Pflicht­praktikum

Pflichtpraktikanten/-innen sind Schüler/-innen, die auf Grund von schulrechtlichen Vorschriften (in technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen höheren und mittleren Schulen sowie gewerblichen, kunstgewerblichen und technisch-gewerblichen Fachschulen) während der Ferien in einem Betrieb einer bestimmten Branche zwecks Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung tätig sein müssen.

Pflichtpraktikum an kaufmännischen Schulen seit dem Schuljahr 2014/15

Auch für die Schüler/-innen der Handelsschule (HAS), der Handeslakademie (HAK) und des Aufbaulehrganges (AUL) wurde mit den Lehrplänen 2014 ein verpflichtendes Praktikum eingeführt. Zuvor gab es an diesen Schulen nur freiwillige Praktika.

Das Praktikums-Arbeitsverhältnis wird in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossen und ist somit ein befristetes Arbeitsverhältnis, das mit Ablauf der Zeit automatisch endet.

Voraus­setzung

Voraussetzung für die Ausübung eines Pflichtpraktikums ist:

  • die erfüllte Schulpflicht und
  • das vollendete 15. Lebensjahr

Was Pflicht­praktikanten be­achten sollten

Suche nach einer Praktikumsstelle

Praktika können sowohl im In- als auch im Ausland absolviert werden. In der Regel geben die Schulen Adressen von Betrieben, die Praktikanten/-innen beschäftigen, bekannt. Sucht man sich eine Praktikumsstelle selbst, sollte unbedingt mit der Schule abgeklärt werden, ob dieser Betrieb auch geeignet ist, die schulrechtlichen Anforderungen des Pflichtpraktikums zu erfüllen.
Bei Auslandspraktika obliegt es der Schule, auf die damit verbundenen Besonderheiten hinzuweisen. Die Eignung von Praxisstellen im Ausland ist mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen.

Informationen über Ferialjobs und Pflichtpraktikumsstellen findet man auch im Internet unter

ACHTUNG

Ein Volontariat und ein Ferialjob werden in der Regel nicht als Pflichtpraktikumszeit anerkannt.

Fakultatives Praktikum:
Einige Lehrpläne sehen zusätzlich fakultative Praktika vor. Diese sind nicht zwingend vorgeschrieben.
Achtung: Bei ausreichender Relevanz, die jeweils von der Schule zu beurteilen ist, ist allerdings auch bei fakultativen Praktika ein Vermerk über deren Ablegung in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.

Hat man eine Praktikumsstelle in Aussicht, ist es ratsam, in einem persönlichen Gespräch abzuklären:

  • Dauer des Praktikums
    (Beginn und Ende mit Datum: Der Kollektivvertrag für das oberösterreichische Gastgewerbe sieht dies sogar verpflichtend vor!)
  • Art der Arbeitsleistung (Einsatzbereiche)
  • Arbeitsort(e)
  • Arbeitszeiten
  • Entlohnung

bei auswärtigen Praktikumsstellen zusätzlich unter anderem:

  • ob und zu welchen Bedingungen ein Quartier vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird (Ort und Art der Unterkunft)
  • ob Tagesverpflegung unentgeltlich / zu welchen Bedingungen gewährt wird
  • ob Wäsche im Betrieb gewaschen werden darf

TIPP

Empfehlenswert ist es, den Arbeitsplatz und vor allem die Unterkunft bereits anlässlich des Vorstellungsgespräches zu besichtigen.

ACHTUNG: Auslandspraktikum

Vor Abschluss eines Praktikum-Arbeitsvertrages im Ausland sollte unbedingt mit der Schule Rücksprache gehalten werden!

Bei der Österreichischen Gesundheitskasse sollte man sich vorab über die für das betreffende Land geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen erkundigen.

Kontaktdaten:
+43 50 76614
ÖGK - Arbeiten & Ausland

Vor dem Arbeits­beginn

  • Arbeitsvertrag

    Treffen Sie über Beschäftigungsdauer, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit und andere wichtige Punkte vor Beginn Ihres Praktikums eine schriftliche Vereinbarung. Ein Vertrag ist laut schulrechtlichen Bestimmungen erforderlich.

    Spezielle Bestimmungen für den Vertrag zwischen Arbeitgeber und Praktikant/-in gibt es nicht: Auf das Praktikanten/-innen-Arbeitsverhältnis finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Bestimmungen von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen gelten allerdings nur insoweit, als sie Praktikanten/-innen nicht ausdrücklich ausschließen.

    Entlohnung
    Da es sich beim Pflichtpraktikum üblicherweise um ein Arbeitsverhältnis handelt, besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, Entgelt zu bezahlen.

    Bei der Vereinbarung dieses Entgelts sind die lohnrechtlichen Bestimmungen von allfälligen Kollektivverträgen, die einen Mindestanspruch festsetzen, zu berücksichtigen. Vereinbarungen über eine höhere Entlohnung als diesen Mindestanspruch können natürlich jederzeit getroffen werden.

