Geringfügige Beschäftigung
Ihre Rechte bei geringfügiger Arbeit: Haben Sie Anspruch auf Urlaubsgeld & Co? Welche Arbeitszeitregelung gilt? Wann sind Sie sozialversichert?
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (zum Beispiel 38,5 Stunden pro Woche im Handel) im Durchschnitt unterschritten wird. Wie hoch das Einkommen ist, spielt keine Rolle. Demnach ist auch teilzeitbeschäftigt, wer unter der „Geringfügigkeitsgrenze“ von monatlich 446,81 Euro (Wert 2019)
verdient.
Ausmaß, Lage und auch eine Änderung des Ausmaßes der Teilzeitarbeit sind schriftlich zu vereinbaren, sofern diese nicht durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin kann Ihre Arbeitsstunden nicht verändern, wenn Sie damit nicht einverstanden sind! Umgekehrt ist natürlich auch Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin nicht verpflichtet, einer von Ihnen gewünschten Kürzung oder Erhöhung der Arbeitszeit zuzustimmen.
Einseitig kann Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin die vereinbarte Lage Ihrer Arbeitszeit (Beispiel: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr) nur ändern, wenn sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Hinweis
Wenn Sie nicht in die Situation kommen wollen, dass Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin Ihre Arbeitszeit einseitig ändert, sollten Sie sich die Nicht-Abänderbarkeit schriftlich zusichern lassen!Sieht der Kollektivvertrag eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor, so ist auch bei Teilzeitkräften jene Anzahl an Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei, die dieser Differenz entspricht.
Beispiel
Der Kollektivvertrag sieht 39 Stunden pro Woche als Normalarbeitszeit vor. Die Teilzeitarbeitskraft arbeitet 20 Stunden pro Woche. Die Differenz von 39 Stunden auf 40 Stunden beträgt eine Stunde pro Woche. Also ist auch die 21. Stunde der Teilzeitkraft zuschlagsfrei. Ab der 22. Stunde gebührt dann der Zuschlag von 25 Prozent.Sind neben dem 25-prozentigen Zuschlag auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für die Mehrarbeit vorgesehen, gebührt nur der höhere Zuschlag.
Hinweis
Für Vertragsbedienstete bei Bund, Land und Gemeinden gibt es eigene Regelungen.Tipp
Weitere Infos zu den Zuschlägen bei Mehrarbeit gibt es in unserer Broschüre Arbeitszeit/Ruhezeit.Teilzeitkräfte sind zu Mehrarbeit nur dann verpflichtet, wenn sämtliche nachstehende Punkte erfüllt sind:
Zu den Sonderzahlungen zählen vor allem das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld. Sind diese im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag vorgesehen, stehen sie auch Teilzeitbeschäftigten zu. Leisten Sie regelmäßig Mehrarbeit, so ist diese bei der Höhe der Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Als Berechnungsgrundlage gilt der Durchschnitt der letzten 13 Wochen.
Sie dürfen wegen Ihrer Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten im Betrieb nicht benachteiligt werden. Das heißt:
Auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-Beschäftigte. Sie sind zwar nur unfall- und nicht kranken- oder pensionsversichert, aber: es besteht Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Abfertigung usw.
Wenn Sie die Arbeitszeit aufstocken oder ganztags arbeiten wollen: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin oder dem Betriebsrat/der Betriebsrätin. Für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin besteht eine Verpflichtung, Teilzeitbeschäftigte über freie Stellen im Betrieb zu informieren, die zu einem höheren Arbeitszeit-Ausmaß führen würden.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Elternteilzeit.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Altersteilzeit.
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