Werk­vertrag

Werkunternehmer:innen verpflichten sich, für einen anderen (Werkbesteller:in) ein bestimmtes Werk herzustellen. 

Merk­male des Werk­vertrages

  • er ist auf Erfolg ausgerichtet
  • der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach dem Erfolg
  • es besteht keine persönliche Arbeitspflicht
  • Werkunternehmer:innen verwenden eigene Arbeitsmittel
  • Werkunternehmer:innen sind nicht in die Organisation des/der Werkbesteller:in eingegliedert
  • grundsätzlich keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort
  • Werkunternehmer:innen haften für die erbrachte Leistung

Beispiel

Wenn sich jemand zur Übernahme einer einmaligen Schneereinigung mit eigenem Gerät verpflichtet.

Sozial­ver­sicherung beim Werk­vertrag 

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist für die Kranken- und Pensionsversicherung zuständig, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Unfallversicherung.  Unterschieden wird dabei, ob die Tätigkeit auf Basis eines Gewerbescheines als Gewerbetreibende:r ausgeübt wird, oder ob für die Tätigkeit kein Gewerbeschein erforderlich ist, dann spricht man in der Sozialversicherung von „Neuen Selbständigen“.

Nähere Informationen dazu und zur Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung finden Sie unter den unten angeführten Links. 

Informationen zur Pensions-, Kranken- und Unfall­versicherung

Infos dazu erhalten Sie unter www.sozialversicherung.at

Informationen zur Arbeits­losen­versicherung

Infos dazu erhalten Sie unter www.sozialversicherung.at

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