    Ist auf das betreffende Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag anwendbar, so ist ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Dieses Entgelt soll ein Ausgleich zwischen der erbrachten Arbeitsleistung des Praktikanten/der Praktikantin und den Ausbildungsbemühungen des Arbeitgebers sein.

    Aufgrund der besonderen Zielsetzung schuldet der Arbeitgeber aber nicht nur Entgelt und Fürsorge, er muss sich auch zur Ausbildung des Praktikanten/der Praktikantin im vom Lehrplan vorgeschriebenen Rahmen verpflichten.

    Beispiel: Hotel- und Gastgewerbe

    Für Praktika im Hotel- und Gastgewerbe legt der Kollektivvertrag beispielsweise Folgendes fest: Praktikanten/-innen haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe des Lehrlingseinkommens (früher: Lehrlingsentschädigung) für das mit dem Schuljahr korrespondierenden Lehrjahr. Lehrlingseinkommen (gültig seit 01.04.2021 für ganz Österreich):

    1. Lehrjahr:    785 Euro
    2. Lehrjahr:    890 Euro
    3. Lehrjahr: 1.015 Euro
    4. Lehrjahr: 1.105 Euro

    Praktika, die zwischen 2 Schuljahren geleistet werden, sind jeweils dem vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen. Bei einem Pflichtpraktikum in den Ferien zwischen 3. und 4. Schuljahr gebührt somit zumindest ein Entgelt in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 3. Lehrjahr.

    Entgelt für Feiertags- und Sonntagsarbeit, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub und dergleichen richten sich nach den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen, die auch bei einem "normalen" Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen.

    Kost und Quartier
    Häufig sind Praktikumsstellen nicht unmittelbar am Wohnort der Jugendlichen. Ein Anspruch auf Kost und Quartier durch den Arbeitgeber besteht aber grundsätzlich nicht.

TIPP

Gibt es daher Kost und Quartier nicht kostenlos, sollten Sie einen Abzugsbetrag im Vorstellungsgespräch vereinbaren und dann unbedingt in den abzuschließenden Arbeitsvertrag aufnehmen.

ACHTUNG

In einigen Kollektivverträgen sind Höchstbeträge angegeben, die für die Bereitstellung von Unterkunft und dergleichen vom Arbeitgeber abgezogen werden dürfen (etwa im oberösterreichischen Gastgewerbe).

  • Dienstzettel

    Dauert Ihr Praktikum länger als ein Monat, muss Ihnen der Arbeitgeber unaufgefordert einen Dienstzettel aushändigen.

Während der Arbeit

  • Versicherung

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Pflichtpraktikanten/jede Pflichtpraktikantin, der/die gegen Entgelt beschäftigt wird, unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) anzumelden.

  • Dienstkleidung

    Grundsätzlich ist die Anschaffung der Arbeitskleidung Aufgabe des Praktikanten/der Praktikantin. Kollektivvertragliche - günstigere - Regelungen sind jedoch zu beachten. Wird zum Beispiel im Gastgewerbe eine spezielle Kleidung/Uniform verlangt, dann ist diese vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, in Stand zu halten und zu reinigen.

  • Arbeitszeit

    Führen Sie detaillierte Aufzeichnungen über Arbeitszeit (Beginn und Ende) und Pausen. Diese sind als Beweis bei Streitigkeiten besonders wichtig. Wenn möglich sollten die Aufzeichnungen für Beweiszwecke auch von Arbeitskollegen/-innen oder vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Ein Musterformular zur Aufzeichnung Ihrer Arbeitszeit haben wir für Sie vorbereitet.

    Arbeitszeit-Regelungen für Praktikanten/-innen unter 18 Jahre
    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen.

    Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig. Insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen. Auch bei Anwendung dieser Ausnahmeregelungen darf die tägliche Arbeitszeit maximal 9 Stunden (nur in einem bestimmten Ausnahmefall 9,5 Stunden) und die wöchentliche Arbeitszeit maximal 45 Stunden betragen.

    Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
    In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen (etwa im Gastgewerbe): Hier dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder 2. Sonntag hat jedoch arbeitsfrei zu bleiben!

    Überstunden
    Von Jugendlichen dürfen keine Überstunden verlangt werden. Werden trotz Verbot welche geleistet, müssen sie jedenfalls entlohnt werden (Grundlohn plus Zuschlag oder Zeitausgleich 1:1,5)!

    Ruhepausen & Ruhezeiten
    Ferner haben Jugendliche Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Diese Pause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren.

    Jugendliche unter 18 Jahren haben nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden. Diese Ruhezeit ist – außer im Gastgewerbe – innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren.

    Praktikanten/-innen über 18 Jahre
    Hier gelten diese besonderen Schutzvorschriften nicht. Für sie gelten die Bestimmungen des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes, wie für alle anderen erwachsenen Arbeitnehmer/-innen auch.
     
  • Arbeitsverhinderung

    Analog der Regelung für Lehrlinge ist davon auszugehen, dass Arbeitsverhinderungen - etwa wegen einer Erkrankung -, die weniger als ein Drittel der vorgeschriebenen Praxiszeit betragen, auf den Nachweis der Absolvierung des Praktikums anzurechnen sind.

