Deutsch als Schlüssel zur Integration

Wollen Drittstaats-Angehörige nach Österreich ziehen beziehungsweise länger als 6 Monate hier leben, müssen sie für die Aufenthaltsbewilligung bestimmte Deutschkenntnisse nachweisen können.

Wer gilt als Dritt­staats-Angehöriger?

Zu den Drittstaats-Angehörigen zählen Personen, die nicht aus EU- und EWR-Staaten oder der Schweiz kommen.

Hinweis

Asylwerber:innen, Subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte zählen nicht zur Gruppe der Drittstaats-Angehörigen.

Welche Sprach­niveaus gibt es?

Der Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse orientiert sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, kurz GER. Sprachkenntnisse werden in die Niveaustufen A1 bis C2 eingeordnet und umfassen Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen. Für jede Niveaustufe werden eigene Kursangebote und Prüfungen ausgeschrieben und sind europaweit vergleichbar.

Kurs­zeugnis er­forderlich

Vor der Einreise nach Österreich ist ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der österreichischen Vertretungsbehörde im jeweiligen Heimatland einzubringen, wenn sich Drittstaats-Angehörige länger als 6 Monate in Österreich aufhalten möchten.

Mit der Antragsstellung ist unter anderem ein Kurszeugnis auf dem Sprachniveau Deutsch A1 nachzuweisen. Das Kurszeugnis darf nicht älter als 1 Jahr alt sein.

Tipp

Internationale Kursanbieter finden Sie auf der Website www.sprachportal.at des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF).

Nach positiver Beurteilung des Erstantrags dürfen die Drittstaats-Angehörigen einreisen und haben sich bei der vereinbarten österreichischen Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise beim Magistrat zu melden.

Deutsch laut Integrations­gesetz

AB Oktober 2017

Zugezogene Drittstaatangehörige, die nach dem 1.10.2017 ihren Erstantrag gestellt haben, können sich ihre Aufenthaltsbewilligung im Scheckkartenformat bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat abholen. Dieser Aufenthaltstitel ist befristet.

Gleichzeitig unterschreiben sie die Integrationsvereinbarung 2017 (IV2017) und verpflichten sich damit, innerhalb von 2 Jahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Bestimmte Personengruppen sind davon ausgenommen. Auf Antrag kann in bestimmten Fällen um eine Verlängerung angesucht werden.

Das Modul 1 beziehungsweise die Integrationsprüfung A2 besteht aus einer Prüfung der Deutschkenntnisse auf dem Niveau Deutsch A2 und Kenntnissen der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung Österreichs. Falls nötig, kann die Prüfung wiederholt werden. Auch, wenn nur einzelne Prüfungsteile nicht bestanden wurden, so muss trotzdem immer die gesamte Prüfung wiederholt werden.

Das Zeugnis der Integrationsprüfung A2 darf bei Vorlage nicht älter als 2 Jahre alt sein.

Tipp

  • Kursangebote, Test-Prüfungen und Prüfungstermine finden Sie auf www.sprachportal.at des ÖIF.

  • Bestimmte Familienangehörige erhalten Gutscheine für die Kurskostenrückerstattung.

  • Nutzt man den Gutschein, so ist ab Ausstellungsdatum innerhalb von 18 Monaten (!) ein positives Prüfungszeugnis der Integrationsprüfung A2 vorzulegen.

Das Modul 1 ist erfüllt, wenn ein Schulabschluss vorliegt, der der allgemeinen Universitätsreife laut österreichischem Universitätsgesetz oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.

VOR Oktober 2017

Drittstaats-Angehörige, die vor dem 1.10.2017 zugezogen sind, haben bis 30.9.2020 die Möglichkeit, entweder Modul 1 der Integrationsvereinbarung 2017 (siehe oben), oder Modul 1 der Integrationsvereinbarung 2011 zu erfüllen. Dafür ist eine Prüfung auf Sprachniveau Deutsch A2, etwa ÖIF-Test A2 oder Deutsch-Test für Österreich (DTÖ), nachzuweisen.

Tipp

Kursangebote, Test-Prüfungen und Prüfungstermine finden Sie auf www.sprachportal.at des ÖIF.

Da der Aufenthaltstitel befristet ist, muss rechtzeitig vor Ablauf ein Verlängerungsantrag gestellt werden.

Hinweis

Die Kursanbieter beraten auch über die Fördermöglichkeiten für diese Kurse.

Deutsch für „Dauer­aufenthalt – EU“

Nach 5 Jahren Aufenthalt in Österreich und Erfüllung der Voraussetzungen können Drittstaats-Angehörige für den „Daueraufenthalt – EU“ einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat stellen, müssen aber nicht. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EU“ bedeutet eine unbefristete Niederlassung und ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang. Die Karte muss jedoch alle 5 Jahre erneuert werden.

AB Oktober 2017

Stellt jemand nach 1.10.2017 einen Antrag auf „Daueraufenthalt – EU“, so muss das Modul 2 der Integrationsvereinbarung 2017 (IV2017) zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein, indem etwa die Integrationsprüfung B1 nachgewiesen wird. Diese besteht aus Deutschkenntnissen auf dem Niveau Deutsch B1 und vertieften Kenntnissen der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung Österreichs.

Tipp

Kurse, Prüfungstermine, Materialien und Test-Prüfungen finden Sie auf www.sprachportal.at des ÖIF.

Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich. Wurden einzelne Teile bestanden, so ist trotzdem die gesamte Prüfung zu wiederholen.

ACHTUNG

B1-Sprachprüfungen, die vor dem 1.10.2017 positiv absolviert wurden, aber keine Integrationsprüfungen B1 sind, gelten für Anträge „Daueraufenthalt – EU“ ab 1.1.2018 nicht mehr!

Neben der Integrationsprüfung B1 gilt das Modul 2 der Integrationsvereinbarung als erfüllt bei:

  • Minderjährigen, die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besuchen.
  • Minderjährigen, die die Sekundarstufe (NMS, AHS) besuchen und im letzten Schulzeugnis beziehungsweise in der letzten Schulnachricht im Unterrichtsfach Deutsch positiv beurteilt wurden.
  • einem mindestens 5-jährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich und einer positiven Note im Unterrichtsfach Deutsch.
  • einem positiven Abschluss in Deutsch auf Niveau der 9. Schulstufe.
  • positiver Pflichtschulabschluss-Prüfung.
  • positivem Abschluss in Deutsch nach zumindest 4-jährigem Unterricht an einer ausländischen Sekundarschule.
  • Lehrabschlussprüfung oder land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiterprüfung.
  • mindestens 2 Jahren an einer postsekundaren Bildungseinrichtung (Universität, Fachhochschule, ...) inskribiert, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt und Studienerfolg mindestens 32 ECTS (16 Semesterwochenstunden) beziehungsweise postsekundärem Studienabschluss.
  • gleichwertigem Nachweis der Integrationsprüfung B1 (erteilt nur ÖIF).

VOR Oktober 2017

Drittstaats-Angehörige, die vor dem 1.10.2017 den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gestellt haben, sind aufgrund der Integrationsvereinbarung 2011 (IV2011) verpflichtet, Modul 2 in Form der Prüfung „B1-Deutsch für Österreich“ nachzuweisen.

HINWEIS

Bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen sind Förderungen für Kursbeiträge durch AK-Leistungskartenermäßigung, AK-Bildungsbonus oder dem Bildungskonto Land OÖ möglich.

Deutsch für österreichische Staats­bürger­schaft

Wollen Drittstaats-Angehörige die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, so sind neben dem Nachweis der Deutschkenntnisse bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Der Antrag ist persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat einzureichen, wo man auch weitere Informationen zu den Voraussetzungen erhält.

Bezüglich der Nachweise der geforderten Deutschkenntnisse ist ausschlaggebend, wann der Antrag eingebracht wurde.

AB Oktober 2017

Wurde der Antrag nach dem 1.10.2017 gestellt, so muss das Modul 2 der Integrationsvereinbarung 2017 (IV2017) erfüllt sein. Das heißt, die Integrationsprüfung B1 muss nach (!) dem 1.10.2017 positiv absolviert worden sein.

Näheres Infos dazu und zu den Zeugnissen, die angerechnet werden, finden Sie im Abschnitt zu "Deutsch für Daueraufenthalt – EU".

VOR Oktober 2017

Wurde der Antrag zwischen 1.7.2011 und 30.9.2017 gestellt, so wird das Verfahren nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende geführt. Für die Deutschkenntnisse ist ein Prüfungsnachweis auf Sprachniveau Deutsch B1 erforderlich.

Deutsch für Asyl- und subsidiär Schutz­berechtigte

Personen, die älter als 15 Jahre alt sind und nach 2014 Asyl oder subsidiären Schutz erhalten haben, müssen beim ÖIF eine verpflichtete Orientierungsberatung vereinbaren. In dieser Beratung ist eine Integrationserklärung zu unterschreiben und in weiterer Folge durch Teilhabe und Mitwirkung zu erfüllen.

Ziel eines Integrationskurses A1 samt Werte- und Orientierungskurs ist das Ablegen der Integrationsprüfung A1 des ÖIF. Arbeitsfähige und beim AMS gemeldete Personen erhalten vom AMS Integrationskurse auf Niveau Deutsch A2.

Deutsch für Studium

Um ein deutschsprachiges Studium in Österreich beginnen zu können, sind zumindest Deutschkenntnisse auf Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erforderlich. Vermehrt verlangen Universitäten, Fachhochschulen und anderen Bildungsinstitutionen Deutschkenntnisse auf Niveau C1.

TIPP

Einen Überblick zu den Deutschanforderungen an österreichischen Bildungsinstitutionen bietet die ÖSD-Website.

Empfohlen wird eine zeitgerechte Anfrage direkt bei der jeweilige Bildungsinstitution, welche Sprachzertifikate erforderlich sind.

Deutsch für Wohn­bei­hilfe

Nicht-EWR-Bürger:innen wird der Zugang zur Wohnbeihilfe vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung erschwert, da unter anderem seit Jänner 2018 auch Deutschkenntnisse nachzuweisen sind.

Folgende Zeugnisse erfüllen den geforderten Deutsch-Nachweis:

  • Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung
  • allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Prüfungszeugnis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 von einer zertifizierten Prüfungsreinrichtung im Sinn der Integrationsvereinbarungs-Verordnung
  • Nachweis eines mindestens 5-jährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich und das Unterrichtsfach Deutsch positiv abgeschlossen oder Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen
  • positive Lehrabschlussprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz

Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der Abteilung Wohnbauförderung beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung

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