Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

Wenn ein Kind schulfähig ist, aber aufgrund von körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen dem Unterricht nicht folgen kann, dann muss festgestellt werden, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Natürlich hat nicht jede Beeinträchtigung einen SPF zur Folge.

Feststellung eines Förderbedarfs

Zur Feststellung gibt es eine genaue Abklärung. Diese besteht aus einem sonderpädagogischen Gutachten. Falls erforderlich wird ein schul- oder amtsärztliches Gutachten eingeholt – falls die Eltern das wünschen, auch ein schulpsychologisches.

Die häufigsten Ursachen für sonderpädagogischen Förderbedarf sind: 

  • Lernschwierigkeiten
  • Entwicklungsverzögerungen
  • körperliche und geistige Beeinträchtigungen
  • Sinnesbeeinträchtigungen
  • etc.

Vor der Erteilung eines SPF müssen alle anderen Möglichkeiten der Förderung ausgeschöpft sein.

Achtung

  • Nicht ausreichende Deutschkenntnisse sind kein Grund für die Erteilung eines SPF.

  • Der SPF ist KEINE Förderung zur Behebung schulischer Probleme in einem Fach, die durch schulischen Förderunterricht positiv beeinflusst werden können.

Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs

  • Antrag
    Der Antrag auf Feststellung eines SPF kann von den Eltern oder dem Schulleiter/der Schulleiterin eingebracht werden oder die Behörde kann auch von sich aus tätig werden und geht an das Pflichtschulinspektorat. Vor der Erteilung eines SPF müssen allerdings alle anderen Möglichkeiten der Förderung ausgeschöpft sein.

  • Informationen und Gutachten
    Die Bildungsdirektion holt daraufhin verschiedene Informationen und Gutachten ein. Vor Abschluss des Feststellungsverfahrens werden die Eltern durch das Pflichtschulinspektorat beraten und über den Ablauf des Verfahrens und mögliche Antragsstellungen informiert.

    Hinweis

    Vor Erlassen des Bescheides können die Eltern, wenn sie möchten, die Akten einsehen.


  • Bescheid
    Der Bescheid der Bildungsregion wird den Eltern in schriftlicher Form zugestellt.

  • Einspruch
    Gegen diesen Bescheid können die Eltern innerhalb von 14 Tagen Einspruch bei der Bildungsdirektion erheben.

Ist ein sonderpädagogischer Förderbedarf für immer gegeben?

Nicht in jedem Fall. Eine Aufhebung ist möglich. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit und des Nutzen der Maßnahmen sehr sinnvoll. 

Was ändert sich durch den SPF in der Schulsituation des Kindes?

Kinder mit SPF sind berechtigt entweder eine geeignete Sonderschule oder Sonderschulklasse zu besuchen oder sie erhalten die notwendigen Förderungen im Rahmen eines integrativen Unterrichtes an einer Volksschule, Neue Mittelschule oder AHS-Unterstufe. Integrativer Unterricht heißt, dass es einen gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gibt.

Der Schüler/Die Schülerin bekommt nur in den Fächern, für die mittels Bescheid in Förderbedarf festgestellt wurde, eine sonderpädagogische Förderung.

In bestimmten Fällen gilt bei Kindern mit einem SPF die Sprengelpflicht nicht. Wenn beispielsweise an der Sprengelschule keine ausreichende Förderung für Schüler/-innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglich ist, kann die Sprengelpflicht aufgehoben werden.

Mehr Informationen dazu erhalten Sie:

Achtung

Im Zeugnis ist dann bei den entsprechenden Fächern, in denen das Kind SPF hatte, der Lehrplan, nach dem das Kind unterrichtet wurde und die Schulstufe vermerkt.

Kann ein Kind nach der Sonderschule auch eine Lehre absolvieren?

Ja! Das Abschlusszeugnis nach dem Lehrplan einer Allgemeinen Sonderschule ermöglicht theoretisch auch die Absolvierung einer Lehre und damit den Besuch einer Berufsschule. Insbesondere sind hier auch die Möglichkeiten zur Integrativen Berufsausbildung zu überlegen.
Mehr dazu: Integrative Berufsausbildung

Welche Rechte haben die Eltern bei der Feststellung von SPF?

  • Eltern können im Zuge des Verfahrens zur Feststellung des SPF eine mündliche Verhandlung beantragen.
  • Ebenfalls können sie im Verfahren zusätzliche Gutachten beibringen.
  • Vor Erlassen des tatsächlichen Bescheids können die Erziehungsberechtigten in die Akten einsehen und Stellung nehmen.
  • Sie können innerhalb von 14 Tagen bei der Bildungsdirektion (ausgenommen Wien, hier ist es das Höchstgericht) Berufung gegen den Bescheid des Pflichtschulinspektorats einlegen.
  • Sofern das Angebot besteht, können Eltern wählen, ob ihr Kind eine Sonderschule besuchen soll oder im Rahmen eines integrativen Unterrichts gefördert werden soll.
  • Außerdem können Eltern beim Pflichtschulinspektorat eine Neuüberprüfung und gegebenenfalls auch die Aufhebung des SPF beantragen.

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