AMS Bildungsförderungen
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Fach-Sozialbetreuer:in Behindertenbegleitung
Diplom-Sozialbetreuer:in Behindertenbegleitung
Ganzheitliche soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung sowie Unterstützung bei der Basisversorgung. Der Aufgabenschwerpunkt liegt in der Begleitung, Beratung und Assistenz.
Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung entspricht dem der Fach-Sozialbetreuung, umfasst aber darüber hinaus auch Koordinationsaufgaben, Aufgaben der Weiterentwicklung des Betreuungsangebots und die fachliche Anleitung in Fragen der Behindertenbegleitung.
Die Ausbildung wird in Tagesform und berufsbegleitend angeboten und dauert auf Fachniveau mindestens 2 Jahre. Sie umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.200 Stunden Praxis und kann entweder im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs oder durch Absolvierung einzelner Module erfolgen.
Im Anschluss daran kann die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenbegleitung absolviert werden, die mindestens ein weiteres Jahr dauert und 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis umfasst.
Fach- und Diplom-Sozialbetreuer:innen haben alle 2 Jahre Fortbildungen im Mindestausmaß von 32 Stunden zu absolvieren. Die AK bietet Online-Fortbildungen an, die im Sinne des geltenden Berufsrechts angerechnet werden.
Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission.
Für die Ausbildungen ist Schulgeld zu zahlen. Förderungen sind möglich und mit den Ausbildungsanbietern abzuklären.
Eine Förderung in Höhe von 60 Prozent der Ausbildungskosten etwa ist über das Bildungskonto des Landes OÖ für Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen möglich (erhöhter Fördersatz für Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen seit 2023). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Ausbildungskosten auch von anderen Kostenträgern wie zum Beispiel AMS oder Land OÖ übernommen werden.
Eine weitere mögliche AMS-Förderung für die berufsbegleitende Ausbildungsvariante im Bereich Behindertenbegleitung ist die Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen.
Die Entlohnung von ausgebildeten Fach- beziehungsweise Diplom-Sozialbetreuer:innen richtet sich nach dem für die jeweilige Einrichtung geltenden Kollektivvertrag (zum Beispiel BAGS) beziehungsweise nach der jeweiligen Dienstordnung oder sonstigen lohngestaltenden Vorschrift.
Personen, die in Oberösterreich eine mindestens 2-semestrige Ausbildung zum Behindertenbetreuer/zur Behindertenbetreuerin absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuer:in Behindertenbegleitung zu führen, sofern sie noch folgende Ausbildungsteile absolvieren:
Personen, die in Oberösterreich eine 3-jährige Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen/zur Diplom-Behindertenpädagogin nach 01.01.1995 abgeschlossen haben, sind zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuer:in Behindertenbegleitung berechtigt.
Wurde die Ausbildung bereits vor 01.01.1995 abgeschlossen, dann ist noch das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ zu absolvieren. Werden die geforderten Ergänzungsausbildungen nicht gemacht, so darf jedenfalls die alte Berufsbezeichnung weitergeführt werden.
Die Prüfung zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin gilt als Ersatz für die Fachbereichsprüfung im Rahmen der Berufsreifeprüfung.
Berufsinformationen zur Behindertenbegleitung finden Sie auch in der AMS-Broschüre „Berufe Soziales“. Für detaillierte Informationen zu Ausbildung und Aufnahmemodalitäten kontaktieren Sie am besten direkt die jeweilige Bildungseinrichtung.
Ausbildungen auf Basis von Gesetzen anderer Bundesländer, die Vertragsparteien gemäß der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Sozialbetreuungsberufe sind, gelten als gleichwertig.
Für Personen, die im In- oder Ausland gleichwertige Ausbildungen oder Ausbildungsteile absolviert haben und in Oberösterreich in einem Sozialberuf arbeiten wollen, besteht die Möglichkeit der Anrechnung und Anerkennung. Etwaige Qualifikationsunterschiede können durch Absolvierung von Anpassungslehrgängen oder Eignungsprüfungen ausgeglichen werden.
Die Zuständigkeit für Anrechnung und Anerkennung von im Inland absolvierten Ausbildungen und Ausbildungsteilen liegt bei jenen Bildungseinrichtungen, die gemäß oö Sozialberufegesetz zur Ausbildung im jeweiligen Sozialberuf ermächtigt sind.
Die Zuständigkeit für Anrechnung und Anerkennung von im Ausland absolvierten Ausbildungen liegt bei den Ländern.
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Abteilung Soziales
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