Werkvertrag
Werkunternehmer:innen verpflichten sich, für einen anderen (Werkbesteller) ein bestimmtes Werk herzustellen. Was Sie beachten müssen, finden Sie hier.
Jahrelang hat sich die Arbeiterkammer für eine bessere arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der Freien Dienstnehmer/-innen eingesetzt. Seit 1. Jänner 2008 sind Freie Dienstnehmer/-innen AK-Mitglieder. Sie können alle Serviceleistungen der Arbeiterkammer inklusive Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen!
Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe "persönliche Abhängigkeit" (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).
Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes "Werk" gerichtet (Zielschuldverhältnis).
Es müssen weitgehend die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag.
Seit 1.1.2008 sind die Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 Prozent dieses Entgelts in eine Abfertigungskasse einzuzahlen.
Seit 1.1.2008 sind freie Dienstnehmer/-innen in das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eingebunden.
Das Arbeitsrecht (5 Wochen Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, kollektivvertraglicher Mindestlohn, etc) gilt nur bei Vereinbarung. Unsere Forderung nach einer Beseitigung der rechtlichen Schlechterstellung der freien Dienstnehmer/-innen im Arbeitsrecht wurde bisher nicht erfüllt.
Arbeitszeit:
Im Regelfall können Sie sich die Arbeitszeit selbst einteilen.
Steuern:
Einkommen- und Umsatzsteuer müssen abgeführt werden.
Studium:
Achtung - Einkommensgrenzen bei Familienbeihilfe etc. beachten!
Schwangerschaft:
Seit Jänner 2008 gibt es für freie Dienstnehmerinnen auch Wochengeld.
Seit 1.1.2016 sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung auch auf freie Dienstnehmerinnen anzuwenden. Zusätzlich wurde ein Motiv-Kündigungsschutz gesetzlich verankert. Freie Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis 4 Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben nun die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Ausspruch bei Gericht anzufechten.
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