    Bei einer längeren Abwesenheit - zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall - muss die Zeit der Verhinderung nicht auf die Dauer des Pflichtpraktikums angerechnet werden.

  • Wenn der Arbeitgeber den Praktikanten/die Praktikantin nicht zweckentsprechend beschäftigt

    Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur zweckentsprechenden beziehungsweise vereinbarten Beschäftigung nicht nach, so soll zumindest einmal nachweislich die Erfüllung des Pflichtpraktikumvertrages verlangt werden. Führt diese Aufforderung zu keiner Veränderung, kann das Pflichtpraktikumverhältnis vorzeitig aufgelöst und Schadenersatz gefordert werden.

TIPP

Bevor Sie solche Schritte setzen, klären Sie den Sachverhalt immer mit einem AK-Rechtsexperten ab!

Arbeits­ende

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Die Kündigung eines solchen, für relativ kurze Zeit befristeten, Praktikum-Arbeitsvertrages ist aufgrund seines speziellen - der Ausbildung dienenden - Zwecks nicht zulässig. 

    Ausnahmen:
    • Einvernehmliche Auflösung
      Eine einvernehmliche Auflösung, bei der Praktikant/-in (Eltern) und Arbeitgeber die Auflösung und deren Zeitpunkt gemeinsam festlegen, ist jederzeit möglich.

    • Vorzeitige Auflösung durch Arbeitgeber (Entlassung)
      Die Chefin/Der Chef kann das Arbeitsverhältnis aus schwerwiegenden Gründen (schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wie etwa erwiesener Diebstahl, Arbeitsverweigerung) einseitig vorzeitig auflösen.

    • Vorzeitige Auflösung durch Praktikant/-in (Austritt)
      Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten grob verletzt (etwa vertragswidrige Tätigkeit, Vorenthaltung oder ungerechtfertigte Schmälerung des gebührenden Entgelts, erhebliche Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen oder arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften durch den Arbeitgeber kann auch der Ferialarbeitnehmer/die Ferialarbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflösen.

      Tritt der Praktikant/die Praktikantin berechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus oder wird er unberechtigt entlassen, so hat ihm der Arbeitgeber das Entgelt zu bezahlen, das bis zum vereinbarten Vertragsende gebührt hätte. Geschieht dies nicht, müssen die Ansprüche innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Ansonsten verfallen sie.

TIPP

Wird ein Praktikums-Vertrag - egal von welchem Vertragspartner/welcher Vertragspartnerin - vorzeitig aufgelöst, sollte auf jeden Fall Kontakt mit einem AK-Rechtsexperten/einer AK-Rechtsexpertin aufgenommen werden. Die Arbeiterkammer bietet nicht nur kostenlose Rechtsberatung an, sondern - sofern notwendig - auch kostenlose Rechtsvertretung.

  • Lohnabrechnung

    Bei Beendigung Ihrer Beschäftigung müssen Sie eine schriftliche Lohnabrechnung erhalten, aus der Bruttolohn, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitrag und sonstige Abgaben ersichtlich sind. Zuschläge sind gesondert anzuführen. Unterzeichnen Sie keine Verzichtserklärungen! 

    Kontrollieren Sie die Lohnabrechnung unverzüglich. Achten Sie darauf, ob auch geleistete Überstunden sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und eine Urlaubsabfindung verrechnet wurden.

ACHTUNG

Fordern Sie fehlende Beträge rasch ein. In manchen Kollektivverträgen ist nämlich festgeschrieben, dass offene Ansprüche nur binnen eines gewissen - oft extrem kurzen - Zeitraumes geltend gemacht werden können. Ist dieser verstrichen, verfallen die Ansprüche endgültig.

  • Dienstzeugnis

    Bei Pflichtpraktika muss der Arbeitgeber eine Bestätigung für die Schule ausstellen.

    Auf Verlangen hat der Arbeitgeber auch ein Dienstzeugnis auszustellen, das Angaben über die Dauer des Praktikums und die Art der geleisteten Tätigkeit enthält. Anmerkungen, die die künftige berufliche Tätigkeit beeinträchtigen könnten, dürfen in einem Dienstzeugnis jedoch nicht enthalten sein.

    Hinweis: Der Nachweis für die Schule kann auch in Form des Dienstzeugnisses erbracht werden.

TIPP

Für die Zeit des Praktikums sind Sie AK-Mitglied. Bei Problemen mit Ihrem Job stehen Ihnen die AK-Rechtsexpertinnen und -experten gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Wenn das Praktikum nicht absolviert werden konnte

Ist es dem Schüler/der Schülerin ohne sein/ihr Verschulden nicht möglich, ein Pflichtpraktikum in der vorgeschriebenen Zeit zu absolvieren, so hat er/sie dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres - jedenfalls aber vor Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe - zu absolvieren.

Das Pflichtpraktikum kann allerdings zur Gänze entfallen, wenn der Schüler/die Schülerin nachweist, dass keine Praxismöglichkeit bestand oder dass er/sie aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen daran verhindert war.

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AK Rechtsberatung
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TEL: +43 50 6906 1
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