einschlägige Probleme am ehesten dort, wo sie entstehen - am Arbeitsplatz.

Wann spricht man von sexueller Belästigung?

Das Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsleben definiert sexuelle Belästigung als "ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist ...". Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn dieses Verhalten vom Arbeitgeber, einer Kollegin/einem Kollegen oder einer/einem Dritten (z. B. einer Kundin/einem Kunden) an den Tag gelegt wird, oder wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird."

Damit sagt der Gesetzgeber recht klar: Sexuelle Belästigung ist u.a., was als solche empfunden wird und für die Belästigte/den Belästigten unerwünscht ist. Das kann ein "freundschaftlicher" Klaps sein, eine zweideutige Anspielung oder eine echte handgreifliche Attacke.

Weitere Beispiele für sexuelle Belästigung

  • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am Computer)
  • pornografische Bilder am Arbeitsplatz 
  • Anstarren, taxierende Blicke 
  • anzügliche Witze, Hinterherpfeifen 
  • anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
  • eindeutige verbale sexuelle Äußerungen 
  • unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
  • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
  • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
  • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
  • zufällige/gezielte körperliche Berührungen
  • exhibitionistische Handlungen 

Hilfe bei sexueller Belästigung

Zunächst sollten Sie den Belästiger/die Belästigerin höflich, aber bestimmt darauf aufmerksam machen, dass sein/ihr Verhalten unerwünscht ist - was zugegebenermaßen gerade bei Vorgesetzten nicht leicht ist. Machen Sie Aufzeichnungen über die Vorfälle, sichern Sie Beweise. Lassen Sie sich von kompetenter Seite beraten und/oder sprechen Sie mit einer Person Ihres Vertrauens.

Schauen Sie nicht weg, wenn Sie eine sexuelle Belästigung wahrnehmen, ermutigen Sie die Betroffene/den Betroffenen, die Belästigung nicht einfach hinzunehmen. Kompetente Ansprechpartner/-innen im Betrieb sind Betriebsräte/-innen, Betriebsärzte/-innen oder Frauenbeauftragte.

Rechtliche Folgen bei sexueller Belästigung 

Der Belästiger/Die Belästigerin ist verpflichtet, sein/ihr Verhalten sofort einzustellen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, unverzüglich ab Kenntnis der sexuellen Belästigung geeignete Abhilfe zu schaffen, sodass die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter keinen weiteren Übergriffe ausgesetzt ist.

Darüber hinaus besteht bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro. Der Anspruch besteht gegenüber dem Belästiger/der Belästigerin aber auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen. 

Fristen

Wenn Sie belästigt wurden, müssen Sie innerhalb einer bestimmten Frist Ihre Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht oder der Gleichbehandlungskommission geltend machen: 

VorfallFrist
sexuelle Belästigung3 Jahre
geschlechtsbezogene Belästigung1 Jahr

Information und Beratung bieten an:

Gleichbehandlungsfragen

Arbeiterkammer Oberösterreich
Gleichbehandlung
TEL:       +43 50 6906 1910
E-MAIL: gleichbehandlung@akooe.at

Gleichbehandlungsanwaltschaft

Regionalbüro Oberösterreich
Mozartstraße 5/3, 4020 Linz
TEL:       +43 732 783877
E-MAIL: linz.gaw@bka.gv.at

Hinweis

Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, erhalten Sie Beratung und Vertretung auch von der für Sie zuständigen Gewerkschaft.

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