Arbeitnehmerveranlagung
Beantragen Sie einen Steuerausgleich - es zahlt sich aus! So funktioniert die Arbeitnehmerveranlagung.
Im Zuge der Arbeitnehmer/-innenveranlagung (Lohnsteuerausgleich) können Sie, wenn im laufenden Kalenderjahr Lohnsteuer bezahlt wurde, als Werbungskosten steuerlich geltend machen:
Neben den eigentlichen Kurskosten sind auch Aufwendungen für Studiengebühren, Kursunterlagen, Fachbücher, Computer, Arbeitsmittel, Fahrten zum Kursort sowie gegebenenfalls Diäten und Nächtigungskosten abschreibbar (siehe unten).
Werbungskosten müssen auf Verlangen des Finanzamtes durch Rechnungen, Fahrtenbuch oder ähnliches nachgewiesen werden können.
Diese Belege sind 7 Jahre lang aufzubewahren, müssen der Arbeitnehmerveranlagung aber nicht beigelegt werden.
Anschaffungskosten für einen Computer, der beruflich beziehungsweise ausbildungsmäßig genutzt wird, sind als Werbungskosten abschreibbar. Dabei wird eine private Nutzung im Ausmaß von 40 Prozent angenommen.
Hinweis: Wenn die Anschaffungskosten 400 Euro übersteigen, können sie nur verteilt über eine mindestens 3-jährige Nutzungsdauer abgesetzt werden. Diese Absetzung für Abnutzung wird kurz AfA genannt.
Beispiel:
Anschaffungskosten (PC inkl. Tastatur und Bildschirm) | 900 Euro |
---|---|
abzüglich 40 Prozent private Nutzung | 360 Euro |
540 Euro | |
geteilt auf 3 Jahre ergibt eine jährliche Abschreibung von | 180 Euro |
Bei Anschaffung nach dem 30. Juni eines Jahres kann für das betreffende Jahr nur die halbe jährliche Abschreibung geltend gemacht werden, dafür wird die restliche halbe jährliche Abschreibung im 4. Jahr berücksichtigt.
Ausgaben für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger), die in Zusammenhang mit dem Beruf beziehungsweise der Ausbildung stehen, sind als Werbungskosten abschreibbar. Auf dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes vermerkt sein. Die Bezeichnung "diverse Fachliteratur" reicht nicht aus. Allgemein bildende Werke wie Lexika gelten nicht als Fachliteratur. Auch Ausgaben für Zeitungen und Zeitschriften stellen grundsätzlich privaten Aufwand dar.
Bei Fahrten mit dem PKW gebührt das amtliche Kilometergeld in Höhe von 0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer, wobei die Führung eines Fahrtenbuches beziehungsweise eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung über die Anzahl der teilgenommenen Tage erforderlich ist.
Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel können die Fahrkartenkosten geltend gemacht werden.
Die Kosten zur Erlangung des PKW-Führerscheins sind nicht absetzbar! Besteht ein Zusammenhang mit der von Ihnen ausgeübten (verwandten) Tätigkeit sind allerdings Kosten für den Erwerb eines Führerscheins für LKW, LKW mit Anhänger oder Autobus von der Steuer absetzbar.
Kosten für das Internet, das beruflich beziehungsweise für die Ausbildung genutzt wird, sind als Werbungskosten abschreibbar, wobei der Privatanteil zu schätzen und abzuziehen ist.
Wenn Sie im Zuge der Ausbildung auswärts nächtigen müssen, können Sie die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück geltend machen (maximal bis zu einer Höhe von 105,00 Euro).
Können Sie die Kosten nicht mit Rechnungen nachweisen, ist nur die Geltendmachung von 15 Euro pauschal möglich.
Bei Nächtigungen im Ausland richten sich die jeweiligen Höchstsätze beziehungsweise die pauschalen Nächtigungsgelder nach der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.
Kosten zur Erlangung von Kenntnissen, die nur der hobbymäßigen Verwertung dienen, sind nicht abzugsfähig (etwa Italienischkurs für Urlaub).
Erwerben Sie allerdings Sprachkenntnisse allgemeiner Natur aufgrund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf (wie zum Beispiel Grundkenntnisse für eine Tätigkeit im Gastgwerbe) liegen abzugsfähige Aus- und Fortbildungskosten vor.
Achtung: Sprachkurse im Ausland werden nur dann steuermindernd berücksichtigt, wenn die Reise (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist.
Berufstätige und lohnsteuerpflichtige Studierende können Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Studium (Fachliteratur, Skripten, Computer, spezielle Zusatzkurse, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Studiengebühr) steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Taggelder im Zusammenhang mit einer Bildungsmaßnahme können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme mindestens 25 Kilometer entfernt ist und die Dauer der „Reise“ mehr als 3 Stunden beträgt.
Wenn Sie allerdings durchgehend länger als 5 Tage oder mindestens einmal in der Woche am Kursort waren, können Sie das Taggeld nur für die ersten 5 Tage beanspruchen. Ab dem 6. Tag wird davon ausgegangen, dass die günstigeren Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und kein Verpflegungsmehraufwand besteht. War die Maßnahme unregelmäßiger, können Sie für die ersten 15 Tage Taggeld geltend machen.
Das Taggeld beträgt 2,20 Euro pro angefangener Stunde – bei mehr als 11 Stunden gebührt der Höchstsatz von 26,40 Euro pro Tag.
Eltern können Kosten, die im Rahmen der Schul- beziehungsweise Berufsausbildung ihrer Kinder anfallen, nicht abschreiben.
Einzige Ausnahme:
Für Kinder, die außerhalb des Wohnortes ihre Ausbildung machen müssen,
© 2021 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0